IT- und Medienrecht

Festsetzung einer Schmutzwassergebühr

Aktenzeichen  W 2 K 15.1223

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Das Kostendeckungsprinzip als zentrales Prinzip der Gebührenkalkulation im Kommunalabgabenrecht verlangt nicht, dass nachträglich Gebührenaufkommen und Kosten rechnerisch genau gegenüberzustellen wären und sich aus einer aufgrund einer ex-post-Betrachtung ergebenden Überschreitung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ergeben würde.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Selbst eine geringfügige, kalkulierte (beabsichtigte) Kostenüberdeckung ist unzulässig und führt zur Nichtigkeit des gesamten Gebührenteils einer Beitrags- und Gebührensatzung. Dies gilt gleichermaßen, wenn rechtsirrig nicht einrichtungsbezogene Kosten in die Kalkulation einfließen oder einrichtungsbezogene Einnahmen aus Verbesserungsbeiträgen nicht gebührenmindernd einbezogen werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die mit Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2012 für das Grundstück T… Str. …, 9. Z., festgesetzten Schmutzwassergebühren sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.1 Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 36), können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Beklagten.
Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010 Gebrauch gemacht. Diese wurde einschließlich der späteren Änderungssatzung vom 17. September 2013 ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft bekannt gemacht.
Jenseits des in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS R/Z vom 15. September 2010 festgesetzten Gebührensatzes für Schmutzwasser sind Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Satzung weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2 Im Streit steht allein die Höhe des in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS R/Z vom 15. September 2010 für den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 festgesetzten Gebührensatzes.
Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken, darf diese – bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang – jedoch nicht überschreiten. Damit wird das Kostendeckungsprinzip als zentrales Prinzip der Gebührenkalkulation im Kommunalabgabenrecht verankert. Es bestimmt als Obergrenze, wie hoch die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für die Einrichtung sein darf. Allerdings verlangt es nicht, dass nachträglich Gebührenaufkommen und Kosten rechnerisch genau gegenüberzustellen wären und sich aus einer aufgrund einer ex-post-Betrachtung ergebenden Überschreitung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ergeben würde. Vielmehr ist die Prognose der entstehenden Kosten zum Zeitpunkt des Satzungserlasses und nicht die Betrachtung der tatsächlichen Kosten nach Ablauf des Kalkulationszeitraums für die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips maßgeblich (so z.B. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 20 ZB 15.2449 – juris Rn. 3 unter Verweis auf Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Juni 2007, Erl. C Art. 8 KAG, Rn. 11 m.w.N.). Eine Verletzung dieses Kostenüberschreitungsverbots hat regelmäßig die Unwirksamkeit der Gebührenregelung und damit die Nichtigkeit des gesamten Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung zur Folge (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung mit Abgabenregelungen, Stand Dezember 2016, 20.09 zu § 9 BGS Ziff. 5 lit. a m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Anders als bei unvorhergesehener bzw. unbeabsichtigter Überdeckung ist eine kalkulierte (beabsichtigte) Kostenüberdeckung selbst dann unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Gebührenregelung, wenn sie nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.1991 – 23 N 88.306 – LSKAG Nr. 8.3.1/8; U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – VwRR BY 1998, 169; U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201 und 97.20002 – BayVBl 1999, 463; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – BayVBl 2000, 591).
Das gleiche gilt, wenn rechtsirrig nicht einrichtungsbezogene Kosten in die Kalkulation einfließen (dazu z.B. OVG SH, U.v. 4.9.2014 – 4 KN 1/13 – juris) oder – wie hier im Raum stehend – wenn einrichtungsbezogene Einnahmen aus Verbesserungsbeiträgen nicht gebührenmindernd einbezogen werden. So hat gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie – je nach Zweckbestimmung – der durch Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben. Den Abschreibungen sind gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG die Anschaffungs- und Herstellungskosten, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte, zugrunde zu legen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Beitragseinnahmen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.10.2013 – 20 N 13.411 – juris, Rn. 19). Fließen also Ausgaben für das Anlagevermögen, die tatsächlich jedoch über bereits vereinnahmte Verbesserungsbeiträge finanziert wurden, in Form von Abschreibungen in die Gebührenkalkulation ein, wird ein Wertverzehr als fiktive Ausgabe eingestellt, der bereits zuvor durch Beiträge abgegolten wurde. Auch die mit der Kapitalverzinsung abgebildete Bindung von Kapital entfällt in dem Maße, wie das Anlagevermögen z.B. durch Verbesserungsbeiträge fremdfinanziert wurde. Beides führt stets zu einer unzulässigen Überdeckung des Gebührenaufkommens und hat gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG die Nichtigkeit der darauf beruhenden Gebührenregelung zur Folge. Insoweit sind sich alle Beteiligten einig, dass die Gebührensatzungen bis zum Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010, die die tatsächlich erhobenen Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 unstreitig nicht berücksichtig hatten, nichtig sind.
Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid basiert jedoch gerade auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010, bei der die 1996 erhobenen Verbesserungsbeiträge bei Erstellen der Gebührenkalkulation grundsätzlich bekannt waren und bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung wie der Abschreibung auf das Anlagevermögen dem Grunde nach auch unstreitig einbezogen wurden. Streitig ist alleine, in welcher Höhe die tatsächlich vereinnahmten Verbesserungsbeiträge dabei berücksichtigt wurden bzw. ob sie sich in vollem Maße gebührenmindernd ausgewirkt haben.
So trägt der Kläger vor, dass beim Anlagevermögen bzw. den darauf vorzunehmenden Abschreibungen lediglich 1,6 Mio. EUR und nicht der volle Betrag von 3 Mio. EUR eingestellt worden seien. Der Beklagte – so der Vortrag des Klägers – habe die tatsächlich vereinnahmten Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 unzulässiger Weise mit anderem – von ihm behauptetem – Korrekturbedarf in Höhe von 1,4 Mio. EUR zulasten der Gebührenschuldner vorab verrechnet. Dieser Abzug setze sich zusammen aus Ausgaben in Höhe von 640.000 EUR, die in den 1960er Jahren fälschlicherweise im Straßenbau statt bei der Entwässerung veranschlagt worden seien, und Übertragungsfehlern und Zahlendrehern in Höhe von 760.000 EUR. Der Kläger bezieht sich dabei auf tatsächliche oder vermeintliche Aussagen eines mit der Gebührenberechnung befassten Gemeindeangestellten, denen in der mündlichen Verhandlung mangels Relevanz für die tatsächlich durch das beauftragte Kommunalberatungsunternehmen durchgeführte Berechnung nicht weiter nachzugehen war.
Der Vorwurf der unzulässigen Vorabverrechnung konnte durch den nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrag des Vertreters des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Eine unzulässige Vorabverrechnung der bei der Kapitalverzinsung und der Abschreibung einzustellenden, in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigten Verbesserungsbeiträge kann nach Überzeugung des Gerichts mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für die maßgebliche Satzung deshalb ausgeschlossen werden. So erklärte der Vertreter des mit der Gebührenkalkulation befassten Kommunalberatungsunternehmens, die Anlagennachweise seien bis ca. 1960 zurückverfolgt und Fehler seien korrigiert worden. Dabei seien auch die streitgegenständlichen 3 Mio. EUR im Rahmen der jährlichen Abschreibung berücksichtigt worden. Die Anlagennachweise seien – vom Kommunalberatungsunternehmen – komplett neu erstellt worden. Dabei seien keine Gegenrechnungen der hier streitgegenständlichen Posten vorgenommen worden. Das Büro habe 2006/2007 neue Zahlen vom Beklagten bekommen. Eine Vorsaldierung oder Quersaldierung sei auszuschließen, weil sich das Büro alle Sachbücher und Belege vorlegen lasse. Es müssten somit grundsätzlich alle Nachweise vorliegen. Lägen einzelne Nachweise nicht vor, würde das entsprechend überprüft. Es sei auch überprüft worden, inwieweit in den letzten 50 Jahren Ausgaben für die Entwässerung etwa auf andere Haushaltsstellen verbucht worden seien. Wenn die im Raum stehenden 640.000 EUR bereits über Straußenausbaubeiträge vom Beklagten erhoben worden seien, seien diese auch nicht in die Berechnung eingestellt worden, weil insoweit dann kein Aufwand vorgelegen habe. Für jedes der zurückliegenden Jahre sei separat ein Jahresabschluss erstellt worden. Er sei selbst zwar nicht dabei gewesen, aber es sei standartmäßig immer der gleiche Ablauf, der eingehalten werde.
Das in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorgehen des Kommunalberatungsunternehmens ist geeignet, eine unzulässige (Vor-)Verrechnung verschiedener Positionen bei der Erstellung der Gebührenkalkulation auszuschließen. Der Vertreter des Kommunalberatungsunternehmens hat nachvollziehbar vorgetragen, dass es dem Standardvorgehen entspreche, sich zu den vom Beklagten gelieferten Daten und Zahlen alle Einzelbelege geben zu lassen, so dass eine eigenständige Überprüfung, Bewertung und bilanzielle Einordnung der Daten gewährleistet sei. Bei einem solchen Vorgehen kann zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden, dass die Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2010 bis 2013 auf seitens des Beklagten falsch zusammengefassten Zahlen beruht, was zu fehlerhaften Positionen bei der Kapitalverzinsung und den Abschreibungen auf das Anlagevermögen führen würde. Selbst wenn – wie vom Kläger glaubwürdig vorgetragen – der Beklagte im Zuge der Aufarbeitung der vorangegangen Fehler bei der Gebührenkalkulation durch Einlassungen einzelner Mitarbeiter den Eindruck erweckt haben sollte, es seien im Vorfeld der Neubilanzierung durch das Kommunalberatungsbüro zu Verrechnungen und Kürzungen in Höhe von 1,4 Mio. EUR gekommen, wurde dieser Verdacht in der mündlichen Verhandlung durch die fachlich kompetenten und detaillierten Einlassungen des Vertreters des tatsächlich befassten Kommunalbüros hinreichend ausgeräumt. Auch die schriftsätzlich vorgelegte Gegenüberstellung der Gebührenkalkulationen 2000 bis 2006 vor und nach Korrektur (fiktiv) lässt keine Schlüsse auf Fehler bei der Berücksichtigung der Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 zu. Sowohl die veranschlagten Abschreibungen wie die Verzinsung des Anlagekapitals wurden durchgängig in erheblichem Umfang gebührenmindernd korrigiert. Auch wenn daraus nicht ohne weiteres auf das Gesamtvolumen der Korrektur des Anlagevermögens geschlossen werden kann, erscheint die jährlich errechnete Differenz bei der Position „Abschreibung“ bei einem Abschreibungszeitraum über eine angenommene Lebensdauer des beitragsfinanzierten Anlagevermögens von ca. 40 bis 50 Jahren, beginnend ab der tatsächlichen Erstellung 1995, plausibel. Da die Position „Abschreibung“ nicht vom bei der Kapitalverzinsung veranschlagten Zinssatz abhängt, geht der Hinweis des Klägers auf die parallele Senkung des Zinssatzes diesbezüglich ins Leere – und zwar unabhängig davon, ob sich die Zinssatzsenkung nur auf den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 bezieht, oder bereits bei der Korrektur der vorangegangen Kalkulationsperioden berücksichtigt wurde. Dementsprechend hat sich der errechnete Beitragssatz von 4,44 EUR pro m³ auf 2,72 EUR pro m³ verringert. Im Übrigen verkennt der Kläger dabei, dass die Abschreibung des Anlagevermögens, das 1994/1995 durch die Verbesserungsbeiträge (Kanal) geschaffen wurde, bereits ab damals jährlich erfolgt ist und deshalb in den Anlagennachweisen enthalten ist. Im Jahr 2010 konnten insoweit die 3 Mio. EUR aus dem Jahr 1994/1995 nicht mehr erneut in voller Höhe korrigiert werden, sondern nur noch mit dem zeitanteiligen Restwert, den die Anlagen zu diesem Zeitpunkt bilanziell noch hatten.
Mangels entsprechender Auffälligkeiten der vorgelegten Globalkalkulation sowie unter Würdigung des Vortrags des Vertreters des Kommunalberatungsunternehmens bestand für das Gericht kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Überprüfung der der Kalkulation zugrundeliegenden Daten in Auftrag zu geben. Ein solches Gutachten wurde auch nicht beantragt. Das Gericht kommt mithin auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass es bei der Berechnung des Gebührensatzes in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS R/Z vom 15. September 2010 nicht fehlerhaft unterlassen wurde, Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 in Höhe von (weiteren) 1,4 Mio. EUR einzustellen.
1.3 Auch der Vortrag des Klägers bezüglich eines etwaig zu hohen Fremdwassereintrags greift nicht durch. Es handelt sich um einen unsubstantiierten Verdacht, der unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung nicht geeignet ist, eine weitere Amtsermittlung auszulösen, zumal sich die Angaben auf das Jahr 2005 und nicht die maßgebliche Kalkulationsperiode beziehen.
1.4 Soweit der Kläger vortragen lässt, dass „noch ungeklärt“ sei, dass die Anfangsabschreibungen auf das Investitionsvermögen in einer Summe ausgewiesen worden sei, während später in Abschreibungen aus dem gemeindeeigenen Ortsnetz und der vom Beklagten zu zahlenden Investitionsumlage an den Zweckverband unterschieden worden sei, ist schon nicht ersichtlich, welcher Fehler sich daraus auf die allein verfahrensgegenständliche Gebührenkalkulation 2010 bis 2013 ergeben soll. Da aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 alle vorangegangen Gebührensatzungen nichtig waren, bestand auch hinsichtlich der gewählten Abschreibungsmethode bzw. hinsichtlich der gegebenenfalls gewählten Aufteilung keine Bindung für spätere Kalkulationsperioden. Eine fehlerhafte Zuordnung des Anlagevermögens, die sich ggf. auch für die verfahrensgegenständliche Kalkulation auswirken könnte, wurde damit nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Zuordnungsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
1.5 Auch der vom Kläger pauschal aufgeworfenen Frage, ob in der Betriebskostenumlage des Abwasserzweckverbandes bereits Abschreibungen für dessen Anlagen enthalten seien, war vom Gericht mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen – zumal sich schon den vorgelegten Behördenakten detaillierte Ausführungen des Kommunalberatungsunternehmens zur Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für den Beklagten und den Abwasserzweckverband entnehmen lassen (vgl. Behördenakte, Bl. 48ff.).
Das Gericht hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gebührensatz von 2,72 EUR pro m³ in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS R/Z vom 15. September 2010 eine fehlerhafte Gebührenkalkulation zugrunde liegt.
2. Da weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 festgesetzten Schmutzwassergebühren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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