Aktenzeichen 4 B 15.2338
BGB § 421 S. 1, § 891 Abs. 1, § 2038 Abs. 1, § 2042
EStG § 2 Abs. 2 S. 1
KAG Art. 6, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
1 Inhalts- und Bekanntgabeadressat für einen Bescheid über den Fremdenverkehrsbeitrag ist bei einer Erbengemeinschaft jeder Erbe als natürliche Person und Gesamtschuldner, nicht die Erbengemeinschaft. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine selbstständig tätige natürliche Person (Art. 6 KAG) als Schuldner des Fremdenverkehrsbeitrages muss nicht Gewerbetreibender oder Freiberufler sein. Der Begriff der Selbstsändigkeit ist hier weiter als im Steuerrecht und erschöpft sich darin, unselbstständige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Eine solche selbstständige Tätigkeit liegt in der Verpachtung von Räumen, die einem Fremdenverkehrsbetrieb dienen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Festlegung des Vorteilssatzes orientiert sich die Bemessung des mittelbaren Vorteils des Verpächters einer Gaststätte am unmittelbaren Vorteil des Gaststättenbetreibers. Hat dieser den Vorteilssatz ohne Beanstandungen hingenommen, ist das ein Indiz für seine Angemessenheit. (redaktioneller Leitsatz)
4 Hat die Gemeinde über Jahre hinweg keinen Fremdenverkehrsbeitrag von Verpächtern von Lokalen erhoben, füht dies nicht zur Verwirkung, weil es kein schutzwürdiges Vertrauen gibt, weiterhin aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung von der Beitragserhebung verschont zu bleiben. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
4 K 13.624 2014-07-23 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Der von der Klägerin angegriffene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und insbesondere an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben (1.). Die Klägerin zieht als Verpächterin zur gesamten Hand mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr (2.a). Sie ist dabei auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft selbstständig tätige natürliche Person im Sinne von Art. 6 KAG (2.b). Die Höhe des vom Beklagten angesetzten Vorteilssatzes ist nicht zu beanstanden (2.c). Die Beitragsschuld ist auch nicht verwirkt (3.).
1. Der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 7. September 2012 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist an die richtige Bekanntgabeadressatin bekannt gegeben worden, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Art. 6 Abs. 1 KAG legt fest, dass ein Fremdenverkehrsbeitrag von den selbstständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen Fremdenverkehrsvorteile erwachsen, erhoben werden kann. Die Klägerin irrt deshalb, wenn sie meint, dass die Erbengemeinschaft selbst Steuerschuldnerin ist und der Beklagte wegen dieser Eigenschaft alle Miterben als Adressaten hätte aufführen müssen. Die Erbengemeinschaft ist weder eine natürliche noch eine juristische Person im Sinne des Art. 6 KAG. Sie ist auch keine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vorbem. zu § 2032 Rn. 5 und § 2032 Rn. 12), denn sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. HessVGH, U.v. 31.5.2011 – 5 B 1358/10 – juris Rn. 5; Gergen in Münchner Kommentar a. a. O.). Sie ist vielmehr nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit und kein handlungsfähiges Rechtssubjekt. Es mag sein, dass das Steuerrecht bei manchen Steuerarten an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft und Steuerrechtssubjekte mit Begriffen umschreibt, die dem Zivilrecht unbekannt sind (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Februar 2016, § 33 Rn. 53). Art. 6 KAG stellt hier aber auf die natürliche Person ab, die aufgrund wirtschaftlichen Handelns Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Die Klägerin selbst zieht als Miterbin durch Verpachtung einer Gaststätte Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die Einziehung von Pachtzinsen ist Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB (vgl. Gergen in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 16). Die Forderungen gegen den Pächter aus dem Pachtvertrag, in den die Erbengemeinschaft eingetreten ist, sind Gesamthandsforderungen (Löhnig in Staudinger, BGB, 2016, § 2032 Rn. 6). Aufgrund dieser Gesamthandsberechtigung hat die Klägerin als Miterbin selbst den Beitragstatbestand verwirklicht und ist damit in voller Höhe beitragspflichtig, weil bei der Erbengemeinschaft gerade keine Gemeinschaft nach rechnerisch zu bestimmenden Quoten besteht. Die Klägerin ist neben ihrem Sohn damit gemäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldnerin heranziehbar (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht HessVGH a. a. O.; NdsOVG, B.v. 11.10.2007 – 9 LC 345/04 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.2.2009 – OVG 9 S 59.08 – juris Rn. 8; zu mehreren Wohnungseigentümern bei der Fehlbelegungsabgabe BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – juris Rn. 12). Sie ist Inhalts- und Bekanntgabeadressatin zugleich. Auf die Gesamtschuldnereigenschaft der Klägerin und auf den weiteren Miterben ist im Bescheid deutlich genug hingewiesen.
