IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 882/09

Datum:
16.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111116.2bvr088209
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 18. März 2009, Az: 1 Ws 365/08 (Volz), Beschlussvorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Oktober 2008, Az: 2 StVK 255/06, Beschlussvorgehend BVerfG, 22. Juni 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 9. Dezember 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 10. Juni 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 7. Dezember 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 23. März 2011, Az: 2 BvR 882/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

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