Aktenzeichen 2 HK O 3883/15
Leitsatz
1 Die Abmahnung eines Lieferanten und zahlreicher Abnehmer (“Massenabmahnungen”) kann bei Vorliegen vernünftiger Gründe zulässig sein. (Rn. 26) (red. LS Dirk Büch)
2 Werden zahlreiche Abnehmer nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wettbewerbshandlung durch einen Wettbewerber abgemahnt, ohne dass bei allen Abnehmern geprüft wurde, ob diese die Ware überhaupt im Sortiment haben, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. (Rn. 29) (red. LS Dirk Büch)
3 Die Abmahnung einer Konzernmutter, mit der dieser eine unangemessen kurze Frist zur Beibringung von Unterlassungserklärungen der Tochterunternehmen gesetzt wird, spricht für einen Rechtsmissbrauch. (Rn. 30) (red. LS Dirk Büch)
4 Die starke Involvierung des Prozessbevollmächtigten des Abmahnenden in die Recherche der Verletzungshandlungen kann, wie die Verselbstständigung der Abmahntätigkeit, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur eigenen Tätigkeit steht, ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein. (Rn. 33 – 38) (red. LS Dirk Büch)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 220.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Das Landgericht München II ist sachlich ausschließlich zuständig gem. § 13 I S.1 UWG, funktionell ist die Kammer für Handelssachen gem. § 13 I S. 2 UWG, 95 I Nr. 5, 96 I GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 I UWG iVm § 21 I ZPO, 161 II, 105 II Nr.2 HGB, alle 11 beklagten Gesellschaften haben ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des LG München II.
2. Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da ein Missbrauch der Klagebefugnis gem. § 8 IV S. 1 UWG vorliegt (Köhler/Bornkamm, Rn 4.3 zu § 8 UWG)
Danach ist eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung unzulässig, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller Umstände als missbräuchlich qualifizieren lässt, insbesondere, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und/oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wenn sie also nicht vorrangig dem Schutz des klagenden Mitbewerbers vor unlauteren geschäftlichen Handlungen dient. Ein Missbrauch ist stets dann anzunehmen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach § 1 UWG völlig in den Hintergrund treten. Mit anderen Worten: wenn die Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt, und diese das beherrschende Motiv für die Verfahrenseinleitung sind, (Köhler/Bornkamm, Rn 4.10 zu § 8 UWG). Dass das Gebührenerzielungsinteresse der einzige Grund für Abmahnung und Klageerhebung sind, ist dabei gerade nicht gefordert, vielmehr können die Kläger durchaus auch legitime wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgen (Köhler/Bornkamm, aaO). Dies ist im Unterlassungsprozess als Prozessvoraussetzung im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei grds von der Zulässigkeit des Anspruchs auszugehen ist.
a) Zunächst ist anzunehmen, dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten ist. Immerhin hat sie im Jahr 2007 ein Geschmacksmuster Briefkästen (mutmaßlich „Postmaxx“) veröffentlicht. Die Streithelferin hat vor einigen Jahren ein Interesse an der Vermarktung des Designs bekundet (Anl FN 26).
b) Auf die Frage der Mitbewerbereigenschaft kommt es aber gar nicht an. Insofern konnte auch offenbleiben, an welche weiteren Abnehmer die Klägerin ihre weitgehend in Asien von verschiedenen Unternehmen hergestellten Briefkästen vertreibt, und ob die mit Schreiben des Steuerberaters der Klägerin vom 10.9.2015 behaupteten Umsätze (Anlage FN 28, Verkauf von 1.1. bis 10.9.2015 „rund 7576 Briefkästen“, Bestellungen für 23.872 Briefkästen) zutrifft. Ebenso war nicht zu erörtern die Frage, ob die Klägerin tatsächlich deutschlandweit bzw auch im Zuständigkeitsbereich des LG München II Vertriebstätigkeiten entwickelt.
c) Dass ein Missbrauch vorliegt, ergibt sich auch nicht alleine aus der Tatsache, dass tatsächlich „Massenabmahnungen“ verschickt wurden. Denn grundsätzlich kann auch in derartigen Fällen bei Vorliegen vernünftiger Gründe ein massenhaftes Vorgehen gegen Verletzer UWGkonform sein, (vgl BGH GRUR 1999, 509 ff). Die Hagebaumärkte haben grundsätzlich kein ganz strikt von der Zentrale vorgegebenes Sortiment, sondern die Marktleiter haben insoweit gewissen Spielraum. So gibt es bspw reine Baustoffhändler. Insofern ist es an sich gut vertretbar und nachvollziehbar, wenn die Klägerin jeweils einzelne Märkte abmahnt, wenn diese die beanstandeten Briefkästen der Streithelferin führen.
