IT- und Medienrecht

Fehlerhafte Annahme eines erweiterten Bemessungsrahmens bei der Arbeitslosengeldbemessung

Aktenzeichen  S 7 AL 201/15

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 118592
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Durch eine Freistellung endet nicht das sozialversicherungspflichtige und leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 14.07.2015 und 20.08.2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2015, abzuändern und das Arbeitslosengeld des Klägers neu zu berechnen, unter Berücksichtigung eines Bemessungsrahmens vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015, ohne Erweiterung des Be-messungsrahmens gemäß § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat zu Unrecht bei der Arbeitslosengeldbemessung des Klägers einen erweiterten Bemessungsrahmen gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III angenommen.
Die Ansicht der Beklagten, die abgerechneten Monate während der Freistellungsphase würden nicht in den Bemessungszeitraum gehören, ist falsch.
Während der Freistellungsphase wurde weiterhin das Arbeitsentgelt des Klägers abgerechnet. Somit flossen auch die vollen Beiträge an die Beklagte.
Damit ist, wie das BSG in seiner Entscheidung Aktenzeichen B 12 KR 22/07 R ausführt, die Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn durch die Freistellung nicht beendet.
§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst hingegen nur die Fälle, in denen tatsächlich keine Lohnzahlung erfolgt ist.
Der Argumentation der Klägerseite ist auch insoweit zuzustimmen, als der BSG-Beschluss Az.: B 11 All 160/09 B vom 30.04.2010 hier nicht greift.
Die dortige Problematik lag anders als im vorliegenden Fall.
Es ging nämlich beim Hessischen Landessozialgericht um die Frage, ob er letzte Monat des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich der Dezember 2005, bereits vollständig abgerechnet war, als Arbeitslosigkeit eintrat. Dort war ein Entgeltbestandteil erst im Juli 2006 abgerechnet und ausbezahlt worden. Zu dem Zeitpunkt war das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits beendet.
Durch die Freistellung endet hier nicht das sozialversicherungspflichtige und leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Deshalb ist ein Bemessungsrahmen vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 anzunehmen und dementsprechend Arbeitslosengeld zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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