IT- und Medienrecht

Feststellung von jugendgefährdenden Inhalten

Aktenzeichen  W 3 K 16.1292

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117568
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JMStV § 4, § 17 Nr. 1, § 20
RStV § 59 Nr. 3
StGB § 86a, § 130
VStGB § 6

 

Leitsatz

1 Bei der Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. deren Prüfausschuss handelt es sich um eine unvertretbare Aufgabe. Die Entscheidung betrifft nicht allein die – sachverständige – Beurteilung von Angeboten gem. § 16 Abs. 1 S. 1 JMStV; sie muss auch die entsprechenden Konsequenzen hieraus umfassen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hierzu gehört nicht nur die Entscheidung über die Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags, sondern auch die Entscheidung über die Durchsetzung der Maßnahmen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die sachverständige Beurteilung jugendmedienschutzrelevanter Angebote umfasst auch die ihr zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der KJM ihren Niederschlag finden müssen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
4 Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Aufgabe, die zwar in Prüfgruppen vorbereitet werden kann; will sich der Prüfausschuss der Begründungsempfehlung der Prüfgruppe oder der zuständigen Landesmedienanstalt anschließen, bedarf es hierzu jedoch eines eindeutigen Votums. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
5 Nimmt die KJM bzw. deren Prüfausschuss auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt zur Begründung Bezug, kann diese Bezugnahme die eigene Begründung nur ersetzen, wenn die Beschlussvorlage überhaupt eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
6 Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Angebote iSd § 4 JMStV handelt, zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; ihre Einschätzung ist jedoch als sachverständige Aussage zu begreifen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013. Die zulässige Klage ist abzuweisen, soweit im streitgegenständlichen Bescheid
– festgestellt und missbilligt worden ist, dass in dem Telemedienangebot des Klägers mindestens zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 23. Januar 2012 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet wurden,
– festgestellt und missbilligt worden ist, dass innerhalb des Telemedienangebots des Klägers mindestens zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 23. Januar 2012 unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des VStGB bezeichneten Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, verharmlost und geleugnet wurden,
– festgestellt und missbilligt wird, dass über das Telemedienangebot des Klägers mindestens seit dem 27. Oktober 2011 verschiedene von der BPjM indizierte Angebote zugänglich gemacht worden sind,
– dem Kläger die Verlinkung auf die Seite www…org untersagt worden ist,
– Gebühren in Höhe von 1.500,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € erhoben worden sind.
Lediglich hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und hinsichtlich der Gebühr, die über den Betrag von 1.500,00 € hinausgeht, ist die Klage erfolgreich und der angegriffene Bescheid insoweit aufzuheben.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 20 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz – Staatsvertrag- JMStV) vom 20. Februar 2003 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Art. 1 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (B.v. 21.12.2010, GVBl. 2011, 2). Stellt hiernach die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages ist unter anderem dann gegeben, wenn es sich um ein nach § 4 JMStV unzulässiges Angebot handelt.
Für Anbieter von Telemedien – und um ein Telemedium handelt es sich im vorliegenden Falle gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch das 1. Telemedienänderungsgesetz vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) – trifft gem. § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.
Auf dieser Grundlage ist zunächst festzustellen, dass der angegriffene Bescheid aus formalen Gründen hinsichtlich seiner Ziffer 4 fehlerhaft, im Übrigen aber formal nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Bescheid nicht etwa deswegen fehlerhaft, weil die KJM ihrer Begründungspflicht nicht genügt hätte.
Das Verhältnis zwischen der Landesmedienanstalt und der Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden: KJM) sowie die Aufgabenverteilung ist im IV. Abschnitt des Jugendmedienschutzstaatsvertrags – Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – geregelt. Hierin enthalten sind die §§ 13 bis 19, die diesbezüglich Folgendes bestimmen: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JMStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV trifft sie entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, die nach Satz 2 der Vorschrift der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 dient. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 JMStV können innerhalb der KJM Prüfausschüsse gebildet werden, die bei Einstimmigkeit anstelle der KJM entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 JMStV ist die KJM zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Nach § 17 Abs. 1 JMStV entscheidet die KJM in Form von Beschlüssen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 bis 5 JMStV sind die Beschlüsse zu begründen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
In der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz (GVO-KJM) vom 25. November 2003, zuletzt geändert am 7. März 2012, sind die weiteren Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVO-KJM werden zur Vorbereitung der Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM Prüfgruppen eingesetzt. Diese bereiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. Übermittelt die Landesmedienanstalt oder die gem. § 18 Abs. 1 JMStV durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) eine Dokumentation eines Angebots zusammen mit einer Vorbewertung an die KJM, erstellt die zuständige Prüfgruppe eine Entscheidungsempfehlung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GVO-KJM). Diese wird dem Prüfausschuss zugeleitet (§ 9 Abs. 2 Satz 4 GVO-KJM), der bei Einstimmigkeit gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GVO-KJM abschließend entscheidet. Die Entscheidung wird dadurch getroffen, dass sich der Prüfausschuss gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 GVO-KJM die Empfehlungen der Prüfgruppe zu eigen macht. Der Prüfausschuss kann gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO-KJM seine Entscheidung auch im schriftlichen Verfahren treffen.
