Aktenzeichen W 6 K 16.557
KÜO KÜO § 1, § 6
Leitsatz
Welche Kehr- und Überprüfungspflichten im Feuerstättenbescheid festzusetzen sind, hängt nicht von der Willenserklärung des Betreibers einer Feuerstätte ab, sondern allein von den tatsächlichen Verhältnissen. Die tatsächlichen Verhältnisse stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest. Diese Feuerstättenschau ist dann alleinige Grundlage des Feuerstättenbescheids. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
1. Über die Klage konnte trotz zeitweiser Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat die mündliche Verhandlung vor deren Ende verlassen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit lagen nicht vor.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass Klagegegenstand der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 lediglich bezüglich der Regelung in Nr. 1, laufende Nr. 1, ist sofern dort bezüglich des ersten Kamins eine mehr als einmalige Kehrung angeordnet wurde. Des Weiteren ist Gegenstand der Klage die Kostenrechnung vom 26. April 2016 sowie die Mängelliste vom gleichen Tag. Den Anspruch auf Einsicht in das Kehrbuch zurück bis in das Jahr 1995, hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Eine solche Klageerweiterung wäre auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 VwGO gewesen.
Die gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016, Nr. 1, laufende Nr. 1, erhobene Anfechtungsklage sowie die gegen die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 ist in Nr. 1, laufende Nr. 1, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht eine 3-malige Kehrung des ersten Kamins im Anwesen des Klägers angeordnet. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag sind nicht zu beanstanden.
2. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids ist § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG). Danach setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern von Anwesen, in denen sich Feuerstätten befinden, durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16.6.2009, BGBl I S. 1292, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8.4.2013, BGBl. I S. 760 – Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 Abs. 1 KÜO regelt, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in § 1 Abs. 3 KÜO ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach der Anlage 1 zur KÜO. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7). Die übliche Heizperiode dauert dabei vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. Von einer lediglich gelegentlichen Nutzung ist auszugehen, wenn eine Feuerstätte nicht mehr als 30 Tage im Jahr betrieben wird. Bei betriebsbereiten, jedoch dauerhaft unbenutzten Feuerstätten ist nach Nr. 1.10 der Anlage 1 lediglich eine Überprüfung pro Jahr anzuordnen.
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO Abgasanlagen dann ausgenommen, wenn diese dauernd stillgelegt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.
2.1 Die Kamine des Klägers stellen Abgasanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO dar und sind somit nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Die Kamine sind auch nicht nach § 1 Abs. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen, insbesondere nicht nach Nr. 1 dieser Regelung (dauerhaft stillgelegte Anlagen), da die Anschlussöffnungen der Feuerstätten keinen dichten Verschluss zum Kamin haben. Dies hat der Beklagte anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 festgestellt. Danach waren am ersten Kamin ein Küchenherd und ein Wohnzimmerofen und am zweiten Kamin ein weiterer Ofen angeschlossen und es ergaben sich Hinweise auf die Nutzung dieser Abgasanlagen. Am hier streitgegenständlichen ersten Kamin wurden erhebliche Rußablagerungen festgestellt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 habe er die Kamintüre geöffnet und da sei ihm schon Ruß entgegengekommen. Dies habe darauf hingewiesen, dass regelmäßig geheizt worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Kläger ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Bei dem ersten Kamin handelt es sich daher nicht um eine stillgelegte Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO, da die Anschlussöffnungen nicht mit dichten Verschlüssen versehen sind, was Voraussetzung für eine Stilllegung wäre. Hierauf wurde der Kläger auch bereits mit Schreiben des Landratsamtes R.-G. vom 14. Juni 2013 hingewiesen. Ebensowenig kann der erste Kamin wegen des festgestellten Rußanfalls als dauerhaft ungenutzt i.S. der Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO angesehen werden. Der erste Kamin ist somit grundsätzlich kehr- und überprüfungspflichtig.
