Aktenzeichen U 3702/16 Kart
BGB § 858, § 1004
GG Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
RStV § 5 Abs. 1
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Das Hausrecht erlaubt es einem Landesfußballverband, Dritte von der Bewegtbildberichterstattung über Amateurfußballspiele auszuschließen oder sie nur gegen Entgelt zuzulassen. Dieses Recht ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt. (Rn. 43 – 44)
Verfahrensgang
17 HK O 12936/15 2016-07-21 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 2016, Az.: 17 HK O 12936/15, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die klagenden Medienunternehmen verlangen vom Beklagten die Unterlassung von Zugangsbeschränkungen beim Anfertigen von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der bayerischen Bayern- und Landesligen.
Die Klägerinnen sind Medienunternehmen und bieten unter „www de“, „…”,
„…, „…”, „…”, „..” und „www de“ journalistische Informationsangebote im Internet an, auf denen sie unter anderem Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen zum Abruf bereithalten. Die Klägerinnen zu 1) und 4) bieten zudem als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfußballportals „…” der Klägerin zu 7) die Internetangebote „www…“ und „www…“ an. Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen regionalen Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten veröffentlicht.
Der Beklagte ist der größte Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine. Er führt den Spielbetrieb der bayerischen FußballAmateurligen durch, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Seine Satzung lautet auszugsweise (vgl. Anlage K 3):
„§ 1
…
(4) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Fußballsports auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage, mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Angehörigen seiner Mitgliedsvereine, insbesondere der Jugend.
…
Aufgaben des Verbandes
§ 4
…
(2) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;
…
(4) Die Förderung des Freizeit- und Breitensports (kurz F+B), aus gesundheits-, familien- und gesellschaftspolitischer Sicht; ebenso die Förderung weiterer Spielformen des Fußballs, wie z.B. Futsal, Street-oder Beach-Soccer, etc. […].”
Der Beklagte betreibt unter der Website „www de“ ein Internetportal. Unter dem Videoportal „www tv“ hält er ebenfalls Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 4). Sein Internetportal „www de“ ist defizitär.
In seiner für alle Mitgliedsvereine geltenden Spielordnung heißt es auszugsweise (Anlage B 1):
„§ 22 Durchführung der Spiele
…
Rechteverwertung aus Spielen
7. Das Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audiosowie jegliche Form der Online-Übertragungen im (DFB-) Vereinspokal und der Spiele der Regional- und Bayernliga, sowie aller weiterer Ligen im Verbandsgebiet Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen, besitzt der Bayerische Fußball-Verband. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform – insbesondere des Internets, anderer Online-Dienste und bestehender und zukünftiger digitaler Übertragungstechniken – sowie möglicher Vertragspartner. Die hierzu erforderlichen Verhandlungen führt das Verbands-Präsidium. Der Verbandsbeitrag beträgt 10 Prozent der ausgehandelten Vergütung.
…”
Die Bewegtbildberichterstattung und das Anfertigen von Bewegtbildaufnahmen von Spielen der Bayernligen und Landesligen durch Medien machte der Beklagte seit der Saison 2013/2014 von einer von ihm zu erteilenden Video-Akkreditierung abhängig (vgl. Anlagen K 5 und K 6).
Darüber hinaus führte der Beklagte mit Beschluss vom 24. Februar 2015 ab der Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Bayernligen und Landesligen ein. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechts abschließen. Damit die Vereine am Spielbetrieb der Bayern- und Landesligen zugelassen werden, müssen sie unter anderem die „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ akzeptieren und unterschreiben. Diese hat folgenden Wortlaut (vgl. Anlage K 7, Seite 5):
„PRÄAMBEL
Der BFV erteilt Medienpartnern bzw. von diesen benannten Personen unter bestimmten Bedingungen Jahresakkreditierungen zu den Spielen der Bayernliga, der Landesliga und anderen Ligen. Diese Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen (im Folgenden werden diese Handlungen „zu Filmzwecken“ genannt). Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, die Spiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Um die Durchsetzung dieser Akkreditierungsregeln zu gewährleisten, sagen die Vereine in ihren Rollen als Heimverein Folgendes zu:
§ 1
Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nicht-akkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.
§ 2
Der Verein hat dem BFV jegliche Zuwiderhandlungen unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Person(en) dem BFV mitzuteilen. Sofern sich ein Vertreter des BFV vor Ort befindet, ist die Mitteilungspflicht diesem Vertreter gegenüber zu erfüllen.
