IT- und Medienrecht

Ermessen, Verfahren, Anspruch, Halter, Fahrer, Klage, Voraussetzungen, Benutzung, Sachverhalt, Vollstreckbarkeit, Akteninhalt, Recht, Rechtsgrundlage, Anlagen, billigem Ermessen

Aktenzeichen  6 C 91/20

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52160
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Wolfratshausen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 580,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2020 sowie weitere 217,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2020 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 580,04 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO international und gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
2. Die Klage ist auch begründet.
Auf den Sachverhalt ist gem. Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO ungarisches Recht anzuwenden. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 15, 33/A Abs. 1 ungarisches Straßenverkehrsgesetz i.V.m. §§ 1, 7/A Abs. 1, 2 c, 10 ungarische Mautverordnung. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Mautzahlungen liegen vor.
a) Die Beklagte ist Halterin der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Dass die Fahrzeug (langzeitig) an andere Personen vermietet waren, ändert hieran nichts, da die Beklagte als Vermieterin weiterhin für die Lasten aufzukommen hatte. Die Halterhaftung nach ungarischem Recht begründet auch keinen ordrde-public-Einwand (Art. 6 EGBGB), weil dem deutschen Haftungsrecht – gerade im Straßenverkehrsrecht (vgl. nur §§ 7, 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG) – eine Halterhaftung keinesfalls fremd ist.
Mit den drei streitgegenständlichen Fahrzeugen kam es am 16.01., 03.02. und 18.02.2018 zu Verstößen gegen die ungarischen Mautregeln durch die unberechtigte Benutzung gebührenpflichtiger Straßen (vgl. Anlagen K4 bis K9 nebst Lichtbildern). Auch die Zusatzmaut ist mangels Reaktion der Beklagten auf die Zahlungsanforderung angefallen.
Der Vertragsschluss erfolgte durch Benutzung der Straße (Bereitstellung als Angebot, Benutzung als Annahme). Auch dies ist dem deutschen Recht nicht fremd, sondern aus Massengeschäften wie dem öffentlichen Nahverkehr und der Versorgung mit Elektrizität und Gas bestens bekannt. Die Beklagte muss sich insofern das Verhalten der Fahrer zurechnen lassen. Gerade dies ist Inhalt der Halterhaftung nach ungarischem Recht.
Die Klägerin muss sich auch nicht vorhalten lassen, den Fahrer des Fahrzeugs nicht angeschrieben zu haben, weil nach ungarischem Recht der Halter haftet. Die von der Beklagten vorgetragenen Grundsätze des deutschen Rechts spielen keine Rolle.
b) Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
c) Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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