2.2 Auch die festgesetzte 3-malige Kehrung des ersten Kamins ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO regelt die Anlage 1 die „Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen“. Nach Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO sind Feuerstätten, die in der üblichen Heizperiode (1.10. bis 30.4. des Folgejahres) regelmäßig benutzt werden, dreimal im Kalenderjahr zu kehren. Die Feststellungen des Beklagten stützen die Annahme, dass die Feuerstätten, die an den ersten Kamin angeschlossen sind (Küchenherd und Wohnzimmerofen) in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt wurden. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Beklagten waren im ersten Kamin des Klägers am Tag der Feuerstättenschau am 26. April 2016 erhebliche Rußablagerungen festzustellen gewesen. Aus der unwidersprochen gebliebenen Tatsache, dass eine Reinigung dieses Kamins zuvor am 11. März 2016 (durch die Firma B) stattgefunden hatte, hat der Beklagte auch zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar geschlossen, dass die an diesem ersten Kamin angeschlossenen Feuerstätten regelmäßig benutzt werden, da die Rußablagerungen ansonsten nicht zu erklären wären. Die gegen diesen Schluss vom Kläger im vorangegangenen Eilverfahren gemachte sinngemäße Einwendung (Schriftsatz vom 29.6.2016), vielleicht sei die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, greift nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit Jahren (vgl. seine Schriftsätze vom 31.5., 3.6. und 12.6.2013) behauptet, die Feuerstätten nicht mehr zu betreiben, kann die Kammer dieser Einwendung keine Relevanz zuerkennen. Die Rußablagerungen beweisen vielmehr, dass die beiden Feuerstätten am ersten Kamin nicht stillgelegt oder auch nur dauerhaft unbenutzt sind, sondern regelmäßig – zumindest in der üblichen Heizperiode – betrieben werden. Dies zeigt auch der Umstand, dass anlässlich der zwangsweisen dritten Kehrung am 9. Februar 2017 (beteiligt ein Vertreter des Landratsamts R.-G., Bedienstete der Polizei sowie ein Mitarbeiter des Beklagten) nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Eimer zu dreiviertel voll mit Ruß herausgetragen wurde, was bedeutet, dass der Kläger zumindest während der üblichen Heizperiode regelmäßig heizt. Der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Gehilfe des Beklagten habe einen halben Eimer voll Ruß mit nach oben genommen und in den Kamin gekippt, kann kein Glauben geschenkt werden. Der Beklagte ist diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entschieden entgegen getreten.
2.3 Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, insbesondere nicht die verschiedentlichen Erklärungen des Klägers zur Abmeldung oder Ummeldung seiner Feuerstätten. Wie bereits oben (Nr. 2.1) festgestellt, kann der erste Kamin nicht als dauerhaft unbenutzt bzw. dauerhaft stillgelegt angesehen werden. Der Kläger verkennt, dass es nicht von seiner Willenserklärung, sondern allein von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, welche Kehr- und Überprüfungspflichten im Feuerstättenbescheid gem. § 17 Abs. 1 SchfHwG festzusetzen sind. Die tatsächlichen Verhältnisse stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) fest. Diese Feuerbeschau ist dann alleinige Grundlage des Feuerstättenbescheids. Dieser kann dann nicht (mehr) auf der Grundlage des Kehrbuches erfolgen, da § 17 Abs. 3 SchfHwG insoweit nur eine Übergangsvorschrift darstellt, deren Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl. zu allem: Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Anm. 6 zu § 14). Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kaminkehrer O B im Jahr 2013 bei der Kaminreinigung im Anwesen des Klägers einen „gewissen Rußanfall“ (Kehrung am 12. Juli 2013) festgestellt und habe nicht bestätigen können, dass die nach wie vor angeschlossenen Feststoffbrennöfen im gesamten Jahr 2013 nicht betrieben worden sind, obwohl der Kläger zuvor (Schreiben vom 31.5, 3.6. und 12.6.2013) behauptet hatte, er habe die Abgasanlagen stillgelegt und beabsichtige die Feuerstätten zu entfernen. Dies war, wie die späteren Feststellungen zeigen, offensichtlich nicht erfolgt. Zudem hat sich der Kläger auch vorbehalten, die Abgasanlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Zuletzt im Schriftsatz vom 12. September 2016 hat der Kläger ausgeführt, die Feuerungsanlagen seien außer Betrieb und stillgelegt und als dauernd außer Betrieb zu betrachten, „vorsorglich wird der gelegentliche Betrieb eventuell wegen eines Kälteeinbruchs jedoch wieder angemeldet“.
Auch der Einwand des Klägers, er habe mittlerweile Gas- und Stromheizgeräte, weshalb er die vorgenannten Abgasanlagen nicht mehr nutze, greift nicht durch, da dies nicht den erheblichen Rußanfall am ersten Kamin anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 bzw. anlässlich der zwangsweisen Kehrung am 9. Februar 2017 erklärt. Auch ist derzeit keine Änderung für die Zukunft veranlasst, da der Kläger – entgegen seinen Ankündigungen – die Feuerstätten am ersten Kamin weiterhin betrieben hat, wie sich aus den genannten Feststellungen ergibt. Es ist deshalb auch nicht relevant und bedarf deshalb keiner Erörterung, inwieweit der Erlass des geänderten Feuerstättenbescheid vom 2. März 2014 (1. Kamin einmal kehren, 2. Kamin einmal kehren) rechtens war, nachdem dem Beklagten zuvor vom Vertreter des Klägers, Herrn B., Bilder der Elektro- und Gasheizgeräten sowie eine Stromrechnung präsentiert und er um Änderung des früheren Feuerstättenbescheids vom 17. Dezember 2012 (1. Kamin dreimal kehren, 2. Kamin zweimal kehren) gebeten worden war.
3. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden.
Im Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 (Nr. 4) wurde zu Recht die Kostenpflicht des Klägers dem Grunde nach festgesetzt (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO). Die streitgegenständliche Rechnung vom 26. April 2016 lässt keine Mängel bezüglich der näheren Konkretisierung der Kostenpflicht i.S.v. § 6 Abs. 2 KÜO, Anlage 3 zur KÜO erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und der Kläger ist als Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids und der Kostenrechnung. Die Feuerstättenschau durch den Beklagten hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Beklagten festgestellt und werden auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Folglich waren die entsprechenden Arbeitswerte nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KÜO und Nrn. 1.1. (Be-scheiderstellung), 2.1 (Grundwert), 2.3 (Kamin-Prüfung), 2.4 (Feuerstättenprüfung) und 3.1 (Überprüfung des Feuerholzes) der Anlage 3 zur KÜO anzusetzen. Ein Arbeitswert ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO mit 1,05 EUR zu berechnen. Soweit der Kläger den angesetzten Wert für die Kaminüberprüfung bezweifelt, weil eine andere Kaminhöhe bestehe, bleibt er jegliche Substantiierung schuldig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte diesbezüglich klargestellt, dass die in Rechnung gestellten 18 Meter Abgasanlage sich auf beide Kamine zusammen beziehen, der erste Kamin bis in den Keller reicht und der zweite Kamin im Erdgeschoss aufsetzt; die Maße somit den üblichen Bauhöhen von Einfamilienhäusern entsprechen. Der Beklagte hat damit die angenommenen 18 Meter plausibel und nachvollziehbar erläutert. Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers hat das Gericht keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln.
4. Auch die Mängelliste vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden. Diese wurde auf der Grundlage des § 5 SchfHwG erstellt. Nach § 5 Abs. 1 SchfHwG sind Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, von dem Schornsteinfeger im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 5 Abs. 2 SchfHwG sind Mängel, durch die unmittelbar Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, vom Schornsteinfeger unverzüglich der zuständigen Behörde und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
Nach der Mängelliste muss der Kläger u. a. die schadhafte Schamott- und Metallauskleidung in der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer in Ordnung bringen oder die Ofenfeuerstätte auszutauschen. Der Kläger wendet sich gegen den Austausch der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer mit der Begründung, dass er diese gar nicht mehr betreibt. Gerade im Kamin, an dem der Wohnzimmerofen angeschlossen ist, wurde jedoch – wie oben dargestellt – erheblicher Rußanfall festgestellt, so dass vom weiteren Betrieb der Feuerstätte auszugehen ist. Die Feststellung des Mangels und die Aufforderung diesen zu beheben, sind deshalb aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde zwischenzeitlich die Mängelmeldung an das Landratsamt weitergegeben, von dort wurden jedoch noch keine Maßnahmen veranlasst.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.