Durch diese Regelungen wird der KJM bzw. deren Prüfausschuss eine starke und eigenstände Bedeutung zugemessen, ihr allerdings auch die Pflicht auferlegt, ihre Entscheidung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Erwägungen offen zu legen.
Die Fehlerhaftigkeit von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides – die Androhung eines Zwangsgeldes – ergibt sich daraus, dass hierüber nicht die KJM bzw. deren Prüfausschuss, sondern die Landesmedienanstalt, im vorliegenden Fall also die gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV örtlich zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien entschieden hat.
Bei der Entscheidung der KJM bzw. deren Prüfausschuss handelt es sich um eine unvertretbare Aufgabe (BayVGH, U.v. 19.09.2013 – 7 B 12.2358 – juris Rn. 22). Die Entscheidung betrifft nicht allein die – sachverständige – Beurteilung von Angeboten gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 JMStV; sie muss auch die entsprechenden Konsequenzen hieraus umfassen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung in § 20 Abs. 4 JMStV, wonach „die jeweilige Entscheidung“ „durch die KJM“ getroffen wird. Der Begriff „Entscheidung“ beinhaltet in diesem Zusammenhang mehr als die in § 16 Satz 1 JMStV festgelegte Zuständigkeit der KJM für die abschließende Beurteilung der Angebote. Damit sind auch die rechtlichen Konsequenzen gemeint. Denn die KJM ist nach der Zielrichtung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags für alle inhaltlichen Fragen zuständig, die ihre sachverständigen Kompetenz erfordern (VG München, U.v. 11.10.2012 – M 17 K 10.6273 – juris Rn. 71). Dies betrifft auch das Erfordernis, ob und in welcher Art und Weise Maßnahmen erforderlich sind, die die Verbreitung des Telemedienangebotes einschränken, genauso aber auch das Erfordernis von Maßnahmen bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, die deren Wiederholung in Zukunft ausschließen sollen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Hiernach kann die KJM, um einen festgestellten Verstoß zu beseitigen, insbesondere das Angebot untersagen oder die Sperrung anordnen (LT-Drs. 14/10246 S. 15 zu § 20 Abs. 4). Hieraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass die KJM als sachverständiges Gremium auch für die Festlegung der erforderlichen Rechtsfolgen zuständig ist.
Hierzu gehört nicht nur die Entscheidung über die Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags; hierzu gehört auch die Entscheidung über die Durchsetzung der Maßnahmen. Denn auch für die Auswahl und die konkrete Ausgestaltung des Zwangsmittels zur Durchsetzung der Maßnahmen ist der spezifische Sachverstand der KJM erforderlich. Dies gilt schon für die Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags so gravierend ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist. Dies gilt aber auch für die Entscheidung, wie die im Bescheid festgelegten Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. Dies gilt zumindest in Bezug auf die Androhung eines Zwangsgelds. Die Androhung eines Zwangsgelds richtet sich nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 232), zuletzt geändert durch § 13 Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689). Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Damit steht die Androhung eines Zwangsgeldes (sowohl hinsichtlich des „ob“ als auch hinsichtlich des „wie“) im pflichtgemäßen Ermessen der Anordnungsbehörde. Diese muss sich ein Bild davon machen, mit welchem Nachdruck sie die Erfüllung öffentlich-rechtlich angeordneter Pflichten durchsetzen will. Anhaltspunkte können hierbei sein die Bedeutung der Anordnung, die Person des Pflichtigen und sein bisheriges Verhalten (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrenrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2016, Art. 31 VwZVG Ziff. I 4). Übt die Behörde ihr Entschließungsermessen dadurch aus, ein Zwangsgeld anzudrohen, um den Willen des Pflichtigen dahingehend zu beeinflussen, den Anordnungen nachzukommen, muss sie die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen beachten. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse ebenso von Bedeutung wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Verschuldensgründe, Ausmaß des Ungehorsams, Dauer und Intensität der Pflichtverletzung und öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Anordnung (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegerhoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 15.10.2016, Art. 31 VwZVG, Rn. 3 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß nur mit dem erforderlichen speziellen Sachverstand ausgeübt werden kann, der in Fällen wie dem vorliegenden allein der KJM, nicht aber der Landesmedienanstalt zukommt. Daraus ergibt sich, dass die KJM als Organ der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien im vorliegenden Fall auch für die Entscheidung über das Zwangsmittel ständig ist.
Allerdings enthält die Beschlussempfehlung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom … lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht dagegen die Androhung eines Zwangsgeldes. Diese Maßnahme ist auch nicht in den in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss in Bezug genommenen Unterlagen, also in der Prüfvorlage von jugendschutz.net vom … und der Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom … enthalten. Dies bedeutet, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides eigenständig unter Übergehung des KJM-Prüfausschusses entschieden hat.
Sind aber – wie oben ausgeführt – diejenigen Entscheidungen, die die KJM bzw. deren Prüfausschuss selber treffen muss, unvertretbar, trifft diese Entscheidung aber die zuständige Landesmedienanstalt ohne die Einbeziehung der KJM, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur insoweitigen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 17.06.2015, 13 A 1072/12 – juris Rn. 54). Damit erweist sich Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides als rechtswidrig.
Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid jedoch formell fehlerfrei ergangen. Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 JMStV festgelegte Begründungspflicht der KJM vor.
