IT- und Medienrecht

II ZR 191/20

Aktenzeichen  II ZR 191/20

Datum:
8.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR191.20.0
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 191/20, Beschlussvorgehend OLG München, 21. Oktober 2020, Az: 7 U 2557/20vorgehend LG München I, 19. März 2020, Az: 8 O 18945/18nachgehend BGH, 7. Dezember 2021, Az: II ZR 191/20, Beschluss

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Haupt- und der Hilfsantrag der Klägerin, soweit diese auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags von 10.010 € gerichtet sind, nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
Drescher     
      
Born     
      
B. Grüneberg
      
V. Sander     
      
von Selle     
      

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