Aktenzeichen M 9 K 15.3118
BayUIG BayUIG Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BayUIG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG.
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger während der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal verlassen hat. Der Kläger ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Dies wurde ihm nochmals auseinandergesetzt, bevor er den Gerichtssaal verließ.
Die Klage ist unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis:
a) Dies ergibt sich zum einen aus der vom Kläger betriebenen missbräuchlichen Inanspruchnahme öffentlicher Stellen (vgl. z.B. VG Münster, U.v. 10.2.2012 – 1 K 2574/11 – juris). Seine unzähligen Eingaben v.a. beim StMUV und beim hiesigen Gericht sind nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache gerichtet, sondern darauf, die betroffenen öffentlichen Stellen zu belästigen bzw. Arbeitskraft zu binden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Anzahl der Anschreiben, sondern auch aus deren wirrer und intransparenter Gestaltung und aus der fehlenden Reaktion auf behördliche und gerichtliche Bitten um Präzisierung. Der Vertreter des Beklagten gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass neue Eingaben des Klägers seit ca. einem Jahr aus den eben genannten Gründen vom StMUV bis auf weiteres nicht mehr bearbeitet würden.
b) Zum anderen weist der stets auslegungsbedürftige und intransparente Vortrag überwiegend rechtsmissbräuchliche Inhalte auf.
Auch aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG bzw. der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht, dass ein Verfahren überwiegend bzw. ausschließlich als Gelegenheit genutzt werden darf, um offensichtlich haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber den anderen Beteiligten oder dem Gericht ohne sinnvollen, auf das Verfahren bezogenen Inhalt auszusprechen oder fortzusetzen. Ein solches Verhalten stellt sich als missbräuchlich und damit als unzulässig dar. Nach mehreren Oberverwaltungsgerichten kommt bei derartigen Rechtsbehelfen und v.a. auch in Fällen, in denen es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, ausnahmsweise sogar eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne kann danach bspw. bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Ersuchen, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (zum Ganzen z.B.: VGH BW, B.v. 11.7.2016 – 1 S 294/16 – juris; BayVGH, B.v. 14.3.1990 – 5 B 89.3542 – juris; LGS NW, B.v. 20.6.2016 – L 7 AS 950/16 B ER – juris; OLG Stuttgart, B.v. 15.3.2002 – 1 Ws 41/02 – juris).
Die Kammer hat vorliegend über Jahre hinweg klägergünstig (noch) davon abgesehen, seine Rechtsbehelfe im letztgenannten Sinn zu behandeln. Der klägerische Vortrag fällt an sich aber vollumfänglich in die oben beschriebene Kategorie, weswegen – bei entsprechendem Vorbringen – in Zukunft davon abgesehen wird, die Schriftstücke als „Rechtsbehelfe“ anzulegen. Das Vorbringen ist stets – und auch vorliegend – durchsetzt von Unterstellungen und Beleidigungen gegenüber dem Gericht und/oder wahlweise gegenüber dem Beklagten, vgl. dazu nur auszugsweise:
„als das StMUV sich dann wieder als unfähig/unwillens erwiesen haben würde“; „Sachverständige wie zB Donald Duck vom Ökoinstitut“; „Dies umso mehr, als es sich bei den Fehlern um kein Versehen handelt, was an sich schon ausreichend wäre, sondern um offensichtlich unverkennbar organisiert kriminelle Unterlassungen nicht ausschließbar mit politischem Hintergrund“, „Absprachen mit dem Beklagten oder Beigeladenen werden nicht geduldet (vgl. M24K12.2925). Hierzu fällt auf, dass zur Ladung zum 2.9.15 die Regierung von OBB (Landesanwalt) unautorisiert in das Verfahren eingebunden wird […] Somit verbleibt, dass die Beteiligung des Landesanwalts, aus naheliegenden Gründen (sh. Zif 2), eine weitere disziplinarrechtliche Drohung gegen die befassten beruflichen Richter darstellt (sh Zif 3), etwa mit der Versetzung nach Bayreuth oder Ansbach. Eine untragbare Situation, da die Berufsrichter der bay Verwaltungsgerichte von der Politik bestimmt werden. Zu diesem Komplex d.) wird vorab vom Gericht eine befriedigende Auskunft beantragt“; „Das Gericht wird unter den vorliegenden Gegebenheiten ausdrücklich auf § 120(1.7) GvG mit Bezug auf § 138(1.9) StGB und den kriminell organisierten Charakter, die Vorwürfe betreffend, hingewiesen“; „Es liegt zumindest der Fall geistiger Behinderung vor, wenn das beklagte bay Umweltministerium StMUV die Sicherheitsvorsorge in Nuklearanlagen als nicht umweltrelevant ansehen will bzw keinen Wirkungszusammenhang zur Umwelt erkennen kann. Dabei ignoriert das StMUV ebenso wie die erkennende Kammer rechtswidrig eine Auswahl einschlägiger Gesetze § 20a GG […]; Denn dem Kläger ist, wegen der vorangegangenen unwidersprochenen organisierten Rechtsbeugung ( Bay Staatsregierung mit dem Beklagten und Betreiber des FRM2 / VG-M) angesichts schwerster Gefährdungen die bisherige auch anteilige Zusammensetzung der 9. Kammer des VG-M nicht zuzumuten.“
Darüber hinaus wurde in diversen Anschreiben an die Gerichtspräsidentin u.a. ein „postfaktisches Fehlverhalten“ der Kammer behauptet, weiter bezeichnete der Kläger die Kammer und den Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung als „Gefährder“, mit denen er nichts mehr zu tun haben wolle; er verließ den Gerichtssaal mit den Worten, „die Party“ sei hiermit beendet.
Unabhängig von den beleidigenden Inhalten ist dem Vorbringen auch ein sachliches Begehr durchweg – und auch hier – nicht oder nur unter erheblichem Interpretationsaufwand (nicht: Auslegungsaufwand) zu entnehmen. Der Beklagte führt aus, dass die vom Kläger wohl geforderte Unterlage „Beschreibung des Qualitätsmanagements der realtime-SW für redundante Sicherheitssysteme während der Entwicklung, der Abnahme, bei Änderungen und mit dauerhafter Verhinderung von Fremdzugriffen“ nicht existiert. Die allgemein gehaltene Anfrage berühre eine Vielzahl von Gutachten, Genehmigungs- und Errichtungsunterlagen.
Zudem ist in der Regel – so auch hier – nicht erkennbar, in welchen Punkten das prozessuale Begehr über die klägerischen Anträge im Verwaltungsverfahren hinausgeht, worin also überhaupt das Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ablehnungsgründen der angefochtenen Bescheide findet zu keinem Zeitpunkt statt. Stattdessen fordert der Kläger, wie v.a. auch in der Gesamtschau der Verfahren deutlich wird, peu à peu immer neue Unterlagen und Auskünfte an, ohne dass ein Zusammenhang mit den bereits anhängigen Streitgegenständen erkennbar wäre („Salamitaktik“).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass angesichts der Vielzahl der (aussichtslosen) Verfahren und im Hinblick auf die Art und Weise, in der der Kläger vorgeht – die nicht auf Herbeiführung einer Sachentscheidung, sondern auf maximale Beschäftigung von Behörden und Gerichten ausgerichtet ist –, gewichtige Anzeichen für eine fehlende Prozessfähigkeit bestehen (vgl. z.B. FG BW, U.v. 22.7.2016 – 13 K 65/16 – juris). Das Gericht behält sich für etwaige Folgeverfahren vor, diese Sachurteilsvoraussetzung näher zu überprüfen.
2. Ungeachtet dessen ist die Klage im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte und/oder Unterlagen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a) Soweit dem Gericht auf Basis des überwiegend unverständlichen klägerischen Vortrags eine Beurteilung möglich ist, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Umweltinformationen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BayUIG betroffen sein sollen, da bereits das Vorliegen einer Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG zweifelhaft ist und da jedenfalls der erforderliche potentielle Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen fehlt (vgl. dazu auch VG München, U.v. 2.9.2015 – M 9 K 14.4149 – juris; U.v. 2.9.2015 – M 9 K 15.2910 – juris, jeweils m.w.N.).
Unterlagen oder Auskünfte das Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM II betreffend sind keine Daten i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG und keine Faktoren i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayUIG. Auch Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 BayUIG kommen nicht in Betracht. „Maßnahmen“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b BayUIG sind ebenfalls nicht angesprochen, damit sind nur Genehmigungen und Genehmigungsunterlagen gemeint.
„Tätigkeiten“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und b BayUIG sollen nach Gassner, in: Praxis der Kommunalverwaltung, UIG, § 2, Zu Absatz 3 zwar auch Tätigkeiten sein, die einer umweltrechtlichen Genehmigung bedürfen oder behördlicher Überwachung unterliegen; dazu zähle u.a. der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG. Den „Betrieb eines Atomkraftwerkes“ als „Tätigkeit“ in diesem Sinne einzuordnen, wäre aber nicht mehr vom Schutzzweck des Gesetzes erfasst, der sich nach Art. 1 BayUIG darauf beschränkt, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen. Ein derartiges Begriffsverständnis würde dazu führen, dass sämtliche Genehmigungsinhalte, Betriebshandbücher, Sicherheitsuntersuchungen, Sicherheitsprotokolle, Personallisten mit Zugangsberechtigungen, Schichtpläne usw. „Umweltinformationen“ darstellten. Ein ohnehin nur „potentieller“ Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen aber ist auch bei diesem sehr weitgehenden Tatbestand vonnöten, die Auswirkung auf Umweltbelange muss hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: 84. EL Juli 2017, UIG § 2 Rn. 41).
Dem Vortrag des darlegungspflichtigen (vgl. dazu Landmann/Rohmer, UmweltR, a.a.O.) Klägers ist keine Darstellung eines solchen potentiellen Wirkungszusammenhangs zu entnehmen, geschweige denn eine schlüssige Darlegung. Beleidigende Verweise auf die „Offensichtlichkeit“ der Umweltinformationseigenschaft und Aussagen wie „Der Adaption der Anträge gm Zif 5 an das UIG genügt – neben dem unbestreitbaren dringendem öffentlichen Interesse – § 2(3) Nr. 5, denn Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten sind im Sinne von § 2(3) Nr. 2, 3 definitiv durch grob mangelhafte Genehmigungen unmittelbar betroffen“ genügen nicht. Nicht nur aus der zitierten Einlassung geht hervor, dass es dem Kläger im Kern nicht um Umweltinformationen geht, sondern darum, die Frage der „Genehmigungsfähigkeit und Zulässigkeit des Betriebs“ des jeweiligen Atomkraftwerks zu klären, im hiesigen Fall des FRM II, vgl. „Daraus erhebt sich die zu klärende Frage nach der Genehmigungsfähigkeit und der Zulässigkeit des Betriebes des FRM2, ebenso nach der Fähigkeit des Beklagten, atomrechtliche Genehmigungsverfahren überhaupt ordnungsgemäß durchzuführen zu können.“ Das aber kann auf Basis des BayUIG nicht beansprucht werden. Umweltinformationen sind nur „vorhandene“ Informationen und keine erneuten Prüfungen o.Ä.
Weiter ist – soweit ersichtlich – höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass „alle Unterlagen“ offenzulegen seien, die im Entferntesten mit dem „Betrieb einer (genehmigungsbedürftigen) Anlage“ im Zusammenhang stehen, nicht vorhanden (vgl. zuletzt z.B. BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31/15 – juris). Unterlagen über Emissionen oder emissionsträchtige Produktionsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 22 CE 15.1478 – juris; VG Saarland, U.v. 18.10.2002 – 1 K 96/01 – juris) sind auf Grundlage des BayUIG naturgemäß anders zu bewerten als Sicherheitsprotokolle oder Personallisten. Dieser Ansatz wird bspw. auch durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 BImSchG aufgegriffen, wonach der Öffentlichkeit (nur) die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen zugänglich gemacht werden müssen. Unterlagen oder Auskünfte das Qualitätsmanagement der Software des Reaktorschutzsystems des FRM II betreffend weisen hiernach keinen Zusammenhang mit Umweltbelangen auf, geschweige denn einen offensichtlichen Zusammenhang. Der Umstand, dass ein eventuell ungenügendes Schutzsystem Angriffe Dritter begünstigen könnte, die einen GAU o.Ä. herbeiführen könnten, genügt für einen potentiellen Wirkungszusammenhang mit Umweltbelangen nicht. Das vorsätzliche Handeln eines Dritten ist nicht geeignet, einen „Zurechnungszusammenhang“ zwischen Umweltbelangen und Information/Daten zu schaffen, die für sich genommen keinerlei Bezug zu Umweltbelangen haben.
Auch § 24a Abs. 1 AtG n.F. ändert hieran nichts. Der Informationspflicht im Hinblick auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen wird auf der Homepage des StMUV nachgekommen. Die „Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb“ erschöpfen sich dabei – zu Recht – in der Feststellung, dass der Betrieb bestimmungsgemäß verlief (die meisten bayerischen Atomkraftwerke sind nicht mehr im Leistungsbetrieb) bzw. verläuft. Weiter können „Aktuelle Immissionsmesswerte“ aus dem bayerischen Kernreaktor-Fernüberwachungssystem (KFÜ) angesteuert und eingesehen werden. Im Übrigen werden die sog. meldepflichtigen Ereignisse aufgelistet. Das UIG bleibt von dieser Regelung von vorn herein unberührt.
b) Im Übrigen steht den Anträgen des Klägers der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG, auf den sich der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung berufen hat, entgegen. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dabei ist zwischen einem behördenbezogenen und einem verwendungsbezogenem Missbrauch zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 24.09.2009 – 7 C 2.09 – juris; U.v. 23.2.2017 – 7 C 31/15 – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 30.1.2014 – 1 A 10999/13 – juris):
Ein behördenbezogener Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Antragsteller ausschließlich das Ziel verfolgt, mit dem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behörde zu binden. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass Arbeitszeit und Arbeitskraft der informationspflichtigen Stelle missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Als Beispiel eines behördenbezogenen Missbrauchs nennt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Umweltinformationsgesetz den Fall, dass der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wird.
Ein verwendungsbezogener Missbrauch setzt voraus, dass der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Daher ist es unschädlich, wenn mit dem Umgang mit Umweltinformationen neben einem auf die Verbesserung der Umwelt gerichteten Zweck auch andere, etwa kommerzielle Interessen verfolgt werden. Liegt einer der genannten Missbrauchstatbestände vor, so ergibt sich das weitere Erfordernis, dass die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages offensichtlich sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt.
Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2015 u.a. auszugsweise (13 Seiten) ein „Gutachten zur Sicherheit des FRM II Standort Garching für das atomrechtliche Genehmigungsverfahren – 2. Teilgenehmigung – Errichtung der maschinen- und elektrotechnischen Systeme und weiterer Gebäude Oktober 1997“ zur Verfügung gestellt; das StMUV führte dazu aus, dass diesem Auszug die als wohl streitgegenständlich identifizierten Unterlagen und ihre Bewertung zugrunde lägen. Außerdem wurden dem Kläger zahlreiche andere Informationen zur Kenntnis gebracht und unter Angabe von Fundstellen und Internetquellen erläutert. Damit besaß er alle Informationen, die ihm – aufgrund seines Antrags wohl als gewünscht – zustehen; ein darüber hinausgehendes undifferenziertes Festhalten am ursprünglichen Auskunftsverlangen und dessen sukzessive Ausweitung stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar. Das Bemühen, den Anträgen und dem Begehren des Klägers trotz wirren Vortrags und beleidigender Inhalte gerecht zu werden, bindet weiter erhebliche Arbeits- und Personalmittel, die der Beklagte als nicht mehr zumutbar beurteilt. Dies ist nicht nur hier, sondern auch in der Gesamtschau der zahlreichen Verfahren ohne Weiteres nachvollziehbar, sodass auch insofern der Versagungsgrund greift.
Dass die Unterlagen erst im Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt wurden, schadet nicht. Die Ansicht des VGH BW, U.v. 29.6.2017 – 10 S 436/15 – juris, dass ein „Nachschieben“ von Versagungsgründen im Gerichtsverfahren unzulässig sei, ist unabhängig davon, dass die Entscheidung nicht tragend darauf gestützt wurde, bereits wegen des im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon liegen hier auch die vonseiten des VGH BW, a.a.O. aufgestellten, im Folgenden wiedergegebenen Voraussetzungen nicht vor: „Dabei ist die informationspflichtige Stelle angesichts der Zielsetzung der §§ 22 ff. UVwG, einen (möglichst) freien (vgl. § 22 Abs. 1 UVwG) sowie bürgerfreundlich ausgestalteten und von den informationspflichtigen Stellen aktiv zu fördernden Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen sowie der in den Fristen des § 24 Abs. 3 UVwG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand regelmäßig an Bedeutung verlieren, gehalten, grundsätzlich alle Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 3 UVwG).“ Ersteres sind allgemein gehaltene Ausführungen, die so auch auf jedes andere Rechtsgebiet zutreffen, Letzteres scheidet bei Informationen aus der Zeit vor der Jahrtausendwende aus, da diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (20. Dezember 2017) noch genauso relevant sind wie im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens (2015).
c) Auch der Versagungsgrund des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG ist erfüllt. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Beklagte hat ausführlich und unter abstrakter Darstellung der Inhalte der Unterlagen begründet, wieso diese sicherheitsrelevante Informationen beinhalten. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dem Kläger auch aus diesem Grund kein Anspruch auf die Informationen zusteht; dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass er als „Repräsentant einer unbegrenzten Öffentlichkeit“ anzusehen ist, der der Zugang zu den Informationen nicht eröffnet werden soll, als auch im Hinblick auf den Kläger persönlich. Zu den Maßstäben der prognostischen Betrachtung wird auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen (VG München, U.v. 2.9.2015 – M 9 K 14.4149 – juris).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.