IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreitverfahren

Aktenzeichen  2 BvE 8/11

Datum:
17.8.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120817.2bve000811
Normen:
§ 37 Abs 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2011, Az: 2 BvE 8/11, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 28. Februar 2012, Az: 2 BvE 8/11, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million
Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt
(§ 37 Abs. 2 RVG).

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