§ 3 Neben dem Verein hat der BFV als organisationsverantwortlicher Verband über seine Vertreter das Recht, das Hausrecht im Sinne des § 1 durchzusetzen. Dieses Recht gilt auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Zuwiderhandelnden. Hierfür überträgt der Verein als Kläger dem BFV das Hausrecht, so dass dieser für den Verein den Prozess führt. Ist der Verein im Prozess hingegen Beklagter, so wird der BFV neben dem Verein dem Prozess beitreten.
§ 4
Ein Verstoß des Vereins gegen eine seiner Verpflichtungen nach § 1 gilt als unsportliches Verhalten und kann vom BFV mit einer der in § 4 der Satzung des BFV festgelegten Strafen geahndet werden.
§ 5
Diese Regelung wird für die Bayernliga- bzw. Landesligasaison 2015/2016 (01.07.2015 bis 30.06.2016) geschlossen und kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.”
In den Spielgruppentagungen der Bayern- und Landesligen Ende Juni/Anfang Juli 2015 sprachen sich 90,1% der für die Saison 2015/2016 zugelassenen Vereine für eine gemeinsame Wahrnehmung und Verwertung der Bewegtbildrechte aus. 97,2% der Vereine baten den Beklagten in einer gemeinsamen Erklärung, die „Medien- und Akkreditierungsrichtlinien“ sowie die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zusammen mit diesem umzusetzen und in der zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele vorgeschlagenen Form zur Anwendung zu bringen (vgl. Anlage B 6). Unter anderem der Fußballverein . unterschrieb diese Erklärung nicht, verblieb aber in der Liga; er wurde vom Beklagten nicht vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Die Akkreditierungsrichtlinien des Beklagten sahen für die Saison 2015/2016 vor, dass das Filmrecht entweder von einer Entgeltleistung in Höhe von 500,- € pro Spiel in den Bayernligen bzw. in Höhe von 250,- € pro Spiel in den Landesligen abhängig gemacht oder unentgeltlich gewährt wird, wenn dies von den Medienpartnern gewünscht wird und diese sich bereit erklären, das eigenproduzierte Filmmaterial dem vom Beklagten betriebenen Videoportal „… .tv“ zur Verwertung und Verbreitung zur Verfügung zu stellen (vgl. Anlage B 6). Im Falle der Entgeltleistung zahlt der Beklagte nach Abzug der Verwaltungskosten von 10% die vereinnahmten Entgelte zu 90% an die Heimvereine aus.
Vom Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Beklagten sahen die Klägerinnen ab. Erstmals am 28. März 2015 wurde Mitarbeitern der Klägerinnen zu 1) und 7) unter Berufung auf das neu eingeführte Zulassungsverfahren von einem Bayernligaverein der Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Anfertigung von Filmaufnahmen des Spieles verwehrt.
Der Beklagte übertrug am 26. November 2016 im Rahmen eines Pilot-Projekts ein Spitzenspiel der Bayernliga Süd mithilfe einer fest am Spielfeld installierten 180-Grad-Kameratechnologie der ., einer Tochter des Medienunternehmens ., live im Internet. Die Beklagte und die . beabsichtigen, in einer Pilotphase bis zum Ende der Saison 2016/2017 Spiele der FußballBayernliga live im Internet zu übertragen. Während der Winterpause installierte die . für interessierte Vereine kostenfrei an zahlreichen Bayernliga-Standorten ein spezielles Kamera- und Videosystem. Das Streaming-Angebot ist über die „…“-App, das Amateursport-Portal „…tv“ sowie über „…tv“, „…de“ und „…de“, der Plattform des DFB für Amateurfußball, abrufbar (Anlage K 14).