Die KJM setzt sich aus zwölf Sachverständigen zusammen (§ 14 Abs. 3 JMStV). Ausschließlich ihnen obliegt die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (§ 16 Satz 1 JMStV). Die sachverständige Beurteilung jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich nicht in der abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Aufgabe, die zwar in Prüfgruppen vorbereitet werden kann; will sich der Prüfausschuss der Begründungsempfehlung der Prüfgruppe oder der zuständigen Landesmedienanstalt anschließen, bedarf es hierzu jedoch eines eindeutigen Votums (BayVGH, U.v. 19.09.2013 – 7 B 12.2358 – juris Rn. 22). Die Vertragsparteien des Jugendmedienschutzstaatsvertrags und der Gesetzgeber haben die Erfüllung der Begründungspflicht explizit der KJM bzw. deren Prüfausschuss selbst auferlegt. Allein diese ist dazu berufen, die von ihr getroffene Entscheidung aufgrund ihrer sachverständigen Bewertung zu begründen. Auch die Begründung der Prüfgruppe und der Begründungsvorschlag der Landesmedienanstalt ersetzen die Begründung der KJM nicht, sofern nicht die KJM darauf ausdrücklich Bezug nimmt und hierdurch zu erkennen gibt, dass sie sich der Auffassung der Prüfgruppe oder der Landesmedienanstalt zu Eigen macht. Allerdings müssen eine solche Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu Eigen zu machen, klar und unmissverständlich sein (BayVGH, U.v. 19.09.2013 – 7 BV 13.196 – juris Rn. 47 und Rn. 45).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. September 2013 (7 B 12.2358 – juris Rn. 29 bis 31) die Begründungspflicht wie folgt:
„An die Allgemeinheit gerichtete Telemedien wie die hier inmitten stehenden Teletextangebote werden im Hinblick auf die Dynamik des Rundfunkbegriffs vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 5 Rn. 163; Holznagel/Kibele in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, § 2 RStV Rn. 13 ff. [insbes. Rn. 21 a.E.]; Held in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 11d RStV Rn. 18 und § 54 RStV Rn. 12). Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist Teil der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten gesetzlichen Rundfunkordnung zum Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkfreiheit, die anders als Grundrechte sonst ihrem Träger nicht nur zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung und Interessenverfolgung eingeräumt ist, sondern auch der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (z.B. BVerfG, B.v. 6.10.1992 – 1 BvR 1586/89 und 1 BvR 487/92 – BVerfGE 87, 181/198; B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 – BVerfGE 97, 298/313 f. und U.v. 12.3.2008 – 2 BvF 4/03 – BVerfGE 121, 30/50 ff.). Sie soll zum einen die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Des Weiteren dient sie der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, denen gegenüber die Beschlüsse der KJM bindend sind und die sie einschließlich der Begründung ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen haben (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV).“
Neben diesen objektiv-rechtlichen Funktionen dient die Begründung aber vor allem auch den Rechten der betroffenen Rundfunkveranstalter und der Anbieter von Telemedien. Die Pflicht der KJM, ihre Entscheidungen zu begründen und dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, wurde ausdrücklich „mit Blick auf die Rechte der Betroffenen“, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in die Regelung aufgenommen (LT-Drs. 14/10246, S. 23; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand März 2013, § 17 JMStV Rn. 3). Die Betroffenen können die Einschätzung der KJM als sachverständige Aussage im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage stellen, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht entkräftet, so ist es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen (BayVGH, U.v. 23.3.2011 – 7 BV 09.2512 u.a. – NJW 2011, 2678/2682). Ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, kann der Betroffene diese jedoch nicht erschüttern. Er ist daher darauf angewiesen, zu erfahren, welche Gründe die KJM als sachverständiges Gremium zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient damit zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet (ebenso VG Berlin, U.v. 3.5.2012 – 27 A 19.07 – juris Rn. 43 ff. u.v. 19.6.2012 – 27 A 71.08 – ZUM 2013, 236/238 ff.; vgl. auch VG Hannover, U.v. 27.1.2011 – 7 A 5630.08 – ZUM 2011, 517 ff.). Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch.
Nimmt die KJM bzw. deren Prüfausschuss auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt zur Begründung Bezug, kann diese Bezugnahme die eigene Begründung nur ersetzen, wenn die Beschlussvorlage überhaupt eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. An letzterem Erfordernis kann es dann fehlen, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, die Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt. In diesem Fall besteht nämlich die Gefahr, dass nicht mehr hinreichend eindeutig ist, was die Begründung der Entscheidung der KJM sein soll. Deshalb geht eine verbreitete Auffassung davon aus, dass eine Begründung für einen Beschluss der KJM in der Regel nicht ausreichend ist, wenn sich diese allein im Wege einer „Kettenverweisung“ ermitteln lässt. Dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Begründung des Beschlusses wird eine Kettenverweisung in der Regel nicht gerecht, weil mehrere Schritte erforderlich sind, um die in Bezug genommene „gemeinte Begründung“ zu ermitteln und hierbei die unmissverständliche Klarheit typischerweise fehlt (OVG NRW, U.v. 17.06.2015 – 13 A 1215/12 – juris Rn. 44 bis 46; BayVGH, U.v. 19.09.2013 – 7 BV 13.196 – juris Rn. 45; differenzierend VG Hannover, U.v. 08.07.2014 – 7 A 4679/12 – juris Rn. 55 bis 58).
