IT- und Medienrecht

Grundstückseigentümer tragen Reparaturkosten an Wasserleitung selbst

Aktenzeichen  Au 8 K 19.2166

Datum:
6.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32823
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 677, § 683
KAG Art. 9 Abs. 1
BGS/WAS  § 8 Abs. 1
WAS § 9 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten konnte mit deren Einverständnis nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Die als allgemeine Leistungsklage zulässig (VG Ansbach, U.v. 17.1.2017 – AN 1 K 16.1766 – juris Rn. 36) erhoben Klage bleibt erfolglos.
Den Klägern steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf den Ersatz der verauslagten Aufwendungen für die Reparatur ihres Grundstücksanschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung nicht zu.
1. Die vom Bevollmächtigen der Kläger für den geltend gemachten Anspruch herangezogene Regelung der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist zwar grundsätzlich auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung anwendbar, soweit der Geschäftsführer – der auch eine Privatperson, wie vorliegend die Kläger, sein kann – ein zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn gehörendes Geschäft führt (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, Einf. v. § 677 Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 17.1.2017 – AN 1 K 16.1766 – juris Rn. 44). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Wasserabgabensatzung (WAS) im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücksanschlüsse vom Beklagten hergestellt und unterhalten werden müssen (§ 9 Abs. 3 WAS). Soweit die Kläger diesen Grundstücksanschluss reparieren lassen, führen sie somit objektiv ein fremdes Geschäft für den Beklagten (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.1.2017 – AN 1 K 16.1766 – juris Rn. 46).
Allerdings scheidet die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen auf der Grundlage des § 677 i.Vm. § 683 BGB aus, weil die Besorgung des Geschäfts für den Beklagten unberechtigt war. Durch eine Anwendung der Regelungen der GoA würde vorliegend nämlich die durch die Regelungen der WAS getroffene Kostenlastverteilung zwischen den Kläger als Anschlussnehmer der Wasserversorgungseinrichtung und dem Beklagten als Betreiber der Wasserversorgungsanlage unterlaufen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 677 Rn. 7a).
Nach § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS/WAS) hat vorliegend der Beklagte – in Ausübung der ihm in Art. 9 Abs. 1 KAG eingeräumten Möglichkeit – den Herstellungs- und Unterhaltsaufwand für die im Privatgrund liegenden Teile der Wasserversorgungseinrichtung im Wege des sog. Erstattungsmodells den Anschlussnehmern auferlegt. Damit tragen die Kläger die Reparaturkosten in der angefallenen Höhe für die Reparatur des auf ihrem Grundstück liegenden Teils der Wasserversorgungsleitung selbst. Die Kläger haben jedoch die Reparatur ohne Benachrichtigung des Beklagten (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung der Kläger die Regelung in § 9 Abs. 5 WAS) selbst in Auftrag gegeben. Mit dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch würde somit die Kostenlastverteilung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS unterlaufen, ein Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen der GoA ist deshalb ausgeschlossen, die Klage damit abzuweisen (ebenso VG Ansbach, U.v. 17.1.2017 – AN 1 K 16.1766 – juris Rn. 47 ff.).
2. Die Kläger tragen somit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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