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Beklagte behindere sie durch die Akkreditierungsrichtlinien und die Regelung zur Ausübung des Hausrechts gezielt i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG. Der Beklagte könne allenfalls im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteresses – etwa bei DFB-Pokalspielen zwischen Bundesligisten und Bayern- oder Landesligisten – von seinem Hausrecht Gebrauch machen, nicht aber generell. Dem Beklagten gehe es um die Förderung seines eigenen Videoportals; die damit verbundenen hohen Kosten wolle er sich ersparen, indem er Zulassungshindernisse aufbaue und damit erreichen wolle, dass die Medienunternehmen ihre Beiträge kostenlos zur Verfügung stellen. Die Regelung zur Ausübung des Hausrechts setze er gegenüber den Vereinen mit Zwang durch, diese müssten die Vereinbarung unterschreiben, weil sie ansonsten nicht zum Spielbetrieb zugelassen würden. Die vom Beklagten verlangte Lizenzgebühr in Höhe von 500,- € bzw. 250,- € pro Spiel führe zu einer unangemessenen Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltung, da sich die Lizenzkosten pro Spieltag im Verbreitungsgebiet der Klägerinnen jeweils auf mehrere tausend Euro addierten. Angesichts der geringen Erlöse im Online-Werbemarkt in Bezug auf onlinebasierte Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen rentierten sich die Angebote der Klägerinnen nicht mehr. Gleiches gelte für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der von ihnen angefertigten Videospielberichte an den Beklagten. Bei nicht unerheblichen Produktionskosten erzielten sie aufgrund verminderter Klickzahlen durch das Konkurrenzangebot der Beklagten sehr viel geringere Werbeeinnahmen. Der Beklagte verhindere durch die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zugleich eine kritische Bewegtbildberichterstattung durch unabhängige Medienunternehmen.
Selbst wenn dem Beklagten die ausschließlichen Vermarktungsrechte zustehen sollten und er sich deren Verwertung über die Ausübung des Hausrechts sichern könnte, müsste er sich in diesem Fall an die für das Vermarktungsrecht geltenden gesetzlichen Regelungen halten. Er verstoße insofern gegen das Recht zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung nach § 5 RStV.
Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen und der Zulassung von Vereinen komme dem Beklagten eine Monopolstellung zu. Die mit den Vereinen abgeschlossene Vereinbarung wirke sich gezielt auf den Markt der Bewegtbildberichterstattung aus und behindere die Klägerinnen unbillig.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, dem Beklagten zu verbieten, in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die Vertragsbedingungen zur „Rege lung zur Ausübung des Hausrechts“ gemäß dem Zulassungsverfahren (Anlage K 7) zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er sei Mitveranstalter der jeweiligen Spiele und wolle lediglich einheitliche Regelungen schaffen und die Vereine bei der Ausarbeitung dieser Regelungen unterstützen. Die angegriffenen Regelungen hätten eine zulässige Zielsetzung. Die Regularien stellten ein faires Regelungswerk dar, die Medien hätten sogar die Möglichkeit zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung. Die Regelungen seien von Ziel und Zweck geleitet, die Vereine zu unterstützen und Werte aus den Spielen zu schöpfen. Das Videoportal „… .tv“ werde vom Beklagten zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Amateurligen betrieben. Durch die einheitlichen Regelungen werde auch gewährleistet, dass kein Verein sein Hausrecht in der Weise missbrauche, dass Filmaufnahmen überhaupt nicht oder gegen ein viel zu hohes Entgelt erlaubt würden.
Mit Urteil vom 21. Juli 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
Darüber hinaus tragen sie vor, die exklusive Zusammenarbeit des Beklagten mit der . hinsichtlich der Übertragung der Spiele der Bayernligen belege, dass dieser willkürlich handele. Er wende die Regelungen zur Akkreditierung ersichtlich nicht auf die . an und behindere die Klägerinnen daher gezielt unlauter.
Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte wird verpflichtet, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten, zu unterlassen,
in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen:
a) „[…] Die Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele [der Bayern- und Landesligen] abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen. [… ] Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, Fußballspiele des Vereins zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen.“
b) „Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nicht-akkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechend Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.“, wie in den „Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen“, Bestandteil „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ des Beklagten (Anlagenkonvolut K 7) geschehen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 haben die Klägerinnen nochmals auf § 5 RStV verwiesen, wonach ein Recht zur kostenlosen Kurzberichterstattung bestehe.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 4 Nr. 4 UWG wegen gezielter Mitbewerberbehinderung nicht besteht.
a) Da die Klägerinnen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützen, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (vgl. BGH GRUR 2017, 92 Tz. 10 – Fremdcoupon-Einlösung). Nach den beanstandeten Zulassungsvereinbarungen mit den Vereinen im Sommer 2015 und vor der Verkündung des vorliegenden Berufungsurteils ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 10 UWG a.F. ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 4 Nr. 4 UWG geregelt.