Ohne diese Grundsätze in Frage zu stellen, gelangt das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Prüfausschuss der KJM seine Begründungspflicht trotz der Verweisung auf verschiedene Unterlagen nicht verletzt hat.
Die Entscheidung erging im vorliegenden Fall im schriftlichen Verfahren. Alle drei Mitglieder des Prüfausschusses haben ein Formblatt unterzeichnet. Auf diesem Formblatt ist u.a. das Angebot, der Anbieter und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien als zuständige Landesmedienanstalt benannt, dazu ist aufgeführt: „Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV, § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV“. Das Formblatt enthält den Satz, dem durch Ankreuzen wahlweise zuzustimmen oder nicht zuzustimmen ist: „Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu/nicht zu.“ Alle drei Mitglieder des Prüfausschusses haben zugestimmt.
In der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 wird unter Ziffern II 1 und 2 hinsichtlich des Sachstandes auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net vom 20. Oktober 2011 für die Prüfgruppe, der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt, Bezug genommen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Inhalte, allerdings unter Einbeziehung der Camtasia-Aufzeichnungen an verschiedenen Tagen, der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss als Anlage 5 beigefügt. Zudem enthielt die Beschlussvorlage als Anlage 2 die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011.
Damit stützt sich der Prüfausschuss auf drei Unterlagen: Die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012, die Prüfvorlage von jugendschutz.net vom 20. Oktober 2011 und die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011. Auf erstere und auf letztere nimmt der Prüfausschuss direkt und ausdrücklich Bezug, auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net ist lediglich in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 verwiesen.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Prüfausschuss in seiner Entscheidung nicht auf eine einzigen Beschlussvorlage Bezug nimmt, sondern auch auf eine zweite Unterlage, nämlich die Prüfempfehlung der Prüfgruppe. Denn die erforderliche Begründung ist auf diese beiden Unterlagen „aufgespalten“: Die Prüfempfehlung der Prüfgruppe enthält den Sachverhalt, also die Beschreibung des Internetangebots des Klägers sowie Einzelheiten zu den für problematisch erachteten Inhalten. Zudem nimmt die Prüfgruppe eine rechtliche Bewertung bzw. Zuordnung zu den Tatbeständen des § 4 JMStV vor. Die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 enthält hinsichtlich des Sachverhalts lediglich die weitere Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anhörung des Klägers und der Entfernung der Verlinkung zur Website www…com. Außerdem enthält diese Unterlage eine Empfehlung zur rechtlichen Einordnung des Sachverhalts auf der Grundlage von § 4 JMStV mit Begründung und mit Ausführungen zum Vorschlag, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Aus beiden Unterlagen zusammen ergibt sich eine vollständige Begründung für die Entscheidung des Prüfausschusses, die sich dieser mit dem oben beschriebenen Formblatt zu Eigen gemacht hat. Hierbei handelt es sich zudem nicht um eine sogenannte „Kettenverweisung“, da nicht der Prüfausschuss auf eine Unterlage Bezug nimmt, welche wiederum auf eine andere Unterlage verweist; vielmehr nimmt der Prüfausschuss selbst auf beide Unterlagen gleichermaßen Bezug.
Es ist dem Kläger zuzumuten, sich mit beiden Unterlagen zu beschäftigen, um Kenntnis von den Gründen zu nehmen, die zur Entscheidung des Prüfausschusses der KJM geführt haben. Dies ergibt sich daraus, dass beide Unterlagen übereinstimmen und sich gerade nicht widersprechen. Insbesondere ist die rechtliche Bewertung der Verstöße identisch. Denn beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB und bezeichnen dies als Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 Abs. 3 StGB (Prüfgruppe) bzw. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VStGB (Vorlage für den KJM-Prüfausschuss) und bezeichnet dies als Leugnung des Holocaust. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Prüfgruppe § 130 Abs. 3 StGB nennt, denn diese Vorschrift enthält wiederum die Vorschrift des § 6 VStGB, auf welche die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss Bezug nimmt. Beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV und bezeichnen dies als Zugänglichmachen von indizierten Angeboten. Unerheblich ist, dass die Prüfgruppe in ihrer Prüfempfehlung zusätzlich die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV nennt. Denn eindeutig enthält die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss auf Seite 3, Fußnote 1 die Bemerkung, dass dieser Verstoß nicht weiter verfolgt werden soll. Auch die Thematisierung des Bußgeldverfahrens durch die Prüfgruppe ist unerheblich, da dies ein eigenständiges Verfahren ist, das nichts mit der Entscheidung des Prüfausschusses im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tun hat. Damit ist festzuhalten, dass ein sich-zu-Eigen-Machen von zwei verschiedenen Unterlagen durch den Prüfausschuss zur Begründung seiner Entscheidung zumindest im vorliegenden Fall unschädlich ist.
