IT- und Medienrecht

Haftung des Steuerberaters: Mitverschulden des Mandanten bei Haftung des Steuerberaters gegenüber der kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Abschlussprüfung auf Grund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Aktenzeichen  IX ZR 61/10

Datum:
20.6.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 254 Abs 1 BGB
§ 280 BGB
§ 311 Abs 3 BGB
§ 334 BGB
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 5. März 2010, Az: 25 U 55/09, Urteilvorgehend LG Dortmund, 15. Mai 2009, Az: 8 O 588/03

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
2
Die vom Berufungsgericht bejahte Dritthaftung der Beklagten verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das fallbezogene Ergebnis folgt bereits aus den Grundsätzen des Senatsurteils vom 19. Dezember 1996 (IX ZR 327/95, NJW 1997, 1235), die der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2012 (IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 19 aE) erneut bestätigt hat. In seiner Subsumtion ist das Berufungsgericht weder von Rechtssätzen des Bundesgerichtshofes abgewichen noch hat es durch Übergehung von Sachvortrag das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Bei der Auslegung der erteilten Testate durfte die Erklärung des Zweitbeklagten herangezogen werden, die dieser am 27. März 2009 zu Protokoll des Landgerichts abgegeben hat. Die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit, ein Mitverschulden der Mandantin gegenüber der Klägerin entlastend zu berücksichtigen, steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen, nach denen die entsprechende Anwendung von § 334 BGB konkludent abbedungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 – III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f; ebenso etwa MünchKomm-BGB/Gottwald, 6. Aufl. § 328 Rn. 201; Staudinger/Jagmann, BGB, 2009, § 328 Rn. 111). Auch das für die Gegenmeinung angeführte Werk von Gräfe/Lenzen/Schmeer (Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 702 S. 554 Mitte) folgt dieser Ansicht. Sie wird heute überdies im Ergebnis durch § 311 Abs. 3 BGB bestätigt; denn die Beklagten haften der Klägerin bereits aufgrund eines eigenen Vertrauensverhältnisses, ohne dass sich die Klägerin hier – wie bei einem Auskunftsvertrag (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1994 – IX ZR 53/94, GI 1995, 130) – ein Mitverschulden der Mandantin anrechnen lassen müsste.
Kayser                     Raebel                          Lohmann
               Grupp                      Möhring

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