b) Die Parteien sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte betreiben auf ihren Portalen kommerzielle Internetangebote, auf denen Videobeiträge von Amateurfußballspielen zum Abruf bereitgehalten werden. Die Parteien versuchen insofern, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen und stehen als Anbieter in einem konkreten Mitbewerberverhältnis.
c) Bei dem Abschluss der Vereinbarungen des Beklagten mit den Vereinen der Bayern- und Landesligen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Durch die Übertragung auf und die anschließende Ausübung des Hausrechts durch die Beklagte wird die Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gewährleistet. Medienvertreter ohne gültige Akkreditierung sind nicht berechtigt, Fußballspiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Dadurch soll der eigene Wettbewerb des Beklagten auf dem Videoportal „…tv“ gefördert werden.
d) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelung des Beklagten zur Ausübung des Hausrechts in den Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG darstellt.
aa) Eine unlautere gezielte Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kön nen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 -Fremdcoupon-Einlösung).
bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Regelung zur Ausübung des Hausrechts nicht den Zweck verfolgt, die Klägerinnen an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und sie dadurch vom Markt zu verdrängen. Vielmehr versucht der Beklagte, aus den Amateurspielen Werte zu schöpfen und die Spiele entweder gegen Entgelt zu vermarkten oder durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Videobeiträge sein eigenes Videoportal „… .tv“ zu fördern.
cc) Auch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerinnen kann im Streitfall nicht angenommen werden.
aaa) Die Schwelle zur gezielten Behinderung ist überschritten, wenn die Maßnahme sich zwar (auch) als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. BGH WRP 2014, 424 Tz. 42 – wetteronline.de). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen der Handlung auf das Wettbewerbsgeschehen bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen (BGH GRUR 2007, 800 Tz. 21 – Außendienstmitarbeiter). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 – Fremdcoupon-Einlösung).
bbb) Das Verlangen nach einem Entgelt für die Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an den Beklagten stellt nach diesen Maßstäben keine unangemessene Beeinträchtigung dar.
(1) Dem Beklagten steht zwar als (Mit-)Veranstalter der Amateurspiele in den Bayern- und Landesligen anders als dem Veranstalter der Darbietung eines Künstlers (§ 81 UrhG) kein Schutzrecht zu. Der Beklagte kann sich daher auch nicht unmittelbar auf das in § 22 Ziffer 7 seiner Spielordnung bestimmte Verwertungsrecht stützen. Die Erlaubnis des Veranstalters zur Übertragung einer Sportveranstaltung ist im Rechtssinne keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund ihm zustehender Rechtspositionen verbieten könnte. Eine solche Rechtsposition ist das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen und sich bei Sportereignissen somit die Verwertung der von ihm erbrachten Leistung sichern kann (vgl. BGH GRUR 2011, 436 Tz. 21 – Hartplatzhelden).
(2) Dem Beklagten steht als (Mit-)Veranstalter das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite (vgl. BGH GRUR 2006, 249 Tz. 23 ff. – Hörfunkrechte; BGH a.a.O. Tz. 21, 24, 27 – Hartplatzhelden).
Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 25 – Hörfunkrechte).
Im Streitfall organisiert der Beklagte den Spielbetrieb und übt als (Mit-)Veranstalter im Einvernehmen mit den Vereinen der Bayern- und Landesligen das Hausrecht zur Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gegenüber nichtakkreditierten Bewegtbildberichterstattern aus (vgl. § 3 der Regelung zur Ausübung des Hausrechts, Anlage K 7 Seite 5). Die Vereine haben sich Ende Juni/Anfang Juli 2015 mit großer Mehrheit (97,2%) mit der Umsetzung der „Medien-und Akkreditierungsrichtlinien“ und der Regelung zur Ausübung des Hausrechts einverstanden erklärt (vgl. Anlage B 6). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinsvertreter der Regelung zur Übertragung auf und Ausübung des Hausrechts durch den Beklagten nur unter Zwang gegen ihren Willen zugestimmt hätten, sind nicht ersichtlich und wurden von den insofern dar-legungs- und beweisbelasteten Klägerinnen auch nicht dargetan.
Vielmehr ist nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Präsidenten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig, dass beispielsweise der Fußballverein
. die Erklärung nicht unterschrieben hat, aber in der Liga verblieben ist. Dass der Fußballverein . die gemeinsame Erklärung nicht unterschrieben hat, ergibt sich auch aus dem Abstimmungsergebnis der Spielgruppentagung der Landesliga … vom 4. Juli 2015 (vgl. Anlage B 6 Seite 3). Der Beklagte hat diesen Verein trotz der nicht erteilten Genehmigung nicht vom Spielbetrieb ausgeschlossen und auch keine sonstigen Sanktionen verhängt.
