IT- und Medienrecht

Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 1800/19

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr180019
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1088/19, Beschlussvorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2064/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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