Aktenzeichen L 11 AS 28/18 ER
Leitsatz
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen hat.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) begehrt.
Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.