Aktenzeichen XII ZR 40/20
§ 556 Abs 1 BGB
Leitsatz
Zur formellen Ordnungsmäßigkeit von in einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume erteilten Nebenkostenabrechnungen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Januar 2020 – VIII ZR 244/18, NJW-RR 2020, 587).
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. März 2020, Az: 12 U 142/19, Urteilvorgehend LG Kiel, 12. Juli 2019, Az: 13 O 63/19
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. März 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Neuerteilung von Nebenkostenabrechnungen.
2
Das klagende Land (Kläger) mietete im Februar 2010 von der Beklagten ein aus Büroräumen, Archivflächen und Stellplätzen bestehendes Mietobjekt zur gewerblichen Nutzung. Die Mietfläche wurde durch einen Nachtrag zum 1. Februar 2012 geändert; das Mietverhältnis wurde durch einen weiteren Nachtrag bis zum 31. Dezember 2016 befristet.
3
Die Beklagte erteilte für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils im Folgejahr Nebenkostenabrechnungen, die sämtlich mit Guthabenbeträgen zugunsten des Klägers abschlossen. Der Kläger hält die erteilten Abrechnungen für formell nicht ordnungsgemäß und materiell fehlerhaft. Er hat im Dezember 2017 Klage auf Neuerteilung der Abrechnungen erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
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