IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011

Aktenzeichen  2 BvF 1/15

Datum:
14.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180514.2bvf000115
Normen:
Art 28 Abs 2 S 1 GG
Art 93 Abs 1 Nr 2 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 2 Abs 2 StichprobenV
§ 2 Abs 3 StichprobenV
§ 7 Abs 1 ZensG 2011
§ 7 Abs 2 ZensG 2011
§ 19 ZensG 2011
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 15. Februar 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 20. Juli 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 22. Dezember 2016, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 13. Juni 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 1. Dezember 2017, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. September 2018, Az: 2 BvF 1/15, Urteil

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016, 13. Juni 2017 und 1. Dezember 2017 wurde diese einstweilige Anordnung jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 – 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 – 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist der Fall; zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.
3
Die mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 1. Juni 2018 außer Kraft (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG). Da mit der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der abschließenden Klärung der Rechtslage durch die anstehende Entscheidung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) spätestens zum 1. Juni 2018 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen