IT- und Medienrecht

Festsetzung eines Vorausleistungsbeitrags für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  W 2 K 17.761

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1, 4 u. 5 S. 1, Art. 8 Abs. 6 S. 1
VwGO VwGO § 75 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
ZPO ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

1 Setzt sich die planmäßige Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgung aus mehreren Maßnahmen zusammen, die nach dem Planungskonzept im Rahmen der Einrichtungseinheit der Wasserversorgung eine einheitliche Maßnahme bilden, können bis zum Abschluss sämtlicher Einzelmaßnahmen Vorauszahlungen auf einen Beitrag erhoben werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da Vorauszahlungen auf einen Beitrag bis zur vollständigen Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags zulässig sind, ist es bei der Kalkulation nicht erforderlich, nur voraussichtliche Abschätzungen des Aufwandes zu Grunde zu legen, sondern auch bereits tatsächlich entstandene Kosten können berücksichtigt werden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3 Als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung und damit als verbesserungsbeitragsfähig sind Maßnahmen anzusehen, die dazu führen, dass die bereits erstmalig hergestellte Einrichtung dergestalt ergänzt wird, dass sie auch den sogenannten Altanschließern neue oder zusätzliche Vorteile bietet. Solche zusätzlichen Vorteile beinhalten regelmäßig vor allem Maßnahmen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung insgesamt auswirken. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2016 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die erhobene Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 6.005,71 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Klage war zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids konnte der Kläger unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids das Klageverfahren als Anfechtungsklage fortsetzen.
2. Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid kann sich auf die Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 stützen und verfügt damit über eine gültige Satzungsgrundlage.
2.1 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), können Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet. Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte, die ihre Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt, die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde B. (VBS/WAS) vom 21. Dezember 2015 erlassen. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2.2 Entgegen der im Schriftsatz vom 7. November 2017 geäußerten Ansicht der Klägerseite ist als einschlägige Rechtsgrundlage auf die Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 abzustellen.
Nach dem Urteil des BayVGH vom 1. März 2012 (20 B 11.1723 – juris) sind bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids die Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen. Damit ist die von der Klägerseite zitierte Rechtsauffassung des VG Augsburg (U.v.18.3.2008 – Au 1 K 06.1379 – juris), wonach bei einem Vorausleistungsbescheid wegen dessen rechtsbegründender Wirkung die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids ausschlaggebend sei, überholt. Dabei ist es unerheblich, dass die Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 nicht rückwirkend erlassen wurde. Ein rein formell rückwirkendes In-Kraft-Setzen ist nicht erforderlich, wenn eine nichtige Satzung oder eine unklare Regelung ersetzt wird (BayVerfGH vom 26.1.1984 – Vf.3-VII-82 – BayVBl 1984, 363), weil in diesen Fällen kein Vertrauensschutz gegeben ist.
2.3 Der Hinweis der Klägerseite, dass zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beiträgen vorliegen muss, ist zwar zutreffend (vgl. für viele BayVGH, U.v.27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris), kann der Klage aber nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Beitragsrecht beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Erhebung (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). An bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich deshalb nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, für den ein Herstellungsbeitrag entrichtet wurde, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (BayVerfGH, a.a.O.). Die Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – GK 2005, Rn. 188). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605). Zudem muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH vom 18.1.2005 – 23 B 04.2222, GK 2005 Nr. 150).
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde B. (BGS/EWS) vom 16. Dezember 2008, geändert durch 1. Änderungsatzung vom 27. März 2014, Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass besteht zu zweifeln. Gleiches gilt für die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde B. (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 1. Februar 2002.
Klagegegenstand ist im vorliegenden Fall ein Vorausleistungsbescheid. Ein Verbesserungsbeitrag ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entstanden, da noch nicht alle nach dem Planungskonzept der Beklagten vorgesehenen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen abgeschlossen sind. So kann offen bleiben, ob die aktuell gültige Herstellungsbeitragssatzung bereits neu kalkulierte Beitragssätze beinhaltet (vgl. dazu: BayVGH, B.v.9.12.2003 – 23 CS 03.2903 – GK 2004, Rn. 118).
2.3 Des Weiteren genügt § 1 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 den Bestimmtheitsanforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166 unter Bezug auf: BayVGH, U.v. 15.7.1999 – 23 B 98.1048 – juris).
Zwar ist hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderung nicht auf Art. 5 Abs. 4 KAG abzustellen, da noch kein bestimmter Beitragssatz festgelegt ist. Ein ausführlicher Beschrieb der Maßnahme ist aber dennoch erforderlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle beitragspflichtigen Maßnahmen abgeschlossen sind und damit die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmbar ist (vgl. BayVGH vom 7.5.2007 – 23 CS 07.833; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand August 2017, Teil IV, Art. 5, Frage 19 Nr. 5.1). Dies ist wiederum für den Zeitpunkt der Fälligkeit und den Beginn der Festsetzungsverjährung entscheidend.
§ 1 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 nennt in elf Spiegelstrichen die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen der Wasserversorgungseinrichtung, für deren Durchführung ein Beitrag erhoben wird. Auf den Wortlaut dieser Norm wird verwiesen. Mit diesen Beschreibungen werden die zu finanzierenden Maßnahmen nach Art und Weise (z.B. Dimensionierung), Ort (z.B. Straßenabschnitt), Material und Reichweite räumlich wie inhaltlich hinreichend konkret bezeichnet. Damit ist sowohl im Hinblick auf die Kostenkalkulation als auch bezüglich der Abgrenzung zwischen beitragsfähiger Maßnahme und bloßer Reparatur eine genaue Bestimmung möglich. Eine genauere technische Beschreibung der Maßnahmen oder Hinweise auf zur Einsicht niedergelegte Planunterlagen oder auf eine baufachliche Stellungnahme sind dabei nicht erforderlich.
2.4 In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch die Bedenken des Klägers, dass durch den Wegfall der Maßnahmen in den letzten beiden Spiegelstrichen der § 1 VBS/WAS vom 8. August 2013 („Teilauswechslung des Ortsnetzes in Ne. und K.“ und „Grunderwerb für die Errichtung von Bauwerken für die Wasserversorgungsanlagen“) die Kostenkalkulation für die festgelegten Beitragssätze hinfällig geworden sein könnte, nachvollziehbar ausgeräumt.
Die Teilauswechslung des Ortsnetzes in K. ist nun in § 1 Sp. 9 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 („Erneuerung der TrinkwasserleitungHauptleitungin K.“) aufgenommen.
Der Grunderwerb, der vormals in § 1 Sp.13 VBA/WAS vom 8. August 2013 aufgeführt war, wird bei der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 bei der jeweiligen Maßnahme als Kostenposten mitumfasst.
Die Teilsanierung des Ortskanalnetzes in Ne. ist weggefallen, weil dies aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr erforderlich ist. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2017 glaubhaft dargelegt, dass der Wegfall der dafür einkalkulierten Kosten in Höhe von 17.285,17 EUR bei der Beitragskalkulation auswirkungslos ist, da sich die in Höhe von 650.000 EUR einkalkulierte Kostenbeteiligung der Stadt Bad K1 i. Grabfeld an den Sanierungskosten der Wasserversorgung um zumindest diesen Betrag reduzieren wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15. 11.1999 – 23 CS 99.2769 – juris) genügt, wenn eine Beitragsberechnung die tatsächlich gefundenen oder auch nur „gegriffenen“ Beitragssätze rechtfertigt. Maßgeblich ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch, sind und nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52). Beruhen die Beitragssätze wie hier zu einem untergeordneten Teil auf Schätzungen, weil zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung die Verbesserungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen oder konkret überplant war und der gesamte umlegungsfähige Investitionsaufwand noch nicht konkret feststellbar war, so sind diese solange richtig, als sich nicht nach Abschluss der Baumaßnahme andere Sätze ergeben. Die zunächst bestimmten Sätze werden dadurch nicht von Anfang an unrichtig. Es ist den Gemeinden grundsätzlich nicht zuzumuten, mit der Bestimmung des Beitragssatzes und der Erhebung der Beiträge bis zur endgültigen Fertigstellung der gesamten Anlage zuzuwarten. Eventuell kann und muss der Satzungsgeber die Beitragssätze zu Erhebung endgültiger Beiträge nach oben oder unten verändern, falls sich herausstellen sollte, dass die tatsächlichen Kosten der Verbesserungsmaßnahme nach Abzug der Zuwendungen höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies bei der Schätzung angenommen worden ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht dargelegt, dass mit den in § 6 EWS/VBS vom 21. Dezember 2015 normierten Beitragssätzen von 0,79 EUR/m² Grundstücksfläche und von 7,99 EUR/m² Geschossfläche eine den Beitragsbedarf eindeutig übersteigende Vorausleistung festgesetzt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 30. 6.1995 – 23 B 93.2787 – juris).
2.5 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch bereits abgeschlossene Maßnahmen in die Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 bzw. die Kosten bereits abgeschlossener Maßnahmen in den Vorausleistungsbescheid aufgenommen wurden.
Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG besagt ausdrücklich, dass für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden können, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Dabei ist das Gesamtkonzept des Einrichtungsträgers entscheidend. Die planmäßige Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet der Beklagten setzt sich aus insgesamt elf Maßnahmen zusammen, die nach dem Planungskonzept im Rahmen der Einrichtungseinheit der Wasserversorgung eine einheitliche Maßnahme bilden. Solange nicht jede dieser Einzelmaßnahmen abgeschlossen ist, können Vorauszahlungen erhoben werden, auch wenn einzelne dieser Maßnahmen bereits abgeschlossen sind. Da Vorauszahlungen auf einen Beitrag bis zur vollständigen Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags zulässig sind, ist es bei der Kalkulation nicht erforderlich, nur voraussichtliche Abschätzungen des Aufwandes zu Grunde zu legen, sondern auch bereits tatsächlich entstandene Kosten können berücksichtigt werden (vgl. Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil III, Frage 11, Pkt. 2.2 und Teil I, Frage 17, Pkt. 6).
2.6 Darüber hinaus sind die schriftsätzlich geäußerten Zweifel des Klägers an der Verbesserungsbeitragsfähigkeit einiger in § 1 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 genannten Maßnahmen unbegründet, da sämtliche in dieser Norm beschriebenen Baumaßnahme rechtlich als Verbesserungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen einzuordnen sind.
Als beitragsfähig i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG ist eine Maßnahme dann zu erachten, wenn es sich um eine „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ der Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG handelt. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Verbesserungsmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, grundsätzlich im weiten Planungsspielraum und Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers liegt, was nur in engen Grenzen gerichtlich überprüft werden kann (BayVGH, U.v. 28.10.1999 – 23 N 99.1354 – juris). Was zum umlegungsfähigen Aufwand konkret zählt, sagt das Kommunalabgabengesetz nicht. Als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung und damit als verbesserungsbeitragsfähig werden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Maßnahmen angesehen, die dazu führen, dass die bereits erstmalig hergestellte Einrichtung dergestalt ergänzt wird, dass sie auch den sogenannten Altanschließern neue oder zusätzliche Vorteile bietet (exemplarisch dazu: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – BeckRS 2010, 55166). Solche zusätzlichen Vorteile beinhalten regelmäßig vor allem Maßnahmen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung insgesamt auswirken. Die Verbesserung einer schon vorhandenen Einrichtung kann insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung ihrer Qualität und Leistungsfähigkeit, vor allem zur Erhöhung ihrer Wirkungskraft erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 – 23 N 99.1354 – BeckRS 19475). Der Begriff der „Erneuerung“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775; BayRS 2014-1-I) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeführt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll die Ergänzung klarstellend der rechtlichen Absicherung der Beitragsfähigkeit von Investitionen dienen, die wenigstens in wesentlichen Teilen der Einrichtung zu einem im Vergleich zum zuletzt vorhandenen Zustand höherwertigen Zustand der Einrichtung geführt haben (BayLT-Drs. 12/8082 Begr. S. 6). Andererseits – so die Gesetzesbegründung weiter (a.a.O.) – soll das nicht dazu führen, dass bloße Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa der Austausch von Teilen des Leitungsnetzes einer leitungsgebundenen Einrichtung ohne positive Auswirkung auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentlicher Teile der Einrichtung, dadurch zu einer beitragsfähigen Erneuerung aufgewertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.1986 – GK 1987, Rn. 2 und 3). In seinem Beschluss vom 26. Februar 2007 führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (23 ZB 06.3286 – GK 2008, Rn. 26) aus: „Bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten am Leitungsnetz sind in der Regel nicht beitragsfähig. Etwas anderes gilt dann, wenn das Leitungsnetz oder sonstige Anlageteile in nicht unerheblichem Umfang erneuert werden. Dabei kann einerseits zum Tragen kommen, dass solche Maßnahmen gleichzeitig eine Verbesserung der Gesamtanlage darstellen, insbesondere wenn sie gleichzeitig mit einer Aufdimensionierung der Leitungen verbunden sind, was die Versorgungsqualität verbessert. Andererseits ist bei einer umfangreichen Erneuerungsarbeit auch zu bedenken, dass bei der Verneinung einer Erneuerungsmaßnahme die Aufwendungen innerhalb des Gebührenkalkulationszeitraums von ein bis vier Jahren (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) vollständig abgeschrieben werden müssten. Dies würde zu unerwünschten Gebührenschwankungen führen.“
Da die Wasserversorgungeinrichtungen der Beklagten in allen angeschlossenen Ortsteilen als Einrichtungseinheit gem. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO geführt werden, begründet auch eine örtlich begrenzte Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme eine Beitragspflicht für alle Anschlussnehmer.
Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei allen der der in § 1 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015 festgelegten Maßnahmen um beitragsfähige Erneuerungsmaßnahmen.
Mit der Sanierung der Brunnen I, II und III in W. (§ 1 Sp. 1,2 und 3 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015) wird eine versorgungstechnische Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung erzielt. Aufgrund der konzeptionellen Umstellung auf das zentrale Mischkonzept sind die Errichtung des Mischschachtes und die Erweiterung durch den Neubau des Brunnens IV als Einheit zu sehen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Erneuerungen der hydraulischen und elektrischen Anlagen einschließlich der Brunnenpumpe Teil der Verbesserungen. Dies gilt ebenfalls für die Einfriedung des Fassungsbereichs. Da eine solche bisher nicht vorhanden war, bedeutet dies einen besseren Schutz der Brunnen. Durch diese Schutzmaßnahmen kann der Zutritt von desethylreichem Oberflächenwasser effektiv unterbunden werden. Die wasserwirtschaftlich geforderte Stockwerkstrennung der Grundwasserströme wird damit in Abstimmung mit den Vorgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung umgesetzt und dies führt zu einem Gewinn an Wasserqualität für die angeschlossenen Haushalte.
Auch der Einwand, dass die Ersetzung der Abschlussschächte bei den Brunnen I und II in Walchenfels durch ein ebenerdiges Abschlussgebäude lediglich der erleichterten Begehung der Anlagen diene und keine Verbesserung der Wasserversorgung darstelle, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Maßnahmen erleichtern die Wartung der Anlage. Sie verringern den Unterhaltungsaufwand, sparen Kosten ein und dienen der Sicherheit der Wasserversorgung. Damit sind sie für die Gesamtanlage vorteilhaft und stellen eine Verbesserung dar.
Ebenso dringt der Hinweis des Klägers nicht durch, dass die Sanierungen der Brunnen in W. nur erforderlich geworden seien, weil Risse im Übergang vom Schachthals auf den Schacht längere Zeit nicht repariert worden seien und so die eindringende Feuchtigkeit Schäden an den hydraulischen Anlagen hervorgerufen habe. Dies würde nur dann die Annahme einer Verbesserung ausschließen, wenn es sich um eine reine Auswechslung schadhafter Leitungen oder deren Instandhaltung ohne eine Verbesserung der Versorgungssicherheit oder Quantität, etc. handeln würde. Die Erneuerungen der hydraulischen und elektrischen Anlagen der Brunnen wurde aber – zumindest auch – aufgrund neuen technischen Anforderungen notwendig (vgl. oben). Dazu wird auf die Ausführungen im Leistungsverzeichnis des Ing.- Büros PFK vom 6. September 2016 auf den Seiten 25 und 32 verwiesen.
Auch der Hinweis des Klägers, dass aufgrund Investitionsstaus die Kanalnetze in K. und B., sowie die Drucksteigerungsanlage und das Verteilnetz in K. als nicht mehr sanierungsfähig eingestuft worden seien und diese Maßnahmen somit einer Neuherstellung einer Anlage gleichkomme, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nach der Stellungnahme des Ing.- Büros P. vom 12. Oktober 2016 ist mit der Umstellung des Versorgungssystems für B. und K. und mit der Erneuerung der Trinkwasserleitungen in K. konzeptionell eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsdrucks in K. verbunden. Dies ist dringend erforderlich, um Versorgungsausfälle in der Zukunft vermeiden zu können. Zudem erfolgt eine Strömungsumkehr in der Hauptleitung in K.. Beabsichtigt ist, künftig Stagnation im Trinkwassernetz in K. zu vermeiden, die bei Beibehaltung des bestehenden Netzes wahrscheinlich gewesen wäre. Die Erneuerung der Hauptleitung in K. und der Neubau der Drucksteigerungsanlage in diesem Ortsteil sind konzeptionell verknüpft mit dem neuen Versorgungskonzept. Der Ansatz geht also weit über eine Instandhaltung hinaus und bedeutet auch im Sinne einer stark verbesserten Wirtschaftlichkeit eine echte versorgungstechnische Verbesserung.
Dass in diesem Zusammenhang auch die Strom- und Fernmeldetechnik erneuert wird, ist dem technischen Fortschritt geschuldet. Die Erforderlichkeit liegt auf der Hand.
Auch die Regenerierung und Sanierung des Brunnens I in K. durch die Erneuerung der hydraulischen und der elektrischen Ausrüstung einschließlich der Brunnenpumpe ist Teil des neuen Versorgungskonzepts und dient den bereits oben dargestellten Zielen der Verbesserung der Wasserversorgung.
Der Neubau des Brunnens IV in W. (§ 1 Sp. 4 VBS/WAS vom 21. Dezember 2015) dient nach den glaubhaften Ausführungen des Ing.- Büros … im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 dem zentralen Mischkonzept. Damit werden einerseits sulfatarme und andererseits desethylatrazinarme Wässer in idealer Weise verschnitten. Mit dem Brunnen IV in Walchenfels wird ein weiteres desethylatrazinarmes Grundwasservorkommen erschlossen. Damit ergibt sich, dass die Regenerierung und Sanierung dieses Brunnens der konzeptionellen Verbesserung der Trinkwasserversorgung dient.
Auch die Aussage, dass die Versorgungseinrichtungen der Ortsteile B. und K. als nicht mehr sanierungsfähig eingestuft worden seien und deshalb ein Sanierungsstau vorliege, beseitigt nicht die Verbesserungsbeitragsfähigkeit der entsprechenden Maßnahmen. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag schon zu unsubstantiiert ist, ist der Leitungsaustausch verschiedener Teilabschnitte jedenfalls mit einer hygienischen Verbesserung der Gesamtanlage verbunden. Diese Verbesserung wäre auch durch regelmäßige Ausbesserungsarbeiten nicht erreicht worden.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte bei der Maßnahme „Regenerierung und Sanierung von Brunnen I in K.“ die Kosten für den Rückbau des Betriebsgebäudes in die Kalkulation einfließen lässt. Der Rückbau einer nicht mehr benötigten baulichen Anlage hängt zwingend mit der Neukonzeption der Wasserversorgung zusammen und ist schon aus Gründen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes erforderlich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Gesamtkonzept für die Verbesserung nicht jede Maßnahme für sich eine Verbesserung bewirken muss, wenn die Maßnahme für das Gesamtkonzept notwendig ist.
Darüber hinaus hat der Kläger die Verbesserungsbeitragsfähigkeit einzelner in § 1 EWS/VBS vom 21. Dezember 2015 aufgeführter Maßnahmen nicht substantiiert angegriffen. In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2017 hat die Klägerseite nicht die Gelegenheit genutzt, weitere rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 2015 vorzutragen oder näher zu konkretisieren. Daher ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus nach eventuellen weiteren Fehlern zu suchen. Einer weiteren Amtsermittlung bedurfte es deshalb nicht.
3. Das Grundstück des Klägers wurde satzungsgemäß veranlagt. Der Kläger hat diesbezüglich weder rechtlichen Bedenken vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Da weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 26. Juni 2014 festgesetzten Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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