Gleiches gilt – zumindest im vorliegenden Fall ausnahmsweise – für die Tatsache, dass in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 hinsichtlich des Sachstandes und der vormaligen Inhalte des Telemedienangebots des Klägers auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net Bezug genommen wird. Diese Kettenverweisung ist zumindest im vorliegenden Fall unschädlich. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Inhalt der Prüfvorlage von jugendschutz.net mit den Inhalten der anderen Unterlagen übereinstimmt. Dies gilt insbesondere für die Übereinstimmungen mit den Ausführungen der Prüfgruppe zu den Inhalten des Telemedienangebots des Klägers. Hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend als Beispiel die Beiträge „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen: Ein bildstatistischer Tatsachenbericht. Dr. P. und M.“ und die Schrift „War Hitler ein Diktator?“. Hinsichtlich der Leugnung des Holocaust nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend die Beiträge „Die Tatsachen über die Ursprünge der Konzentrationslager und ihre Verwaltung“ und „Konzentrationslagergeld“. Hinsichtlich der Zugänglichmachung eines indizierten Angebots nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend die Links www…com und http:/ ……org. Auch hinsichtlich der Ausführungen dazu, wie der Kläger die verlinkten Angebote beschreibt und bewirbt, stimmen die Unterlagen überein.
Damit ist die sogenannte Kettenverweisung in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net im vorliegenden Fall unschädlich, denn diese Kettenverweisung bewirkt nicht etwa eine Unklarheit hinsichtlich der Begründung des Prüfausschusses für seine Entscheidung (möglicherweise anders BayVGH, U.v. 19.09.2013 – 7 BV 13.169 – juris Rn. 45; diesem Urteil liegt allerdings ein anderer Verfahrensgang zugrunde, denn hier entschied nicht die Prüfgruppe im schriftlichen Verfahren, sondern die KJM selbst in einer Sitzung mit eigenständigem Sitzungsprotokoll). Vielmehr muss Gleiches, wenn es klar auf der Hand liegt, nicht immer wieder wiederholt werden (so VG Hannover, U.v. 08.07.2014, 7 A 4679/12 – juris Ls 3 und Rn. 58).
Unschädlich ist ferner, dass in der Begründung des Prüfausschusses, d.h. in den in Bezug genommenen genannten Unterlagen, keine ausdrücklichen Ausführungen und Erwägungen zur Meinungsfreiheit enthalten sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie Meinungs- oder Rundfunkfreiheit vorgenommen hat und diese Vorschriften das Ergebnis dieser Abwägungen im Sinne einer praktischen Konkordanz sind. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, näher auf mögliche Grundrechtsberührungen des Klägers einzugehen, wenn der Kläger im Rahmen der Anhörung – wie hier geschehen – keine Stellungnahme abgibt. Zudem setzt sich die Begründung des Prüfausschusses dezidiert mit den in den genannten Webseiten getätigten Äußerungen auseinander und beschränkt sich gerade nicht auf Allgemeinplätze. Daraus ergibt sich, dass dem Prüfausschuss das Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit und Jugendschutz bewusst war (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 – RO 3 K 14.1177 – juris Rn. 92 bis 97).
Damit steht fest, dass der angegriffene Bescheid, der die Entscheidung des Prüfausschusses der KJM umsetzt, formal lediglich hinsichtlich seiner Ziffer 4 (Androhung eines Zwangsgeldes) rechtwidrig, im Übrigen aber rechtmäßig ist.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 28. Januar 2013 lediglich in Ziffer 6 insoweit fehlerhaft, als eine Gebühr von mehr als 1.500,00 EUR festgesetzt worden ist. Ansonsten ist er nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV erfüllt; dem Kläger sind diese Verstöße zuzurechnen und die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen sind ermessensfehlerfrei.
Die im Bescheid genannten Dateien stellen unzulässige Angebote i.S.d. § 4 JMStV dar. Die entsprechende Beurteilung des Prüfausschusses der KJM ist nicht zu beanstanden.
Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Angebote i.S.d. § 4 JMStV handelt, zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; ihre Einschätzung ist jedoch als sachverständige Aussage zu begreifen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen (BayVGH, U.v. 23.03.2011 – 7 BV 09.2512 und 7 BV 09.2513 – juris Rn. 32 unter ausführlicher Würdigung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts; OVG NW, U.v. 27.06.2015 – 13 A 1072/12 – juris Rn. 61 und 62 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 – 4 K 262/11 – juris Rn. 68 m.w.N.).
Die Sachverständigenbewertungen des Prüfausschusses der KJM halten der gerichtlichen Nachprüfung stand. Sie sind weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren in ihrer Tragfähigkeit „erschüttert“ worden. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfausschusses der KJM zu setzen.
Zu Recht ist der Prüfausschuss der KJM zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beitrag „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen: Ein bildstatistischer Tatsachenbericht. Dr. P. und M.“, welcher auf der von der Website des Klägers verlinkten Seite www…com vorhanden ist, ein NS-Werbeplakat beinhaltet, dass einen Mann im braunen Hemd vor der Hakenkreuzflagge zeigt und dass das gleiche Bild – abwechselnd mit einem weiterem gekachelt – links neben dem Inhalt über die komplette Seite zu sehen ist. Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM weiterhin festgestellt, dass im auf der selben Seite vorhandenen Beitrag „War Hitler ein Diktator?“ am linken Rand gekachelt immer wieder das Hakenkreuz zeigt. Unter Berufung auf die Indizierungsentscheidung der BPjM beurteilt der Prüfausschuss der KJM die Wiedergabe der Schriften sowie die optische Gestaltung dieser Seiten als Verstoß gegen § 86a StGB, der auch nicht nach § 86 Abs. 3 StGB zulässig ist.