(3) Über das Hausrecht kann der Verband sich die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24, 27 – Hartplatzhelden).
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf Ausnahmefälle beschränkt. Soweit er ausgeführt hat, dass im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteresses auch eine Fernseh- oder sonstige Übertragung von Teilen eines Verbandsspieles in Betracht komme und dem Verband im Einzelfall die Möglichkeit der ausschließlichen Verwertung offenstehe (vgl. BGH a.a.O. Tz. 27 – Hartplatzhelden), ist dies nicht als Einschränkung der Verwertungsbefugnis über das Hausrecht zu verstehen, sondern als Annahme des Bundesgerichtshofs, Medienunternehmen hätten im Regelfall nur bei Spitzenspielen an der Übertragung eines Amateurspiels Interesse. Gegen ein partielles Hausrecht spricht zudem, dass die Vereine andernfalls auch nur bei Spitzenspielen Eintritt von den Zuschauern verlangen könnten.
Die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertung der Ligaspiele über das Hausrecht ist auch mit dem Satzungszweck und den Aufgaben des Verbandes nach § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 der Satzung vereinbar. Es widerspricht nicht seinem gemeinnützigen Satzungszweck, wenn der Beklagte sein aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Präsidenten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insgesamt defizitäres Internetportal teilweise durch Werbeeinnahmen über sein Videoportal finanziert.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 ausgeführt, dass anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich die Vermarktung des Spiels durch Vergabe von „Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten“ im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele. Die Erteilung von Erlaubnissen, Amateurspiele zu filmen, gehöre nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit nicht zum we senseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich des Verbandes als deren Mitveranstalter (vgl. BGH a.a.O. Tz. 26 – Hartplatzhelden).
Jedoch sichert sich der Beklagte im Streitfall über das Hausrecht die wirtschaftliche Verwertung dadurch, dass er Filmaufnahmen Dritter von einer Akkreditierung abhängig macht und nur gegen Entgelt oder gegen eine unentgeltliche Zurverfügungstellung des Filmmaterials an das von ihm betriebene Videoportal „…tv“ zulässt. Er hat dargetan, dass er sein Videoportal „…tv“ zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Bayern- und Landesligen betreibe und es sein Ziel sei, die Vereine – auch finanziell durch Beteiligung an etwaigen Lizenzerlösen – zu unterstützen und Werte aus den Spielen zu schöpfen. Der Beklagte unterstützt dadurch die Vereine, die bei Heimspielen nicht unerhebliche organisatorische und wirtschaftliche Leistungen erbringen müssen, um einen geregelten Spielbetrieb sicherzustellen. Überdies ist das Ziel, einheitliche Regelungen zur Ausübung des Hausrechts zu treffen, um einen etwaigen Missbrauch durch einzelne Vereine zu verhindern, nicht zu missbilligen.
(4) Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Interessen der Klägerinnen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des auch im Amateurbereich bestehenden Informationsinteresses der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) beeinträchtigen die Regelungen des Beklagten zur Ausübung des Hausrechts die Klägerinnen nicht unangemessen in deren wettbewerblichen Entfaltung.
Die Klägerinnen sind in ihren Internetportalen uneingeschränkt zur kritischen Wort- und Bildberichterstattung über die Spiele der Bayern- und Landesligen berechtigt. Ihnen ist es nicht grundsätzlich verwehrt, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum Stadium zu Filmzwecken wird einzig davon abhängig gemacht, dass die betreffenden Personen über eine gültige Akkreditierung verfügen.
Ein Recht zum uneingeschränkten Zugang in die Stadien zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung haben die Klägerinnen bei Abwägung ihrer grundgesetzlich geschützten Interessen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Hausrechts des Beklagten nicht. Soweit sich das Betreiben ihrer Videoportale unter den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei um das allgemeine marktwirtschaftliche Risiko der Klägerinnen. Die Rundfunk- und Pressefreiheit gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unter nehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der wirtschaftlichen Betätigung und der Kraft der Innovation lebt. Es ist nicht die Aufgabe des Beklagten, den Klägerinnen eine auskömmliche Einnahmemöglichkeit zu sichern.
