IT- und Medienrecht

Kein Härtefall bei der Rundfunkbeitragserhebung wegen nicht förderfähigem Zweitstudium

Aktenzeichen  AN 6 K 15.2442

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146430
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 6 S. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 7 S. 1
BAföG § 7 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Wird ein nach dem BAföG nicht förderfähiges Zweitstudium begonnen und muss die Finanzierung des Lebensunterhalts deshalb außerhalb des Sozialleistungssystems erfolgen, kann auch nicht Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV beansprucht werden. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich (§ 2 RBStV) ist nicht verfassungswidrig (Rn. 24, 27 und 33)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin wendet sich im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2015, der für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 115,88 EUR festsetzt. Außerdem wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 zulässig und als Verpflichtungsklage hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015.
Die Klagen führen nicht zum Erfolg.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht nachgewiesen. Sie ist weder Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Nr. 1 der Vorschrift, noch Empfängerin von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach Nr. 3 der Vorschrift, und sie erhält auch keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Nr. 5 a der Vorschrift. Der von der Klägerin nachgewiesene Wohngeldbezug führt nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 RBStV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Derartige Bescheide hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgelegt. Insbesondere lässt sich nicht aus der Tatsache, dass sie wohngeldberechtigt ist, auf eine Sozialhilfebedürftigkeit schließen. Auch die von der Klägerin im Verfahren vorgelegte Bestätigung der Wohngeldstelle der Stadt … vom 26. Februar 2015 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 RBStV nicht.
Allerdings wies die Wohngeldstelle der Stadt … in der Bestätigung vom 26. Februar 2015 darauf hin, dass die Klägerin als Studentin für Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen ist, da sie sich im Zweitstudium befindet. Zu prüfen war daher ein besonderer Härtefall aus anderen als den in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV genannten Gründen. Allerdings ist die nach früherem Recht geltende Befreiung wegen „geringen Einkommens“ (seit 1.4.2005) nicht mehr in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. April 2005 stattdessen – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der Rundfunkanstalten – in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) die Befreiungstatbestände neu gefasst, die in § 4 Abs. 6 RBStV im Wesentlichen übernommen wurden. Das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist nunmehr durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des jeweiligen Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter zu verstehen, dass die zu prüfenden Umstände den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich sind und es in diesen Fällen als nicht hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Allerdings führt alleine ein geringes Einkommen nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung. Falls die Klägerin mit dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte unterhalb des Leistungssatzes etwa der Grundsicherung, von Arbeitslosengeld II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt liegen sollte, ist es ihr möglich und auch zuzumuten, einen Antrag auf Leistungen nach diesen Vorschriften zu stellen und so auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegebenenfalls nachzuweisen. Ob eine „Bedürftigkeit“ im Sinne der jeweiligen Leistungsgesetze vorliegt, kann aber nur die zuständige Sozialbehörde ermitteln, da nur sie in der Lage und befugt ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu durchleuchten und entsprechend den einschlägigen Sätzen einzuordnen.
Wie § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV zu entnehmen ist, sollen von der Beitragspflicht natürliche Personen befreit werden, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Bereits daraus lässt sich entnehmen, dass nach der Ansicht des Gesetzgebers nur solche Studenten in den Genuss der Rundfunkbeitragsbefreiung gelangen sollen, die auch einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Studenten, die ein „Zweitstudium “ begonnen haben, einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung und BAföG-Leistungen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG haben können. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung, wenn diese die Hochschulausbildung ergänzt oder wenn durch die Hochschulausbildung der Zugang zu ihr erst eröffnet wurde oder wenn bestimmte Bildungswege vorliegen oder wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern (für die Einzelheiten vgl. dort Satz 1 Nrn. 2 – 5 und Satz 2). Nach Absatz 3 gilt dies für Auszubildende, die aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, bei wichtigem Grund jedoch nur bis zum Beginn des 3. bzw. 4. Fachsemesters. Aus der Tatsache, dass die Klägerin keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen für ihr Zweitstudium mehr hatte, ist zu entnehmen, dass diese genannten Voraussetzungen nicht vorliegen mit der Folge, dass die Klägerin auch keine Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten kann.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es für diesen bei der Klägerin vorliegenden Fall durchaus als hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen, und die vorliegenden Umstände keinesfalls mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich sind. Zwar bringt die Klägerin vor, dass sie ein Gesamteinkommen habe, das unterhalb des sozialstaatlichen Minimums liege. Der Gesetzgeber mutet es aber offenbar jungen Menschen, die sich entschlossen haben, ein Hochschulstudium zu absolvieren und sich damit günstigere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu sichern, zu, wenn sie sich – aus welchen Gründen auch immer – zu einem gemäß § 7 BAföG nicht förderfähigen Zweitstudium entscheiden, sich die Deckung ihres Lebensunterhalts außerhalb des allgemeinen Sozialsystems zu suchen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, auch durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern will (vgl. dazu: Urteil des Bayerischen VGH vom 16.5.2007 – 7 BV 06.1645 -). Dieser Wertung liegt zugrunde, dass es der Klägerin jederzeit möglich ist, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, mit der Folge, dass sie dann auch Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II beantragen könnte.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie ihr Erststudium aus persönlichen Gründen nicht verwerten konnte, sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur bestimmte Konstellationen in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 vor, die es als förderungswürdig ansieht. Deren Voraussetzungen lagen aber nach der Einschätzung des zuständigen Förderungsamts (Schreiben des Studentenwerks … vom 22.4.2014), die die Klägerin akzeptiert hat, offenbar nicht vor.