Zu Recht kommt der Prüfausschuss der KJM zu dem Ergebnis, dass im auf der Website www…com, verlinkt von der Website des Klägers, der Beitrag „Die Tatsachen über die Ursprünge der Konzentrationslager und ihre Verwaltung“ vorhanden ist, welcher aufgrund der Verherrlichung der nationalsozialistischen Konzentrationslager als Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer zu bewerten und damit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV ausnahmslos verboten ist.
Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM den auf der Website www…com, verlinkt von der Website des Klägers, vorhandenen Beitrag „Konzentrationslagergeld“ als Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV eingeordnet.
Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM entschieden, dass es sich bei den Angeboten www…com und http:/ …org um von der BPjM indizierte Angebote handelt und dass damit diese Angebote gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV unzulässig sind.
Gegen diese Beurteilungen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen, so dass diese Sachverständigenfeststellungen des Prüfausschusses der KJM nicht „erschüttert“ worden und damit der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Zu Recht ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Anbieter seiner Internetseite www…de sich die oben genannten gegen § 4 JMStV verstoßenen Angebote zu eigen gemacht hat.
Unbestritten ist der Kläger Anbieter des Internetangebots www…de. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ist Anbieter im Sinne des Staatsvertrages unter anderem der Anbieter von Telemedien.
Eine Definition des Begriffs „Anbieter von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Auf dieser Grundlage ist der Anbieterbegriff in Bezug auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag dahingehend auszulegen, dass zumindest die Möglichkeit zur Einflussnahme des Anbieters auf den Inhalt des Angebots zu verlangen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 – 4 K 262/11 – Rn. 52 ff. m.w.N.; U.v. 21.08.2013 – 9 K 507/11 – juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 25.07.2012 – 5 K 3496/10 – juris Rn. 130, BGH, U.v. 18.10.2007 – I ZR 102/05 – juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger als Anbieter der Website www…de die verlinkten Internetseiten www…com und http:/ …com zugerechnet. Der Kläger haftet für die Inhalte dieser Seiten ebenso wie für eigene Informationen.
Weder der Jugendmedienschutzstaatsvertrag noch das Telemediengesetz enthält eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises, eines Links, den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet.
Die Richtlinie 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 8. Juni 2000 (ABl 178,1 – Richtlinie 2000/31/EG) ist im Telemediengesetz umgesetzt worden. Allerdings hat die Richtlinie 2000/31/EG die Frage zur Haftung für Links ausgespart. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich zudem, dass die Haftung für Hyperlinks in den §§ 7 bis 10 TMG nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drs. 14/6098, S. 37, zu dem entsprechen Vorschlag des Bundesrates). Damit richtet sich die Haftung für Links nach den allgemeinen Vorschriften.
Auf dieser Grundlage ist § 7 Abs. 1 TMG anzuwenden, wonach Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Hiernach ist eine differenzierende Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. BGH, U.v. 18.10.2007 – I ZR 102/5 – juris Rn. 20 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Februar 2009 (7 CS 08.2310 – juris Rn. 30) die Auffassung, dass sich der Betreiber einer Internetseite durch das Setzen eines Links das Angebot auf der verlinkten Seite zu eigen macht und die Attraktivität seines eigenen Angebots für die Betrachter steigert, indem er ihnen auf diese Weise Zugriff auf Websites ermöglicht, die die Inhalte seiner eigenen Seite ergänzen. Nach Ansicht eines Großteils der einschlägigen Rechtsprechung gilt dies zumindest dann, wenn aus der Gesamtgestaltung für den Nutzer der Eindruck erweckt wird, dass sämtliche Inhalte auf der Webseite mit Willen des Betreibers der Webseite eingestellt worden sind (VG Hamburg, U.v. 04.11.2012 – 4 K 262/11 – juris Rn. 63). Auf alle Fälle aber ist ein sich-zu-Eigen-Machen gegeben, wenn sich der Betreiber der Seite nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte „anpreist“ oder beschreibt. Dabei ist es unerheblich, ob den Betreiber der Webseite ein Verschulden hinsichtlich der Inhalte der verlinkten Seiten trifft (VG Düsseldorf, U.v. 20.03.2012 – 27 K 6228/10 – juris Rn. 45 – 50).
Der Betreiber einer Webseite haftet in diesem Zusammenhang nicht nur für die im Zeitpunkt der Verlinkung bekannten bzw. existenten Inhalte der verlinkten Seite, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der verlinkten Webseite veränderte Inhalte (VG Karlsruhe, U.v. 25.07.2012 – 5 K 3496/10 – juris Rn. 37).
Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger sich die nach § 4 JMStV unzulässigen Angebote durch die Verlinkung und Bewerbung so zu eigen gemacht hat, dass er hierfür auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte verantwortlich ist.
Hierfür ist allein schon die Auswahl der Seiten und die allein dem Willen des Klägers entsprechende Setzung der Links auf seiner eigenen Webseite hinreichend. Hierdurch macht der Kläger bewusst und gewollt die Inhalte der verlinkten Seiten den Besuchern seiner eigenen Seite zugänglich mit dem Ziel, dass diese auch die verlinkten Seiten besuchen und inhaltlich wahrnehmen.