Von dieser Überlegung war die Klägerin allerdings bei Versendung der Abmahnung an die hier Beklagten offensichtlich nicht bewegt. Denn Abmahnungen erfolgten weitgehend „ins Blaue hinein“. Nach eigenem Vortrag hat sie vor Versendung der Abmahnung und auch vor Erhebung der entsprechenden Klagen allenfalls in 100 Hagebaumärkten Testkäufe durchgeführt.
Allerdings sieht die Kammer hieranders als zB das LG Würzburg im Urteil vom 10.9.2015 (Az 1 HK O 1188/15, Anlage Fn 30) insgesamt genügend Indizien für die Annahme, dass ein Missbrauch der Rechte aus dem UWG iSd § 8 IV UWG vorliegt. Im einzelnen:
d) für ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse der Klägerin bzw der für sie tätigen Anwaltskanzlei spricht der zeitliche Ablauf. Ein vorrangig an Kosten orientierter Kläger wird nur Ansprüche geltend machen, von deren materieller Berechtigung er überzeugt ist. Bereits kurz nach dem Hinweis im Verfahren vor dem LG Hagen (3.6.2015) gegen die Fa. Burg Wächter, das Gericht halte die verwendeten „Prüfsiegel“ und den Ausdruck „umweltfreundlich produziert“ für wettbewerbswidrig, begann die Klägerin, deutschlandweit hunderte von Abnehmern, nämlich nicht nur die Hagebaumärkte, sondern letztlich alle größeren Baumarktketten, außerdem Online-Verkäufer, bei denen sich ein Verstoß leicht feststellen ließ, abzumahnen, wobei sich rein zeitlich gar keine Möglichkeit ergab, in allen Fällen festzustellen, ob die Abgemahnten die inkriminierte Ware überhaupt im Sortiment hatten. Die Abmahnungen erfolgten also sehr weitgehend „ins Blaue hinein“.
e) Nach Ansicht der Kammer ist ein weiteres Missbrauchsindiz das Kostenbelastungsinteresse, (Köhler/Bornkamm, RN 4.13 zu § 8 UWG). Danach ist immer dann ein Missbrauch zu vermuten, wenn ein schonenderes Vorgehen im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Das ist hier insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf zu bejahen: So forderte die Klägerin zunächst die Zentrale/Konzernmutter in Soltau auf, binnen weniger als 4 Tagen Unterlassungserklärungen sämtlicher Hagebaumärkte beizubringen, die Frist hierfür lief von Montag, 3.8. (frühestens ab Beginn der Geschäftszeit) bis Freitag, 7.8. 13 Uhr. Diese extrem kurze Frist konnte nicht realistisch eingehalten werden. Der Klägerin ging es hier nach Ansicht der Kammer also gar nicht darum, eine auf sorgfältiger Prüfung beruhende Unterlassungserklärung zu erhalten. Das gleiche gilt für die Klageerhebung gegen die hier Beklagten: diese erfolgte in mindestens einem Fall innerhalb von 1h 20 Minuten nach Ablauf der gesetzten einwöchigen Frist, die teilweise sogar am Sonntag endete. Eine genauere Überprüfung hinsichtlich aller Beklagter war der Kammer allerdings wegen der wenig sorgfältigen Anlagen FN 18 aj nicht möglich.
f) Als schonenderes Verfahren wäre auch die Möglichkeit gegeben gewesen, die betroffenen Märkte zu einer Umettiketierung aufzufordern, und entsprechende Fristen zu setzen. Hingegen setzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin extrem kurze Fristen, und kündigten gleichzeitig mit recht martialischen Worten an, dass eine „Aufbrauchsfrist“ nicht gewährt würde. Es scheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass ein weiteres Ziel der Klägerin war, die betroffenen Märkte zur Entfernung der Briefkästen der Fa. … zu zwingen, um dann die entstandenen Lücken mit eigener Ware zu füllen.
g) Zum Zeitpunkt der Abmahnungen unter anderem gegenüber den hier Beklagten wurden Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin über eine vergleichsweise Beendigung des „Grundrechtsstreits“ geführt. Insoweit wird auf Anlage FN 16 ff verwiesen. Nicht auszuschließen ist, dass ein Beweggrund für die massenhaften Abmahnungen in extrem kurzer Zeit auch das Bestreben war, für die Verhandlungen mit der Nebenintervenientin Druck aufzubauen.
h) Ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen sachfremder Erwägungen ist die starke Involvierung der Prozessbevollmächtigten in die Recherche, vgl hierzu Köhler/Bornkamm, Rn 4.12 b zu § 8 UWG: Die hier beklagten 11 Märkte sind vor der Versendung der Abmahnungen nicht zum Zweck von Testkäufen besucht worden. Hingegen hat nach eigenen Angaben Herr Rechtsanwalt F2. persönlich jeweils vor Versendung der Abmahnungen telefonisch in den jeweiligen Märkten nachgefragt, ob diese die beanstandeten …-Briefkästen dort führten. Dabei gab er vor, er und seine Gattin würden sich nur für bestimmte Briefkästen interessierten, die ein Qualitätssiegel trügen. Die Auskunft, dass diese Briefkästen vorhanden seien, sei ihm von „Mitarbeitern der Eisenwarenabteilung“ gegeben worden, zu denen er sich speziell habe hinverbinden lassen. Näheres ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. In den letzten drei Tagen vor der mündlichen Verhandlung hatten nach Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin er sowie der Prozessbevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt F2., einige der hier beklagten Märkte besucht, und dort Briefkästen der Fa. … gefunden, die nach wie vor das beanstandete „Qualitäts-Siegel“ tragen.
i) Letztlich entscheidend ist aber nach Ansicht der Kammer, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin sich in der Zeit von Juni bis August letztlich verselbständigt hat, so dass spätestens mit den Abmahnungen gegen die hiesigen Beklagten kein vernünftiges Verhältnis zwischen der eigentlich wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin und dem Aufwand der Abmahntätigkeit bestand (Köhler/Bornkamm, Rn 4.12a zu § 8 UWG).
aa) Da die Firma …, wie von der Klägerin selbst eingestanden, als Top-Seller im Briefkastensegment bundesweit eine erhebliche Zahl an Baumärkten mit ihren Produkten beliefert, konnte die Klägerin – ohne größeren Aufwand zu treiben – in dem Moment eine Vielzahl von Abmahnungen mit entsprechenden Kostenfolgen versenden, in dem sie einen Wettbewerbsverstoß der Fa. … feststellen konnte, was mit hinreichender Sicherheit seit dem Hinweis des LG Hagen am 3.6.2015 vorlag. Obwohl sie bereits Monate früher von den möglichen Wettbewerbsverstößen Kenntnis hatte, begann die Abmahnwelle erst zu diesem Zeitpunkt. Dabei haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils wortgleiche Schreiben versandt, letztlich vorgefertigte Formulare, in denen nur die Adressen zu ändern waren. Dies ist mit der Serienbrieffunktion jedes mittelmäßigen Schreibprogrammes ohne größeren Aufwand möglich. Dabei wurden stets dieselben Fotos von einem einzelnen Testkauf in einem nicht zur Hagebaumarkt-Gruppe gehörigen Baumarkt (Globus Baumarkt, Meerbusch, vgl Anl. FN 53) beigelegt, vgl Anlagen Fn 4 ff. Auch bei den erhobenen Klagen wird größtmögliche Aufwandsminimierung betrieben, was sich an den Anlagen zur Klage zeigt. Hier werden offensichtlich nur die jeweiligen Abmahnungen der jeweils Beklagten eingefügt (handschriftlich mit Fn 18 a-…), alles andere dürfte in sämtlichen Verfahren identisch sein.
bb) Auch steht zur Überzeugung der Kammer durchaus fest, dass die Klägerin eher zu den finanzschwächeren Unternehmen zählt, so dass sogar ein krasses Missverhältnis zwischen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihrer Abmahn- und Klageaktivität zu bejahen ist. Dies ist letztlich auch durch den Klägervortrag selbst bestätigt. Danach sind lediglich ca. 36.000 € an Anwaltskosten für die ursprünglich im Juni ausgesprochenen Abmahnungen bezahlt worden, vgl Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie Anlagen Fn 9 und Fn 10. Die weiteren Kosten für die Abmahnungen gegenüber den Hagebaumärkten sind der Klägerin unstreitig nicht in Rechnung gestellt, und von ihr auch noch nicht beglichen worden. Das im Internet sichtbare Firmengelände der Klägerin in Bi.-A., das unstreitig im Eigentum der Klägerin steht, stellt keinen besonders hohen greifbaren Wert dar, über nennenswertes anderes Immobilienvermögen verfügt die Klägerin nicht, eine eigene Produktionsstätte in Deutschland existiert nicht. Insofern wird auf die Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen, Anlage Fn 21. Danach sind Sachanlagen im Wert von 4.960 (!) € vorhanden, ein Gewinn von 5.873 € ausgewiesen, Rückstellungen wurden nur in geringem Umfang gebildet, allerdings verfügt die Gesellschaft über einen erheblichen Guthabenswert von ca. einer halben Million €. Die Klägerin hat keine Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt. So bleibt – möglicherweise bewusstunklar, wofür in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 Gelder geflossen sind, und ob sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht inzwischen weitgehend auf die Abmahntätigkeit verlagert hat.
cc) Das Kostenrisiko der gegenüber Hagebau ausgesprochenen 202 Abmahnungen ist ca. 4mal so hoch wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall, Urteil vom 15.9.2015, Anlage zu Bl. 108-134, NL 1- insoweit wird auf das dortige Urteil und die Berechnung Bl.5 ff verwiesen. Das OLG Hamm hat bei 43 Abmahnungen mit einem Streitwert von jeweils 20.000 € mit nachvollziehbarer Berechnung ein Kostenrisiko von mindestens 296.691,60 € angesetzt, und schon deswegen das Vorliegen eines Missbrauchs iSd § 8 IV UWG bejaht. Bei den anschließenden 202 Abmahnungen iS Hagebau wäre das Kostenrisiko damit bei ca. 1,5 Mio anzusetzen, was nach Ansicht der Kammer völlig unproblematisch den vorhandenen finanziellen Rahmen der Klägerin sprengt, und auch nicht mehr durch behauptete Zuschüsse des möglicherweise solventen Geschäftsführers der Klägerin aufgefangen werden kann. Tatsächlich wäre die GmbH, wenn mehr als 50% der von ihr erhobenen Klagen abgewiesen würden, insolvent. Die Beklagten würden allesamt auf ihren eigenen Kosten „sitzenbleiben“, auch die Staatskasse könnte die durchaus nicht unbeträchtlichen Gerichtskosten nicht bei der Klägerin vollstrecken. Dass der Geschäftsführer der Klägerin insoweit eine persönliche Haftung übernehmen würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Somit ist der Hinweis der Klägervertreter auf die hohe Solvenz des Geschäftsführers auch nicht weiterführend .
dd) Nur als letztes, vergleichsweise geringes Indiz scheint der Kammer auch bemerkenswert der Inhalt der Website der Klägerin. Diese trägt vor, sie sei ein Handelsunternehmen, das mit Aktionsware handele. Auf der Website fanden sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als angebotene Waren lediglich Briefkästen und Socken, keine einzigen anderen Produkte. Diese Socken („Hotsoxx“) waren nach Kenntnis der Kammer bereits Gegenstand umfangreicher Abmahnverfahren. Es erscheint der Kammer wenig wahrscheinlich, dass ein Lieferant, der nach eigenen Angaben Ketten, aber auch den Einzelhandel beliefert, nur zwei Produkte anbietet, wobei nicht einmal Preise angegeben sind. Insbesondere wenn, wie behauptet, mit Restposten und Aktionsware gehandelt würde, würde sich ein deutlich anderer Internetauftritt anbieten. Insgesamt handelt es sich bei der Klägerin jedenfalls nicht um einen „Markt-Giganten“, dessen Abmahntätigkeit gegenüber der Handelstätigkeit letztlich einen geringeren Umfang einnimmt. Es liegt für die Kammer auf der Hand, dass größere Unternehmen mit einem weitergespannteren Portfolio auch eine größere Zahl an Abmahnverfahren produzieren können und dürfen.
3. Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO erschien hier nicht veranlasst.
a) einer der in § 156 II (Insb. ZIff 1) ZPO genannten Fälle liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat mit 12 Schriftsätzen bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dabei ist bereits von Beginn an der Missbrauchseinwand von Seiten der Beklagten wie auch der Streithelferin erhoben worden. Es war also für die Klägerseite ohne weiteres möglich, sich auf die Problematik vorzubereiten bzw hierzu ausführlich Stellung zu nehmen. Während der 1,5 stündigen mündlichen Verhandlung wurden sowohl Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO wie auch der Klägervertreter selbst ausführlich vom Gericht befragt, und die klägerseits vorgelegten Anlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Damit ist der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Verwirklichung ihrer Prozessgrundrechte gegeben worden.
b) Die Möglichkeit der Wiederaufnahme steht im Übrigen im Ermessen des Gerichts, sie dient nicht dazu, Nachlässigkeiten im Vortrag oder in der einer Klageerhebung vorangehenden Sachverhaltsermittlung auszugleichen (vgl hierzu BGH, Urteil vom 28. 10. 1999 – IX ZR 341/98). Im Übrigen kam es hier auf die Frage, ob die Beklagten tatsächlich die beanstandeten Briefkästen der Fa. … führen, wegen der Unzulässigkeit der Klage gar nicht an, insofern war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 5.1.2016 (Bl 202-214 d.A), 27.1.2016 (Bl 217-220), 30.1.2016 (Bl 221/222),4.2.2016 und 15.2.2016 (Bl 226-231) hat das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigt. Dass noch immer einige der beanstandeten Briefkästen in Neuss oder in Koblenz zu kaufen sind (Bl 226 d.A) ändert an der Beurteilung der Sache ebenfalls nichts.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 101 I ZPO
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 709 S.1,S.2 ZPO)