Aktenzeichen L 15 VS 13/14
SG § 17 Abs. 4 S. 2
SGB VII § 7 Abs. 2
StVO § 21a
StGB § 315c
Leitsatz
1 Obwohl ein Soldat auf dem unmittelbaren Weg zu seiner Dienststelle verunfallt, sind aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens, nicht angegurtet zu sein, der Versicherungsschutz gelöst und die Folgen des Unfalls nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Maßgebend ist die Prüfung, ob der eingetretene Schaden der privaten Sphäre des Soldaten oder seinem Dienstherrn zuzurechnen ist, wobei das grundsätzlich hierfür relevante Kriterium der Handlungstendenz für Sachverhalte der vorliegenden Art ungeeignet ist. Die riskante Art des Zurücklegens des Weges lässt den Schutz des Versorgungsrechts entfallen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das unterlassene Angurten stellt im Zusammenhang mit dem Übersehen des anderen vorfahrtberechtigten Fahrzeugs eine so grobe Fahrlässigkeit dar, dass eine Lösung vom Versicherungsschutz im Sinne einer qualitativen Abweichung gerechtfertigt ist. (Rn. 33, 36 und 40 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die unterschiedliche Bewertung von Wegeunfällen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der Soldatenversorgung findet ihre Rechtfertigung in der unterschiedlichen gesetzlichen Systematik. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 12 VS 1/12 2014-06-24 Endurteil SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.