Mit der Setzung dieser Links haftet er somit für die verlinkten Seiten wie für eigene.
Aber auch dann, wenn als zusätzliche Voraussetzung für ein „sich-zu-Eigen-Machen“ der verlinkten Seiten eine aktive Bewerbung erforderlich wäre, lägen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor. Dies ergibt sich aus den Inhalten der Internetseite des Klägers: Auf der Startseite ist mit der Überschrift „Mehr Informationen? Bitte sehr!“ eine Tabelle integriert, die neben dem Bild des Klägers mehrere Links enthält. Hier wird über den Verweis „Andere Seiten: zum Stöbern“ auf eine Linkliste verwiesen, zu deren Beginn der Kläger ausführt, dass er Kenntnis vom Inhalt der verlinkten Angebote habe und diese positiv bewerte, „(…) das ICH mit diese Seiten angesehen und für gut befunden habe“. Speziell der Link zur Seite www…com ist wie folgt kommentiert: „Wer sich für eine Sammlung von Dokumenten aus der Vorkriegszeit interessiert, um sich selbst ein Bild von dem zu machen, was unsere „Qualitätsmedien“ ein wenig fehlerhaft darstellen, findet hier eine Menge Lesestoff“.
Dies ist hinreichend, um die aufgeführten Links im oben genannten Sinne zu bewerben und um sie damit sich zu Eigen zu machen, unabhängig von der Frage, ob allein schon die Setzung des Links für ein zu-Eigen-Machen ausreicht.
Zwar weist der Kläger auf seiner Seite darauf hin, dass mit der Auflistung dieser Seiten nicht die Billigung aller Inhalte verbunden sei, er auch nicht den Anspruch erhebe, diese Seiten zur Gänze zu kennen, auch bedauert der Kläger, dass er aufgrund der „Seltsamkeiten der deutschen Rechtsprechung“ nicht Empfehlungen für Websites aussprechen könne. Jedoch konterkariert er diese Behauptungen, indem er erklärt: „Aber nur wenn Sie diese Seiten besuchen, können Sie sich selbst eine Meinung darüber bilden“. Auch weist der Kläger auf folgenden Text im Impressum seiner Seite hin: „Ich bin weder der Eigentümer dieser Seiten, noch habe ich einen Einfluss darauf, was dort zu finden ist. Mit der Auflistung dieser Seiten ist nicht die Billigung aller Inhalte verbunden, ich erhebe auch nicht den Anspruch darauf, diese Seiten zur Gänze zu kennen. Sie besuchen diese Seiten auf eigene Gefahr“. Allerdings kann der Kläger mit diesen Einschränkungen seine Empfehlungen zum Besuch der verlinkten Seiten nicht konterkarieren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass diese Distanzierungen nicht ernst gemeint sind (vgl. zu dieser Frage VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 – RO 3 K 14.1177 – juris Rn. 112). Denn der Kläger macht mit den zitierten Äußerungen deutlich, dass er mit den Inhalten der verlinkten Seiten übereinstimmt; die angeblichen Distanzierungen sind lediglich formelhaft und zeigen sein Bemühungen, sich trotz der offengelegten inhaltlichen Übereinstimmung mit den verlinkten Seiten entsprechenden rechtlichen Konsequenzen entziehen zu wollen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung „Seltsamkeiten der deutschen Rechtsprechung“.
Damit steht fest, dass der Kläger sich die verlinkten Seiten zu Eigen gemacht hat und dass er sich deren Inhalte wie eigene Inhalte zurechnen lassen muss.
Aufgrund dieser Verstöße des Klägers gegen § 4 JMStV ist das Auswahlermessen der Beklagten eröffnet.
Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 JMStV, wonach bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages die Landesmedienanstalt „die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter“ trifft. In diesem Zusammenhang verweist § 20 Abs. 4 JMStV auf § 59 Abs. 2 bis 4 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert zum 1. Januar 2013. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 trifft die zuständige Aufsichtsbehörde dann, wenn sie einen entsprechenden Verstoß feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV insbesondere Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen.
Im Rahmen der Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen anzustellen, sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu beachten, sie hat sämtliche für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen zu berücksichtigen und sie darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder einen Belang willkürlich falsch gewichten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 14 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 114a ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 16 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich ein von Gesetzes wegen bestehender Ermessensspielraum im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduzieren kann (Rennert a.a.O., § 114 Rn. 18 m.w.N.; Decker, a.a.O., § 114 Rn. 18). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 6 m.w.N.).
Durch die Verweisung auf § 59 Abs. 3 RStV in § 20 Abs. 4 JMStV wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und grundlegendes Prinzip des Gesetzesvollzugs für Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BVerfG, B.v. 05.03.1968 – 1 BvR 579/67 – BVerfGE 23, 127/133; B.v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1/50 f.; B.v. 22.06.2012 – 2 BvR 22/12 – juris Rn. 15, 17). Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität ist das jeweils mildeste Urteil zu wählen (LT-Drs. 14/10246, S. 25). In diesem Fall hat die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt und ist dabei zu Recht zu einer Feststellung und Missbilligung einerseits und zu einer Untersagung andererseits jeweils als das einzig in Betracht kommende Mittel gelangt.
