IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Aktenzeichen  2 BvR 2100/18

Datum:
11.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190411.2bvr210018
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 Bvr 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen