IT- und Medienrecht

Gaststättenerlaubnis für in einer Wohnungseigentumsanlage liegende Räume

Aktenzeichen  M 16 K 15.4320

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165489
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Streitgegenstand ist ein Bescheid vom 12. Oktober 2015, der der Beigeladenen erteilt wurde und gegen die Klägerin sich erkennbar wendet.
Die streitgegenständliche Gaststätte wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Erlaubnisinhabern, nämlich der Beigeladenen und einem Herrn G., betrieben, wofür auch verschiedene gaststättenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden. Da die Klägerin mit Schriftsatz vom … August 2017 ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellte, ohne näher zu bestimmen, welche gaststättenrechtliche Erlaubnis streitgegenständlich sein soll, geht das Gericht davon aus, dass Streitgegenstand – wie bereits im Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 – immer noch die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf den Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Für die Annahme, dass die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 Streitgegenstand ist, spricht ferner, dass zum Zeitpunkt der Klageänderung von einer Anfechtungsauf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein in diesem Verfahren nicht beteiligter Herr G. noch Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die streitgegenständliche Gaststätte in Teileinheit Nr. 4 des Gebäudes war. Auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 12. August 2017 (Bl. 379 der Gerichtsakte) wird demnach auch ausdrücklich die Beigeladene als Inhaberin der Gaststättenerlaubnis benannt, danach folgt sogleich der (angekündigte) Fortsetzungsfeststellungsantrag. Die in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 gestellten Anträge ändern an diesem Befund nichts.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat ihren zunächst auf Anfechtung des Bescheids vom 12. Oktober 2015 gerichteten Klagantrag in zulässiger Weise auf eine Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die statthafte Klageart, da sich der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Oktober 2015 durch seine Befristung erledigt hat.
Die Klägerin hat kein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da sie sich im Hinblick auf den rein hypothetischen Erlass weiterer gaststättenrechtlicher Erlaubnisse für das streitgegenständliche Ladenlokal in Teileinheit Nr. 4 nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen kann. Denn es besteht keine hinreichend bestimmte Gefahr, dass in den zuletzt vom Beigeladenen genutzten Räumen wieder eine Gaststätte mit genau gleichen Umwelteinwirkungen betrieben würde, wie sie mit dem Lokal einhergingen, auf das sich der Bescheid vom 12. Oktober 2015 bezog. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin handelt es sich um bloße, durch keine Tatsachen untermauerte Spekulation.
Vorliegend kann das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht im Sinne eines Rehabilitationsinteresses angenommen werden. Ein Rehabilitationsinteresse im Sinne einer „Genugtuung“ setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist, weil eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorgelegen hatte. Inwieweit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vorliegt, begründet diese nicht substantiiert. Eine öffentlich getätigte Aussage der Beklagten, dass die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 rechtmäßig sei und dass Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zivilrechtlich zu klären wären, sind – sofern sie denn getätigt wurde – erkennbar nicht geeignet, eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von irgendjemanden zu begründen.
Soweit die Klägerin auf die „Prajudizität“ hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen wegen des Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wegen einer grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung von Mitarbeitern der Beklagten verweist, verhilft dies dem Begehr auch nicht zum Erfolg. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf außerdem nicht offensichtlich aussichtslos sein. Nach Auffassung der Kammer genügt der Vortrag nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der von der Klägerin begehrten Feststellung. Die Klägerin muss von sich aus substantiiert darlegen, was konkret angestrebt wird, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands muss über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Soweit die Klägerin meint, dass ihr ein Klagebefugnis entsprechend § 42 VwGO zukomme, wird ebenfalls auf den Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Den Anträgen der Klägerin, die diese in ihrem Schriftsatz vom … Oktober 2017 als Beweisanträge bezeichnet, musste nicht nachgegangen werden. Es handelt sich bei den Anträgen größtenteils bereits nicht um Beweisanträge. Es werden keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern Rechtsfragen aufgeworfen. Soweit überhaupt Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, sind diese für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen