Aktenzeichen XI ZR 19/20
Art 247a § 2 Abs 3 BGBEG
§ 2 Abs 1 UKlaG
§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst e UKlaG
Leitsatz
Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank „in auffallender Weise“ im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 21. November 2019, Az: 6 U 146/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. August 2018, Az: 2-18 O 22/18
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
2
Die beklagte Bank betreibt eine Internetseite, auf der sie es Verbrauchern ermöglicht, online ein Girokonto zu eröffnen. Auf der Internetseite konnten unter dem Reiter „Konten & Karten“ die Konditionen zu dem von der Beklagten angebotenen Girokonto in tabellarischer Form (nachfolgend: Konditionsangaben) eingesehen werden. In der Tabelle wurden unter anderem die Sollzinssätze für Überziehungen angegeben. Insgesamt stellten sich die Konditionsangaben zu dem Girokonto wie folgt dar:
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3
Auf der Internetseite ist darüber hinaus der Preisaushang der Beklagten abrufbar. In diesem wurden unter dem Punkt „Privatkonten“ im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen Girokonto ebenfalls Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungen gemacht. Die Angaben stellten sich insgesamt wie folgt dar:
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4
Nach Ansicht des Klägers waren die Sollzinssätze in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB in auffallender Art und Weise angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, gegenüber Verbrauchern auf ihrer Internetseite, auf der sie es ermöglicht, ein Girokonto online zu eröffnen, Angaben über die Sollzinssätze für eingeräumte und geduldete Überziehungsmöglichkeiten in den Konditionsangaben und/oder in dem Preisaushang wie dargestellt zu machen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.