Aktenzeichen 1 BvR 1390/17
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend LG Münster, 29. März 2017, Az: 01 S 8/17, Urteilvorgehend AG Münster, 27. Dezember 2016, Az: 28 C 3814/15, Teilurteilvorgehend BVerfG, 27. Juni 2017, Az: 1 BvR 1390/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.