Aktenzeichen 23 O 2016/12
Leitsatz
1 Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat ein Bauleiter dafür gesorgt, dass auf der Baustelle ausreichende Sicherheitsvorkehrungen (Fangnetze für Dacharbeiten) vorhanden waren, indem er sie rechtzeitig vorbestellte, und hat er lediglich nicht mehr nachgefragt, ob diese auch wirklich vom Subunternehmer angebracht worden waren, ist der Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden, welches für die Bejahung der groben Fahrlässigkeit erforderlich ist, nicht zwingend gerechtfertigt. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte zu 1 haftet dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 50 %. Der Beklagte zu 2 haftet nicht.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Gegen den Beklagten zu 1 besteht ein Haftungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 50 % der berechtigten Forderungen. Gegen den Beklagten zu 2 bestehen keine Ansprüche.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kempten ist örtlich und sachlich gemäß den §§ 71, 23 GVG sowie §§ 12, 13 ZPO zuständig.
II.
Gegen den Beklagten zu 1 besteht ein Haftungsanspruch dem Grunde nach in Höhe von 50 % der berechtigten Forderungen. Gegen den Beklagten zu 2 bestehen keine Ansprüche.
Ein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Aufwendungen gegen Personen, deren Haftung nach den §§ 104–107 Sozialgesetzbuch VII beschränkt ist, ist gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII nur gegeben, wenn diese Personen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Vorliegend wurde grobe Fahrlässigkeit geltend gemacht. Grobe Fahrlässigkeit bezeichnet die Verletzung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Grad. Sie liegt zum Beispiel vor, wenn schon einfachste, sich aufdrängende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn das, was jedermann einleuchtet, nicht beachtet wird. Hierbei ist neben der objektiv erforderlichen Sorgfalt auch die subjektive Seite zu beachten, zu welchen Erkenntnissen und Handlungsweisen die Schädiger nach ihrer Persönlichkeit in der Lage waren (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Sozialgesetzbuch VII, § 110, Rn. 5). Ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß kann den Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahe legen (BGH vom 18.10.1988, NJW RR 1989, 339 ff). Zur Bestimmung, ob in besonders schwerwiegender Weise gegen die erforderlichen Sorgfalt verstoßen wurde, ist eine Gesamtwürdigung der von den Parteien vorgetragenen Umstände vorzunehmen (BGH vom 18.10.1988, NJW RR 1989, 339 ff, Rn. 9). Nach ständiger gefestigter Rechtsprechung ist nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 Sozialgesetzbuch VII zu werten (u.a. BGH in VersR 1984, 775). Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat (BGH vom 30.1.2001, Aktenzeichen VI ZR 49/00, in juris Rn. 14). Allerdings lässt ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften die Ursächlichkeit für den Schaden vermuten (Kasseler Kommentar, zu § 110 Rn. 5).
1. Vorliegend wurde gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen.
a) Zum einen wurde gegen die BGI 807 verstoßen.
Dort heißt es unter Nummer 4 der Begriffsbestimmungen:
Randsicherungen sind Einrichtungen, die den Absturz von Personen an Decken- und Dachkanten von Flächen mit einem Neigungswinkel kleiner gleich 20° verhindern. Sie bestehen aus Randsicherungspfosten, Schutznetzen und Seilen.
Eine solche Randsicherung lag unstreitig nicht vor. Das Dach hatte auch unstreitig eine Neigung von 19°.
Ob diese berufsgenossenschaftliche Information unter die Unfallverhütungsvorschriften im engeren Sinne fällt ist fraglich. Es handelt sich hierbei laut der Vorbemerkung der BGI um Hinweise und Empfehlungen der Berufsgenossenschaft Bau, die die praktische Anwendung von Vorschriften erleichtern soll. Die endgültige Entscheidung über diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls ein Verstoß gegen eine „klassische“ Unfallverhütungsvorschrift gegeben ist.
b) Vorliegend wurde gegen § 12 BGV C 22 verstoßen. Dieser sieht in Abs. 1 Nr. 4 vor, dass bei Arbeiten auf Dächern mit mehr als 3 m Absturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein müssen. Eine solche Absturzsicherung war unstreitig nicht vorhanden. Soweit die Beklagtenseite darauf abstellt, dass ein Anseilschutz im Sinne des Abs. 3 des § 12 BGV C 22 ausreichend gewesen wäre und auch vorhanden gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des Wortlautes der Vorschrift greift Abs. 3 nur abweichend von Abs. 2 ein. Damit müssen also zunächst die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Dieser sieht vor, dass Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können. Erst dann sind auf Auffangeinrichtungen zulässig. Es erfolgte jedoch kein Vortrag hierzu, wieso Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden konnten. Die Klägerseite hatte hierauf auch auf Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 28.3.2013 hingewiesen. Dort führt sie zurecht an: „Und schließlich verkennt der Beklagte zu 1, das kollektive (technische) Sicherungsmaßnahmen gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Durchführungsanweisungen immer Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen wie zum Beispiel Anseilschutz haben.“ Aus hiesiger Sicht kann damit dahinstehen, ob dem Geschädigten eine PSA zur Verfügung stand oder nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dies offensichtlich einen Monat lang nicht der Fall gewesen ist, obwohl der Geschädigte darauf aufmerksam gemacht hatte.
c) Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dient. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Absturzhöhe nun 4 oder 6 m betrug. Sie lag jedenfalls über den 3 m in der Vorschrift zur Unfallverhütung. Ein Sturz aus einer solchen Höhe kann tödlich enden. Es bleibt letztendlich dem Zufall überlassen, ob der Stürzende überlebt oder nicht. Dies hängt allein davon ab, wie der Stürzende auf dem Boden auftrifft. Die in Höhe von 3 m ist nicht umsonst in den Sicherheitsvorschriften verankert.
2. Im Rahmen der vorgeschriebenen Gesamtabwägung kann nach der durchgeführten Beweisaufnahme trotz des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift nicht von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 ausgegangen werden.
Zwar war der Beklagte zu 2 unstreitig als Bauleiter dafür verantwortlich, dass eine ausreichende Sicherung an der Baustelle vorhanden ist, welche letzten Endes nicht gegeben war.
Vorliegend ist ein objektiver Verstoß zu bejahen. Allerdings geht das Gericht nicht davon aus, dass damit auch ein Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden, welches für die Bejahung der groben Fahrlässigkeit ebenfalls erforderlich ist, hier gerechtfertigt ist.
Das Gericht hält die Angaben des Beklagten zu 2 in seiner informatorischen Anhörung für glaubhaft. Der Beklagte zu 2 schilderte nachvollziehbar die gängige Vorgehensweise und erläuterte dann, warum im konkreten Fall davon abgewichen wurde. Er gab an, dass die Taufabsturzsicherung von ihm bestellt worden war und auch auf der Baustelle vorhanden war. Dann räumte er den von ihm begangenen Fehler ein, dass er nach Planungsänderung durch den Subunternehmer nicht mehr nachgefragt hatte, ob die Fangnetze auch wirklich vom Subunternehmer angebracht worden waren. Er habe letztendlich noch im Kopf gehabt, was er bestellt hatte und dass die Netze komplett für die Dachmontage bestellt worden waren.
Die Ausführungen des Beklagten zu 2 waren detailreich und logisch nachvollziehbar. Sie konnten deshalb der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Einer zusätzlichen Vernehmung des ansonsten noch benannten Zeugen Nusser bedurfte es deshalb nicht.
Die geschilderte fehlende erneute Überprüfung stellt jedenfalls eine Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2 dar. Jedoch erfülle sie nach hiesiger Sicht nicht die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit. Der Beklagte zu 2 hatte dafür gesorgt, dass auf der Baustelle die ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorhanden waren, indem er sie rechtzeitig vorbestellte. Das Vergessen des nochmaligen Nachfragens kann jedoch nicht als schlechthin unentschuldbar bewertet werden, zumal die Beweisaufnahme auch ergab, dass es unter den Mitarbeitern bekannt war, dass im Falle von nicht vorhandenen Sicherungen ein Anruf beim Bauleiter die Grundregel war. Einen solchen Anruf hatte der Zeuge … allerdings nicht getätigt.
2. Den Beklagten zu 1 trifft eine Haftung in Höhe von 50 % der gerechtfertigten Forderungen.
a) Der Beklagte zu 1 ist passivlegitimiert. Als Kommanditist unterfällt er der Vorschrift des § 104 Sozialgesetzbuch VII. Unternehmer ist derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht, mithin derjenige, der das Geschäftswagnis, das Unternehmerrisiko, trägt (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, zu § 104 Rn. 11). Im Einzelfall zu entscheiden ist dies bei Kommanditisten; diese können für die KG als Beschäftigte oder als Unternehmer tätig werden. Die Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten i.S.d. UV setzt voraus, dass er wenigstens maßgeblichen Einfluss auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens hat (Kasseler Kommentar, zu § 136 Rn. 29, zu § 7 Rn. 92). Das ist vorliegend der Fall. Der Beklagte zu 1 ist Geschäftsführer der Komplementär GmbH.
b) Der Beklagte zu 1 kann sich seiner Verantwortung auch nicht entziehen, indem er sich darauf beruft, sich von seinen Fachleuten beraten zu lassen und selbst lediglich im kaufmännischen Bereich ausgebildet zu sein (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 32. Kapitel, Rn. 16). Zwar besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragt, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Diese Übertragung muss allerdings gemäß § 13 BGV A1 schriftlich erfolgen und den Verantwortungsbereich und die Befugnisse klar festlegen. Eine solche Übertragung hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 räumt selbst ein, dass so etwas schriftlich nicht erfolgt sei.
c) Dem Beklagten zu 1 ist vorliegend auch ein subjektiv gesteigertes Verschulden vorwerfbar.
Ausweislich der vorgelegten Anlagen in B1/4 und B1/5 sowie der Aussagen der Zeugen … und … gab es jährliche Besprechungen der Zimmerei, in denen die Sicherheitsmaßnahmen vermittelt wurden. Zeitlich nahmen diese bei den Besprechungen 1/3 bis 1/4 der Gesamtbesprechungszeit ein. Es wurde offensichtlich deutlich gemacht, dass Gerüste vorhanden sein müssen. Die Nichteinhaltung sollte gemeldet werden.
Das Durchführen dieser Schulungen reicht allerdings vor dem Hintergrund der bereits bis zum Zeitpunkt des Unfalls ergangenen Aufforderungen und Bußgeldbescheide nicht aus, um den Beklagten zu 1 zu entlasten. In der Anlage K3 hatte bereits das Gewerbeaufsichtsamt im Jahr 2009 das Arbeiten ohne Gerüst/Netz angemahnt. In der Anlage K4 wurde am 31.3.2010 gegen den Beklagten zu 1 ein Bußgeld in Höhe von 9.200 € festgesetzt. Dort wurde ebenfalls ein Verstoß gegen die hier einschlägige Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 BGV C 22 moniert. Aus diesem geht hervor, dass gegen den Zeugen Novacek bereits dreimal rechtskräftige Geldbußen wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere fehlende Absturzsicherungen auf Hallendächern, ergingen. Die Anlage K5 erging als sofort vollziehbare Anordnung ebenfalls wegen fehlenden Absturzsicherungen am 8.4.2010. Damit war bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall offensichtlich klar, dass in der Firma nicht ausreichend für die Beachtung von Sicherheitsvorschriften Sorge getragen wird. Eine Aufstockung der Bauleiter erfolgte erst nach und nach laut Aussage des Zeugen …. Dieser gab auch an, dass bei den Baustellen immer das gleiche Problem vorlag. Die Sicherheitsnetze waren vorhanden, aber nicht aufgebaut. Dies sei das Problem im Rahmen der Bußgeldverfahren gewesen. Damit ist genau die hier streitgegenständliche Problematik seit Jahren Thema im Betrieb des Beklagten zu 1. Eine strukturierte planvolle Vorgehensweise zur Beseitigung dieses Problem konnte der Beweisaufnahme nicht entnommen werden. Aus den vorgelegten Anlagen der Schulungen geht auch deren genauer Inhalt nur rudimentär hervor. Ein gezieltes Beauftragen und Kontrollieren von zahlenmäßig ausreichenden Fachkräften im Bereich Sicherheit bzw. ein vorschriftsmäßiges Delegieren an solche zum Zeitpunkt des Unfalls durch den Beklagten zu 1 konnte die Beweisaufnahme nicht ergeben. Den Beklagten zu 1 trifft aus diesem Grunde auch ein subjektives Verschulden, womit die grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Anspruchsgrundlage gegeben ist.
d) Allerdings ist hier auch ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, weshalb lediglich eine Haftung des Beklagten zu 1 in Höhe von 50 % angesetzt wird. Als Maßstab für die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers können die mildernden Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung spiegelbildlich herangezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Verschulden eines Arbeitnehmers bei der Verursachung eines betrieblichen Schadensereignisses grundsätzlich in einem milderen Licht zu sehen ist. In erster Linie obliegt es dem Arbeitnehmer, den Arbeitgeber auf erkennbare und von ihm erkannte Gefahren mündlich und gegebenenfalls mehrmals aufmerksam zu machen (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.3.2008, Aktenzeichen 1 U 207/07). Vorliegend wird die Verpflichtung zur Meldung von sicherheitstechnisch nicht einwandfreien Einrichtungen sogar durch § 4 Abs. 3 BGV C 22 explizit geregelt. Bei dem Geschädigten handelt es sich um einen erfahrenen Handwerker, der als Vorarbeiter eingesetzt wurde. Er gab selbst in seiner Zeugenaussage an, dass ihm die Regelung bekannt war, dass bei Fehlen von Vorrichtungen eine Rückmeldung erfolgen könne. Diese Regelung war nach seiner Aussage als Grundregel zwischen den Arbeitskollegen bekannt. Der Zeuge räumte in seiner Aussage selbst ein, betriebsblind gewesen zu sein. Er habe nicht mal nach der Sicherheitsausrüstung im Auto geschaut, da er diese nicht für nötig gehalten habe. Das Dach sei so flach gewesen, dass er sich keine Gedanken gemacht habe. Damit hat auch der Geschädigte eine grob fahrlässige Herangehensweise an den Tag gelegt, als er in dem Bewusstsein der fehlenden seitlichen Sicherung auf das Dach stieg, obwohl dieses nass war und es bereits dämmerte, zumal ihm auch am Tag des Unfalls ein anderer Mitarbeiter an die Seite gestellt war. Der Grad des Mitverschuldens des Geschädigten ist mit 50 % zu bewerten.
Die Argumentation der Klägerseite, dass dem Geschädigten nichts anderes übrig geblieben sei als auf das Dach zu steigen, da er nicht unverrichteter Dinge hätte zurückfahren können, verfängt nicht. Zum einen war es dem Geschädigten – wie bereits ausgeführt – unbenommen einen Telefonanruf zu tätigen und Rücksprache zu halten. Dies wäre sogar seine Pflicht gewesen. Zum anderen war der Gedanke an einen möglichen Arbeitsplatzverlust bei Verweigerung der Arbeitsausführung nach eigener Aussage des Zeugen … gar nicht in seinen Erwägungen vorhanden.