IT- und Medienrecht

Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining; Zustandekommen eines Trainingsvertrags sui generis; Gewährleistung von Erster Hilfe; Sorgfaltsmaßstab bei Vertragspflichtverletzung; Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung bei Geschäftsführung ohne Auftrag

40210,40211,40212,40213,40215,40217,40219,40221,40223,40225,40227,40229,40231,40233,40235,40237,40239,40468,40470,40472,40474,40476,40477,40479,40489,40545,40547,40549,40589,40589,40591,40593,40595,40597,40599,40625,40627,40629,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  VI ZR 188/17

Datum:
19.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:190121UVIZR188.17.0
Normen:
§ 241 Abs 2 BGB
§ 276 BGB
§ 280 Abs 1 BGB
§ 680 BGB
§ 823 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Frage des Haftungsmaßstabs bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2017, Az: I-19 U 9/16vorgehend LG Wuppertal, 12. Januar 2016, Az: 1 O 43/12

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1 – 3 Schadensersatzansprüche wegen unzulänglicher Hilfeleistung bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand des Klägers während eines Tischtennistrainings geltend.
2
Der damals 15-jährige Kläger nahm am 20. September 2009 an einem von dem Beklagten zu 1, einem Verband der Tischtennissport treibenden Vereine in Nordrhein-Westfalen, veranstalteten Kreiskadertraining für minderjährige Jugendliche teil. Zur Einladung der Teilnehmer hatte der Beklagte zu 1 den verbandsangehörigen Vereinen – auch dem des Klägers – eine Namensliste geschickt, die die ausgewählten Teilnehmer dann ihrerseits zum Kadertraining entsandt hatten.
3
Die Beklagten zu 2 und 3, die von dem Beklagten zu 1 bei dem Training als Trainer eingesetzt waren, verfügten über eine Tischtennis-Trainerlizenz B. Der Beklagte zu 2 hatte am 20./21. Oktober 2006, der Beklagte zu 3 am 7./8. April 2009 an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen.
4
Das Training am 20. September 2009 begann mit Aufwärmübungen, anschließend führten die Jugendlichen ein Schnelligkeitstraining mit Sprints durch. Bei dessen Beendigung brach der Kläger mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Er war zunächst noch kurz bei Bewusstsein, reagierte aber von Anfang an nicht mehr auf Ansprache und verlor das Bewusstsein kurze Zeit später. Der Beklagte zu 3 brachte den Kläger in die stabile Seitenlage. Währenddessen suchten andere Anwesende die Sporttasche des Klägers, um zu überprüfen, ob es darin Hinweise auf einen Medikamentengebrauch etwa in Form eines Asthmamittels gebe. Um 11:14 Uhr wurde der Notarzt verständigt. Die Beklagten zu 2 und 3 führten keine Wiederbelebungsmaßnahmen beim Kläger durch. Die Einzelheiten der Geschehnisse und die Einzelheiten des Zustandes des Klägers im Übrigen – insbesondere ob und bis zu welchem Zeitpunkt nach seinem Zusammenbruch der Kläger atmete und einen Puls aufwies – bis zum Eintreffen des Notarztes um 11:18 Uhr sind streitig. Bei Ankunft des Notarztes jedenfalls war der Kläger pulslos, beide Pupillen waren geweitet und es lag eine komplette Blaufärbung von Haut und Schleimhäuten vor. Die nunmehr umgehend eingeleiteten Wiederbelebungsmaßnahmen führten nach fünf Minuten dazu, dass der Kläger kreislaufstabil und beatmet in ein Krankenhaus verbracht werden konnte. In der Folgezeit zeigten sich beim Kläger Zeichen einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen. Der Kläger ist schwerst pflegebedürftig und wird dies bleiben.
5
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
6
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat es festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt sei und sie dem Kläger zum Ersatz der zukünftigen materiellen Schäden verpflichtet seien. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben