Aktenzeichen M 26 K 16.1617
BGB BGB § 421
GG GG Art. 14 Abs. 1, Art. 70, Art. 142
BV BV Art. 3 Abs. 1, Art. 101, Art. 112 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 S. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 10 Abs. 5 S. 1, § 10 Abs. 7 S. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 1 Abs. 4, Art. 37 Abs. 5, Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, Art. 39 Abs. 2 Nr. 3, Art. 53 Abs. 1
VwGO VwGO § 43 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1 Die Rechtsgrundlagen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von privaten Haushalten sind mit der Bayerischen Verfassung (ebenso BayVerfGH BeckRS 2014, 52739) und dem Grundgesetz (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 45859) vereinbar. Insbesondere verstößt die Konzeption, dass mehrere Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 3 S. 1 RBStV), nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (redaktioneller Leitsatz)
2 Haften im öffentlich-rechtlichen Bereich mehrere Personen dem Staat als Gesamtschuldner, ist die Entscheidung, welcher Schuldner in welcher Höhe herangezogen wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 55634). Im Hinblick auf die geamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag handelt es sich um ein sehr weites Ermessen, für das Zweckmäßigkeit und Effizienz die Maßstäbe sind. Die Grenzen dieses Ermessens bilden das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit der Auswahlentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Kritik an der Qualität des Programms des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lässt die Rundfunkbeitragspflicht unberührt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat weder im Hauptnoch im Hilfsantrag Erfolg.
1. Die gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. März 2016 und die diesem zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2014 und 1. November 2014 gerichtete Anfechtungsklage (§ 88 VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1.1. Es steht außer Frage, dass es sich bei dem im Rubrum bezeichneten Beklagten um den richtigen Beklagten handelt. Er ist mit dem von der Klägerin in ihrer Klageschrift vom … April 2016 völlig widerspruchsfrei benannten Beklagten identisch.
1.2. Der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 und der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2014, mit denen der Beklagte für die Zeiträume Januar 2013 bis März 2014 bzw. Juli 2014 bis September 2014 rückständige Rundfunkbeiträge und je einen Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzte, sind wirksam und rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.1. Die Bekanntgabe der Bescheide vom 4. Juli 2014 und 1. November 2014 gegenüber der Klägerin ist offensichtlich erfolgt, nachdem diese jeweils rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide einlegte.
1.2.2. Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
Der Beklagte ist als Landesrundfunkanstalt im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – für den Erlass der Festsetzungsbescheide verantwortliche und zuständige Stelle. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für diesen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio tätig geworden ist. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV und § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung.
Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch als Behörde aufzufassen. Er handelt im Sinne des Rechtsgedankens des Art. 1 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – bei dem Erlass von Festsetzungsbescheiden hoheitlich (s. hierzu ausführlich VGH BW, U.v. 4.11.2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 23 ff.).
Schließlich leiden die im Massenverfahren der Rundfunkbeiträge mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Bescheide vom 4. Juli 2014 und 1. November 2014 nicht an einem Begründungsmangel (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BayVwVfG; zum Fehlen von Ermessenserwägungen s. unter 1.2.3.2.) und sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie nicht unterschrieben sind. Die Bescheide enthalten entsprechend Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG analog zulässigerweise den Hinweis, dass sie maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift tragen. Dem liegt zugrunde, dass der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung es gebietet, bestehende technische Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten möglichst gering zu halten.
1.2.3. Mit den Bescheiden vom 4. Juli 2014 und 1. November 2014 wurden auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung und je ein Säumniszuschlag festgesetzt.
1.2.3.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im streitgegenständlichen Zeitraum ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (s. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; s. BayVerfGH, E.v.14.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011(GVBl S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser betrug bis einschließlich März 2015 17,98 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der bis 31.3.2015 gültigen Fassung). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Die Klägerin war in den streitgegenständlichen Zeiträumen einwohnermelderechtlich zu einer Wohnanschrift gemeldet und hat weder im Verwaltungsnoch im Gerichtsverfahren substantiierte Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 RBStV zu wiederlegen. Sie war demnach Beitragsschuldnerin.
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin – wie diese behauptet – noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung – AO – haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Was das Wesen einer Gesamtschuld ausmacht, ergibt sich aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB. Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3/14 – juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 – 1 A 253/12 – juris m.w.N.).
Im Abgabenrecht ist allerdings entsprechend dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung anerkannt, dass dieses Ermessen sehr weit ist, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der pflichtgemäßen Ermessensausübung haben Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint (vgl. schon BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – juris, Rn. 20 ff.). Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grund-sätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 35 m.w.N.).
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie – entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld – Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage.
1.2.3.3. Auch die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und unabhängig von der Frage, ob Empfangsgeräte vorgehalten werden, mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris).
Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Diese Sicht wird im Übrigen auch durch die jetzt vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris, U.v. 15.6.2016 – 6 C 35/15 – juris) bestätigt. Anzumerken ist noch, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (BayVerfGH, a.a.O. Rn. 60).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz (BayVGH, seit U.v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.).
Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung.
Darüber hinaus gilt noch Folgendes:
Es ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mehrere Beitragsschuldner für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich als Gesamtschuldner haften und der Beklagte berechtigt ist, von einem der Gesamtschuldner die Zahlung des gesamten Rundfunkbeitrages zu verlangen. Der Rundfunkbeitragsschuldner, der zugleich Gesamtschuldner ist, wird damit gegenüber einer Person, die als einziger Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat (§ 2 Abs. 1 RBStV), nicht schlechter gestellt. Jedenfalls bewegt sich die insoweit vorgenommene Typisierung innerhalb des weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und dient ebenso wie die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft im Massenverfahren des Rundfunkbeitrags der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen, weil nicht die Daten sämtlicher Bewohner einer Wohnung ermittelt werden müssen, sondern ein bekannter Bewohner für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden kann. Dies reicht als Rechtfertigung für den gewählten Verteilungsmaßstab aus (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016, a.a.O Rn. 56 m.w.N.).
Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen der Klägerin betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft (BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252 – juris Rn. 32 m.w.N.).
Schließlich ist noch anzumerken, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen und nicht zu entscheiden ist, ob die Programmkritik der Klägerin berechtigt ist. Solches lässt die Rundfunkbeitragspflicht unberührt. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (s. etwa Beschwerde nach Art. 19 Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (siehe z.B. BVerfG, U.v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 – 1 BvF 4/11 – DVBl 2014, 649/655; BVerfG, U.v.11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 – 1 BvR 809/06 – 1 BvR 830/06 – DVBl 2007, 1292/1294).
1.2.4. Die Festsetzung durch Bescheide durfte erfolgen, weil die Klägerin die festgesetzten Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt hat (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils 8,00 EUR beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die im Klageverfahren erhobene Einrede der Verjährung kann keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide haben. Insoweit kann dahinstehen, wie sich auswirkt, dass die Klägerin dieses Leistungsverweigerungsrecht erst ausübte, nachdem sie ihre Rundfunkbeitragsschulden aus dem Jahr 2013 bereits beglichen hatte (s. hierzu § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Rundfunkbeitragssatzung). Jedenfalls waren die mit Bescheiden vom 4. Juli 2014 und 1. November 2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung noch nicht verjährt (s. § 10 Abs. 4 RBStV). Infolge der Festsetzung ist von der Hemmung der Verjährung auszugehen (Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG analog).
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, da die Klägerin ihre Rechte hier durch Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 verfolgen konnte (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass er im Übrigen auch unbegründet wäre, ergibt sich aus den Ausführungen unter 1.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.