IT- und Medienrecht

II ZR 152/20

Aktenzeichen  II ZR 152/20

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200721UIIZR152.20.0
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB
§ 826 BGB
§ 830 Abs 2 BGB
§ 27 Abs 1 StGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

Durch eine Handlung, die eine Handlungspflicht eines Anderen (hier: Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft) erst begründet, wird regelmäßig nicht schon ihre Verletzung gefördert.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 20. August 2020, Az: 5 S 11/20vorgehend AG Ludwigsburg, 11. Dezember 2019, Az: 7 C 337/19

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Ab dem Jahr 2008 produzierte die V.         AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Beklagte lieferte der V.        AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte (im Folgenden auch: Abschalteinrichtung).
2
Die Kläger erwarben im Dezember 2013 Vorzugsaktien der V.         AG für 12.234,60 € einschließlich Erwerbsnebenkosten. Am 3. September 2015 räumte die V.         AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die Abschalteinrichtung in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerten die Kläger die Aktien für 8.474,40 €. Am 22. und 23. September 2015 informierte die V.        AG durch Ad-Hoc-Meldungen den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software.
3
Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös für die Aktien. Sie legen der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die V.       AG über die Verwendung der Abschalteinrichtung geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Schadensersatzbegehren weiter.

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