IT- und Medienrecht

Gaststättenerlaubnis für in einer Wohnungseigentumsanlage liegende Räume

Aktenzeichen  M 16 K 15.5398

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165488
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

1. I. Die Klage wird abgewiesen.
2. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits nicht zulässig, da es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf den Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Den Anträgen der Klägerin, die diese in ihrem Schriftsatz vom *. Oktober 2017 als Beweisanträge bezeichnet, musste nicht nachgegangen werden. Es handelt sich bei den Anträgen größtenteils bereits nicht um Beweisanträge. Es werden keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern Rechtsfragen aufgeworfen. Soweit überhaupt Tatsachen unter Beweis gestellt wurden, sind diese für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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