2. a) Wer in einer Fremdenverkehrsgemeinde selbst eine Gaststätte betreibt, hat einen unmittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr mit den damit verbundenen direkten Geschäftsbeziehungen mit den Gästen. Bei der Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten an eine Gaststätte hat der Verpächter oder Vermieter mittelbare Vorteile, die durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 19, 20 für den Betrieb u. a. einer Pizzeria).
b) Die Klägerin ist gemäß Art. 6 KAG beitragspflichtig. Sie ist selbstständig tätige natürliche Person im Sinne dieser Vorschrift, denn die Vermietung oder Verpachtung der Räume an Gaststättenbetreiber ist für sie zwar Vermögensverwaltung, aber auch eine nachhaltige Tätigkeit zur gezielten Einnahmeerwirtschaftung. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Fremdenverkehrsbeitragsrecht geht weiter als im Steuerrecht; die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals in Art. 6 KAG erschöpft sich darin, unselbstständig tätige Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen. Selbstständige Tätigkeit liegt hiernach immer dann vor, wenn Räume vermietet oder verpachtet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 18 m. w. N.). Der Begriff der Selbstständigkeit ist hier nicht auf Gewerbetreibende oder Freiberufler beschränkt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – juris Rn. 19 m. w. N.; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Teil 4, 45.00 Nr. 3.2.1.3 für private Zimmer-/Lokalvermietung). Wegen dieses eigenständigen Regelungsgehalts des Art. 6 KAG geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG i. V. m. § 14 AO fehl, denn die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung ist nur angeordnet, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“ ist.
c) Die Höhe des vom Beklagten angenommenen Vorteilssatzes von 50% ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich vor allem darauf berufen, dass die Betreiber der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten betriebenen Pizzeria über Jahre hinweg einen Vorteilssatz von 50% anstandslos akzeptiert hätten. Dies sei auch nach einem Betreiberwechsel auf die Ehefrau des früheren Betreibers so gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Beitragsermittlung für den mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr ein dem jeweiligen unmittelbaren Vorteil entsprechender Vorteilssatz zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2002 – 4 ZB 02.756 – juris Rn. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier beim Betrieb einer Pizzeria der unmittelbare Vorteil des Gastwirts aus dem Fremdenverkehr auf den mittelbaren Vorteil des Verpächters der Räume durchschlägt, der aufgrund der Verpachtung direkt am unmittelbaren Vorteil des Gastwirts partizipiert.
Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des Vorteilssatzes für die Klägerin an dem Vorteilssatz orientiert, den sie für die Betreiber der Pizzeria, denen unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwuchsen, geschätzt hat. Dieser Ansatzpunkt ist nicht zu beanstanden. Da die Klägerin selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, ist es zwingend, dass der unmittelbare Vorteil ihrer Pächter auch bei ihr die entsprechende Berechnungsgrundlage bildet. Ein anderer sachgerechter Ansatzpunkt ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt. Der Umstand, dass der Verpächter keinen Einfluss auf die Festsetzung der Höhe des bei seinem Pächter zugrunde gelegten Vorteilssatzes hat, kann die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise nicht begründen. Andererseits kann die Richtigkeit des Vorteilssatzes nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Pächter den für sie festgesetzten Vorteilssatz ohne Beanstandung hingenommen haben. Dem Verzicht auf Einwendungen gegen den jeweiligen Vorteilssatz kommt allerdings eine Indizwirkung zu. Der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte kann seine Rechte dadurch wahren, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen bekannt zu geben (BayVGH, U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 29, 30).
Die Indizwirkung fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Vorteilssatz von 50% nicht nur schon über Jahre hinweg, sondern auch noch von zwei verschiedenen Betreibern (hintereinander) jeweils akzeptiert worden ist. Der Beklagte ist darauf angewiesen, den Vorteilssatz der Pizzeriabetreiber zu schätzen, weil konkrete Erhebungen zum genauen Anteil der auswärtigen Gäste mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bei einer Speisegaststätte nicht möglich sind. Der Beklagte hat die Schätzung auf Tatsachen und Umstände gestützt, die geeignet sind, das Schätzergebnis im Ergebnis zu tragen und plausibel zu begründen. Er hat vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Jahr 2009 bei einer Gemeindeeinwohnerzahl von 3.479 Einwohnern insgesamt 357.750 Gästeübernachtungen stattgefunden hätten. Allein hieraus errechnet sich bei einer Hochrechnung der Übernachtungen der Einwohner schon eine Fremdenverkehrsquote von rund 22%, wobei darin noch keine Tagesgäste eingerechnet sind. Die vom Beklagten gemachten Angaben zur Herkunft der Besucher der Spielbank (50% der Besucher aus Stadt und Landkreis Hof, also aus der näheren Umgebung und damit mit geringem Übernachtungsbedarf), sowie die mitgeteilte Anzahl der Besucher der Therme mit Gastkarte (die bei der Anreise von einem Vermieter ausgestellt wird) lassen auf eine erhebliche Anzahl von Tagesgästen schließen, die für das gastronomische Angebot ebenfalls als Zielgruppe in Betracht kommen. Die fragliche Gastwirtschaft hat, wie der in der mündlichen Verhandlung eingesehene Lageplan gezeigt hat, in der ohnehin übersichtlichen Ortschaft eine zentrale Lage und ist daher für auswärtige Besucher leicht erreichbar. Die Vertreter des Beklagten gaben dazu an, dass ihrer jahrelangen Erfahrung nach die Pizzeria kaum Einheimische anspreche. Es entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Touristen im Vergleich zu Einheimischen bezogen auf die gleiche Aufenthaltszeit sehr viel häufiger zum Essen in ein Speiselokal gehen. Die vom Beklagten mitgeteilte hohe Zahl von im Jahr 2009 und 2010 bestehenden Gastronomiebetrieben (insgesamt 41, Bl. 138 der VGH-Akte) ist für einen Ort mit nur rund 3.500 Einwohnern bemerkenswert und lässt auf einen sehr hohen Fremdenverkehrsanteil insbesondere im Bereich der Speisegaststätten schließen.
Der Einwand der Klägerin, dass nicht jeder Besucher, der nicht Einwohner des Beklagten ist, dem Tourismus zugerechnet werden könne, weil nach Definitionen eines Wirtschaftslexikons und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen von Tourismus nur bei Verlassen des „üblichen Lebensmittelpunktes“ und bei Reisen zu Orten „außerhalb des gewöhnlichen Umfeldes“ auszugehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Definitionen können nicht unmittelbar zur Einschränkung des Begriffes des Fremdenverkehrs nach Art. 6 KAG herangezogen werden. Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – juris Rn. 21 m. w. N.). Warum daher der Bürger einer Nachbargemeinde nicht unter den Fremdenverkehrsbegriff fallen soll, wenn er sich etwa in den Bereich der Beklagten begibt, um die dortigen Wanderwege zu nutzen oder seine Freizeit in einer dort vorhandenen Gaststätte zu verbringen, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2000 – 4 ZB 99.1727 – BeckRS 2000, 24868 Rn. 6).
Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, in welchem Umfang und in welchem Grad die Patienten der im Gebiet des Beklagten gelegenen zahlreichen Kliniken tatsächlich in der Lage sind, selbst die jeweilige Klinik zu verlassen und Tourismuseinrichtungen oder Gaststätten der Gemeinde zu nutzen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung. Auf die genaue Zahl kommt es im Rahmen der hier anzustellenden Schätzung nicht an, maßgebend ist vielmehr die für eine Gemeinde mit nur etwa 3.500 Einwohnern ungewöhnlich hohe Klinikdichte und der bei 9.500 Klinikpatienten jährlich anzunehmende nicht unerhebliche Besucherverkehr mit einem hohen Anteil an Tagesgästen.
Dass bei der hier streitigen Pizzeria der geschätzte Vorteilssatz von 50% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt war, erscheint nach alledem plausibel.
3. Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte früher über Jahre hinweg von Vermietern oder Verpächtern von Lokalen oder Geschäften keinen Fremdenverkehrsbeitrag erhoben hat, weil er offenbar irrtümlich davon ausging, dass diese nicht beitragspflichtig seien, kann nicht zur Annahme einer Verwirkung führen. Neben dem bloßen Zeitmoment müsste dazu nämlich der Beklagte in irgendeiner Weise ein besonderes Vertrauen dahingehend erzeugt haben, dass ein Beitrag von den Verpflichteten auch künftig dauerhaft nicht bezahlt werden müsse. Daran fehlt es vorliegend, wobei offenbleiben kann, ob eine derartige konkludente Zusage entgegen der Rechtslage überhaupt wirksam gemacht werden könnte. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen eines nach Satzungsrecht Beitragspflichtigen, der von der den Beitrag erhebenden Gemeinde lediglich vergessen oder aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung nicht herangezogen wurde, auch künftig von dem Beitrag verschont zu werden, gibt es nicht. Aufgrund des Satzungsrechts des Beklagten und der zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht bisher ergangenen Rechtsprechung musste die Klägerin vielmehr jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen zu werden. Der Hinweis der Klägerin auf „Treu und Glauben“ und auf § 5 AO geht daher fehl, zumal es bei der Fremdenverkehrsbeitragserhebung nicht um Ermessensausübung geht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301,88 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).