Die von der Beklagten ausgewählten Mittel sind von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt. Für die Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung von unzulässigen Angeboten gibt dies § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV vor. Aber auch die Feststellung und Missbilligung der Verbreitung und Zugänglichmachung unzulässiger Angebote liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Mit der im Rahmen des Rundfunkaufsichtsrechts gängigen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Beanstandung wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, B.v. 23.07.2014 – 6 B 1/14 – juris Rn. 20; OVG NRW, U.v. 17.06.2015 – 13 A 1215/12 – juris LS 1 und Rn. 32). Die Beanstandung ist dafür geeignet, dem Betroffenen seinen Rechtsverstoß nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 – 4 K 262/11 – juris Rn. 76). Die Beanstandung eines rechtswidrigen in der Vergangenheit liegenden Verhaltens beinhaltet zudem die in die Zukunft gerichtete Feststellung, dass das Betreiben der Seite in der bisherigen (beanstandeten) Form unzulässig ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil weder die Löschung noch die Änderung des Inhalts einer Internetseite irreversible Verhältnisse schafft und die Änderungen ohne großen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können. Insofern kommt der Beanstandung eine für die Zukunft verhaltenssteuernde Wirkung zu (OVG NRW, U.v. 17.06.2015 – 13 A 1215/12 – juris Rn. 24; VG Hamburg, U.v. 21.08.2013 – 9 K 1879/12 – juris – Rn. 47). Bei der Beanstandung handelt es sich um die denkbar mildeste förmliche Maßnahme (VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 – RO 3 K 14.1177 – juris Rn. 116).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Feststellung und Missbilligung – ihrem Wesen nach identisch mit einer Beanstandung – der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S.d. § 86a StGB entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV, der Begehung von Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV sowie der Zugänglichmachung von von der BPjM indizierten Angeboten entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV das denkbar mildeste förmliche Mittel gewählt. Ein bloßer Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit dieser Inhalte wäre im Vergleich zur förmlichen Beanstandung kein gleich effektives milderes Mittel (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.08.2013 – 9 K 18879/12 – juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 – RO 3 K14.177 – juris Rn. 116; VG Düsseldorf, U.v. 20.03.2012 – 27 K 6228/10 – juris Rn. 56). Zudem hat sie mit der Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung der Verlinkung auf die Seite www…org das in diesem Fall einzig mögliche Mittel gewählt; ein gleich wirksames milderes Mittel ist nicht erkennbar (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 – 4 K 262/11 – juris Rn. 78, 79; BayVGH, B.v. 02.02.2009 – 7 CS 08.2310 – juris Rn. 32).
Damit halten sich die ergriffenen Maßnahmen im Rahmen der oben genannten Vorgaben für die Ausübung des Ermessens. Insbesondere stellen sie, wie ausgeführt, die einzig möglichen Maßnahmen dar, so dass es keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten bedarf, weder durch den Prüfausschuss der KJM noch durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien.
Damit sind die Ziffern 1a), b) und c) sowie die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Allein Ziffer 6 des Bescheides hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 1.500,00 EUR erhoben wird.
Zu Recht stützt die Beklagte ihre Kostenentscheidung auf § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 6 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (Kostensatzung – KS) vom 19. November 2009 (BayStAZ Nr.48), geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2011 (BayStAZ Nr. 50) i.V.m. Nr. IV 8 des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung. Da letztere Bestimmung eine Rahmengebühr zwischen 250,00 EUR und 5.000,00 EUR enthält, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KS die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen.
Im vorliegenden Fall setzt sich die Gebühr in Höhe von 1.750,00 EUR wie folgt zusammen (vgl. Vorlage für den KJM-Prüfausschuss v. 04.10.2012, Ziffer II 7): 500,00 EUR für die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, 500,00 DM für die Leugnung des Holocaust, 500,00 EUR für die Zugänglichmachung von indizierten Angeboten und 250,00 EUR für die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten.
Nicht zu beanstanden sind in diesem Zusammenhang die jeweiligen Gebührenbestandteile in Höhe von 500,00 EUR, die sich innerhalb des Rahmens von 250,00 EUR bis 5.000,00 EUR im unteren Bereich bewegen und insbesondere angesichts des deutlichen Verwaltungsaufwandes nicht zu beanstanden sind. Dem gegenüber ist der Gebührenanteil von 250,00 EUR für die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten schon deshalb fehlerhaft, weil im angegriffenen Bescheid die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten nicht thematisiert und beanstandet wird. Daher ist die Erhebung einer Gebühr lediglich in Höhe von 1.500,00 EUR rechtmäßig; soweit sie diesen Betrag übersteigt, ist sie rechtswidrig.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen war der angegriffene Bescheid vom 28. Januar 2013 lediglich hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4 des Bescheides) und hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr von mehr als 1.500,00 EUR (Ziffer 6 des Bescheides) aufzuheben, da er sich insoweit als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich der Feststellung und Missbilligung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Untersagung (Ziffer 2) sowie hinsichtlich der Bestimmung hinsichtlich der Kostentragung (Ziffer 5) und hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 EUR und von Auslagen in Höhe von 3,45 EUR (Ziffer 6) ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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