Nach der Überzeugung des Gerichts liegt somit kein vertretbarer Grund vor, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen zu befreien, obwohl sie wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und kraft Gesetzes von allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 hingewiesen hat, das sich mit einem teilweise vergleichbaren Anspruch auf Berufsausbildungshilfe beschäftigt, weist das Verwaltungsgericht Berlin selbst darauf hin, dass seine Rechtsauffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geteilt wird. Zwar ist das Verwaltungsgericht Berlin der Auffassung, dass diese obergerichtliche Rechtsauffassung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr haltbar sei und weist insoweit auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (1 BvR 3269.08) hin. Im Falle der Klägerin kann jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (insbesondere durch die Beitragsbelastung) gesehen werden. Die Klägerin hat sich bewusst entschlossen, ein Zweitstudium durchzuführen, das nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gefördert wird. Sie hat damit ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und kann – wie bereits erwähnt – jederzeit sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und auf diese Weise beispielsweise die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV erfüllen. Es stand der Klägerin frei, ein solches Zweitstudium zu beginnen, jedoch musste sie sich in diesem Falle außerhalb des Sozialleistungssystems darum bemühen, die entsprechende Finanzierung – einschließlich des Rundfunkbeitrags – zu sichern. Ein Anlass, ihr eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu bewilligen, besteht nicht. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 bezogen hat, ist hier die Frage entscheidungserheblich gewesen, ob das Sozialamt berechtigt ist, bei der Einkommensberechnung statt der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nur „angemessene Aufwendungen“ als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 2817/12 beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eingreifen kann, wenn der Beitragsschuldner nachweislich Anspruch auf eine Sozialleistung hat, mit der er eine Befreiung erzielen könnte, er diese Sozialleistung aber aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen will. Insoweit fehlt hier die Vergleichbarkeit mit der Fallkonstellation der Klägerin.
Weiterhin hat die Klägerin einen Abhilfebescheid des Hessischen Rundfunks vom 7. Dezember 2016 betreffend die Beitragsnummer … überreicht, mit dem das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV festgestellt wurde. Sie beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Umstände ermitteln zu lassen, die zu dieser rückwirkenden Befreiung geführt haben. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Kammer in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da er nicht hinreichend substantiiert war und auf nicht entscheidungserhebliche Umstände abgezielt hat. So stellt sich der Antrag als Ausforschungsantrag dar, da die Klägerin keine zureichenden Anhaltspunkte angeben konnte, ob der Feststellung der Befreiung wegen eines Härtefalls ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dem vorgelegten Abhilfebescheid ist insoweit nichts zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Bescheid nicht vom Beklagten, sondern vom Hessischen Rundfunk ergangen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erweist sich jedenfalls bezüglich der hier maßgeblichen Beitragserhebung im privaten Bereich auch nicht als verfassungswidrig. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht nach mündlichen Verhandlungen am 18. März 2016 und 15. Juni 2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15 -; U.v. 15.6.2016 – 6 C 35.15 -). Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8 – VII – 12 und Vf. 24 – VII – 12) entschieden, dass durch den Rundfunkbeitrag weder das Grundrecht auf Rundfunkempfangsfreiheit noch das der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt wird. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Auch ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist nicht gegeben. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, und wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bayerischen VGH vom 29.7.2015 – 7 B 15. 379 -). Durch den Rundfunkbeitrag wird die Klägerin auch nicht verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle (ausschließlich) zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zielt auch nicht darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fern zu halten (vgl. BayVGH vom 29.7.2015, a.a.O. unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, B.v. 6.9.1999 – 1 BvR 1013/99 – Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 208). Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Beitragsservice nicht bescheidsberechtigt sei. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 2 RBStV wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung zu regeln. Dies ist geschehen durch die Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Dort wird in § 2 eine gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten geregelt. Diese nimmt, betrieben im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Der Beitragsservice war daher berechtigt, für den Beklagten die diesem zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Zudem lassen die von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Widerspruchsbescheide und Festsetzungsbescheide bereits im Rubrum deutlich erkennen, dass es sich um Bescheide des Bayerischen Rundfunks handelt. Auch die Rechtsmittelbelehrungdes Widerspruchsbescheides weist darauf hin, dass eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt Bayerischer Rundfunk zu erheben sei.
Auch der Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Befreiung nach § 4 RBStV hat und im Verfahren auch nicht streitig ist, dass sie im maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 Inhaberin der Wohnung in der … in … … war, hat sie gemäß § 2 RBStV einen Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Die Klage war daher im vollen Umfang abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da die Klägerin das Verfahren unter Geltendmachung ihrer Bedürftigkeit betrieben hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen geringen Einkommens vorliegen kann, wenn Bewilligungsbescheide nach dem BAföG bzw. dem SGB II nur deshalb nicht vorgewiesen werden können, weil Auszubildende grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind und Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wegen einer nicht förderfähigen Zweitausbildung nicht geleistet werden.

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