Aktenzeichen M 10 K 15.4630
PatG PatG § 143
Leitsatz
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht München I verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin hat durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 Klage erhoben und beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Europäischen Patentamt darin einzuwilligen, dass die europäische Patentanmeldung Nr. … (Offenlegungsschrift: …) „…“ auf die Klägerin als Anmelderin umgeschrieben und für diese weiter behandelt wird.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche weiteren parallelen Auslandsanmeldungen zu der unter Ziffer I genannten Anmeldung vorgenommen sind und in welchem Stand sich die jeweiligen Erteilungsverfahren befinden.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu erteilen, in welchem Umfang und auf welcher Art die Beklagte oder, soweit der Beklagten bekannt, Dritte die technische Lehre der Patentanmeldung gemäß Ziffer I seit dem 22.12.2011 (Prioritätsdatum der Anmeldung gemäß Ziffer I) benutzt haben.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte für die Zeit seit dem 26.06.2013 für die Eigennutzung gemäß Ziffer IV sowie für die aus der Fremdnutzung gemäß Ziffer IV stammenden Vorteile eine angemessene Entschädigung zu leisten hat.
Die Parteien stimmten der beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht München I mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 23. Dezember 2015 zu. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall.
Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts sind nach Art. 2 § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen i. V. m. § 143 Patentgesetz die Zivilkammern der Landgerichte zuständig. Der Rechtsstreit ist daher an das auch örtlich gemäß § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b GVG dem zuständigen Landgericht München I vorbehalten.