IT- und Medienrecht

Fortsetzungsfeststellungsinteresse für Klage gegen Rundfunkbeitragspflicht einer Fachoberschülerin

Aktenzeichen  7 B 16.153

Datum:
17.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101140
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
RBStV § 2

 

Leitsatz

1 Mit der Aufhebung der Rundfunkgebührenfestsetzung entfällt die durch den Festsetzungsbescheid begründete Beschwer. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird auch das Beitragskonto abgemeldet, droht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr die Gefahr, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht. (redaktioneller Leitsatz)
3 Stellt sich nach Beendigug einer einen Befreiung begründenden Ausbildung (hier: Fachoberschulbesuch) die Frage eines Befreiungstatbestands nur unter wesentlich geänderten Umständen und ist ungewiss, ob und unter welchen geänderten Umständen zukünftig eine Runkbeitragspflicht besteht, liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6a K 15.370 2015-10-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die (volljährige) Klägerin, die im Schuljahr 2013/2014 eine Fachoberschule (12. Klasse) besuchte und zu diesem Zweck ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezog, wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2.1.2015 für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.8.2014).
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 2. Januar 2015 gerichtete (Untätigkeits-)Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2015 abgewiesen. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Ein Befreiungstatbestand habe nicht vorgelegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu Unrecht verweigert worden sei. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags begegne im Übrigen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte inzident prüfen müssen, ob ihr die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu Unrecht verweigert worden sei. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid beziehe sich außerdem unrichtigerweise auf die Familienwohnung, für welche der Vater der Klägerin bereits den Rundfunkbeitrag zahle. Im Übrigen sei die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2016 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 aufgehoben und „ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht und im Wege der Kulanz“ das Beitragskonto der Klägerin bereits mit Ablauf des Mai 2014 abgemeldet. Im gerichtlichen Verfahren stimmt der Beklagte einer Erledigungserklärung zu und erklärt sich zur Kostenübernahme bereit.
Die Klägerin hält die Berufung gleichwohl aufrecht und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und festzustellen, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 rechtswidrig war.
Die Klägerin habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr bestehe, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehe (Wiederholungsgefahr). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. Februar 2016 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 130a VwGO), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil die Klage unzulässig geworden ist. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids vom 2. Januar 2015 durch den Beklagten ist die Klägerin durch diesen nicht mehr beschwert. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich damit erledigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht.
Nachdem der Beklagte nicht nur den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid aufgehoben, sondern auch das klägerische Beitragskonto bereits mit Ablauf des Mai 2014 abgemeldet hat, droht für den streitgegenständlichen Zeitraum (Juni bis August 2014) nicht mehr die Gefahr, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben (Klageschriftsatz) nach Ende der Prüfungen (Ende Mai 2014) wieder in die Familienwohnung gezogen. Damit ist ungewiss, ob und unter welchen geänderten Umständen die Klägerin erneut rundfunkbeitragspflichtig wird. Ebenso stellt sich nach Beendigung des Besuchs der 12. Klasse die Frage eines Befreiungstatbestands nur unter wesentlich geänderten Umständen, weil im Hinblick auf eine neue Ausbildung über die etwaige Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erneut zu entscheiden ist. Dass der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 33/15 – juris).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach Maßgabe des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 61,94 Euro festgesetzt.
(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG).

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