Die Regelung zur Ausübung des Hausrechts wird dem auch im Amateurbereich bestehenden Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dadurch gerecht, dass der Beklagte den Vereinen Eigenproduktionen von Videospielberichten gestattet und diese selbstproduzierten Aufnahmen in das Videoportal „www tv“ zur Attraktivitäts- und Imagesteigerung der Bayern- und Landesligen hochgeladen werden sollen (Ziffer 3. b. der Anlage K 7). Im Videoportal des Beklagten werden die Videospielberichte gesammelt und archiviert. Somit können alle Fußballinteressierten, unabhängig von der Vereinszugehörigkeit, Spiele der Verbandsligen sehen.
(5) Eine gezielte Behinderung der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aufgrund der beabsichtigten Kooperation des Beklagten mit der . . Die konkreten Vertragsdetails dieser Zusammenarbeit wurden von den Parteien zwar nicht dargetan. Nach den Ausführungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 1. Februar 2017 ist das Streaming-Angebot für Spiele der Fußball-Bayernliga jedoch auch über „.. ..tv“ und „… .de“ abrufbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen seine allgemeinen Bedingungen zur Zulassung von Bewegtbildberichterstattung verstößt. Auch die Klägerinnen sind berechtigt, (unentgeltlich) Videoaufnahmen zu machen, wenn sie ihr Filmmaterial dem Beklagten bzw. dem von ihm betriebenen Videoportal „… .tv“ zur Verfügung stellen.
Im Übrigen zeigt die Bereitschaft der ., für interessierte Vereine kostenfrei an zahlreichen Bayernliga-Standorten ein Kamera- und Videosystem mit einer innovativen 180-Grad-Kameratechnologie zu installieren, dass sie als Mitbewerberin der Klägerinnen die Liveberichterstattung von Amateurfußballspielen – unter den Bedingungen des Beklagten – als lohnendes Geschäftsmodell ansieht und hierfür auch bereit ist, Investitionen zu tätigen.
(6) Die Klägerinnen können sich nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, berufen. Sie haben schon nicht dargetan, dass sie als private Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen sind. Im Übrigen beträgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 RStV bei
(6) kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art die zulässige Obergrenze der Dauer der Kurzberichterstattung in der Regel eineinhalb Minuten. Auch das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung könnte den Klägerinnen daher nur in höchst eingeschränktem Maße zu ihrem Klageziel nach uneingeschränkter kritischer Bewegtbildberichterstattung verhelfen.
(7) Im Streitfall ist daher bei Würdigung aller Umstände die Sicherung der wirtschaftlichen Verwertung der Ligaspiele über das Hausrecht nicht weniger schutzwürdig als die Interessen der Klägerinnen. Die Auswirkungen der Zulassungsbeschränkung auf das Wettbewerbsgeschehen sind bei objektiver Betrachtung nicht erheblich, so dass die Schwelle zur gezielten Behinderung nicht überschritten ist.
2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB besteht.
a) Der Beklagte hat eine marktbeherrschende Stellung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB und ist Normadressat i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.
aa) Sachlich relevant ist im Streitfall der Markt des Angebots der Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen der Bayern- und Landesligen. In räumlicher Hinsicht ist von einem bayernweiten Markt auszugehen.
bb) Der Beklagte nimmt für sich entsprechend § 22 Ziffer 7 seiner Spielordnung und der Regelung zur Ausübung des Hausrechts das ausschließliche Recht in Anspruch, Medienpartnern Jahresakkreditierungen zu den Spielen zu erteilen, über Fernseh-, Rundfunk-, Audiosowie jegliche Form der Online-Übertragungen der Spiele der Bayern- und Landesligen Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen an die Vereine zu verteilen. Ausschließlich die Akkreditierungen verleihen den Medienpartnern das Recht, die Fußballspiele abzufilmen und das Filmmaterial öffentlich verfügbar zu machen. Der Beklagte ist insofern seit 2015 Monopolist.
b) Eine unmittelbare oder mittelbare Behinderung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB besteht jedoch nicht.
b) Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2012, 84 Tz. 37 – Grossistenkündigung).
Im Hinblick auf Funktionszusammenhänge zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Kartellrecht sind bei der Beurteilung der Unlauterkeit nach § 4 Nr. 4 UWG und der kartellrechtlichen Unbilligkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB weitgehend parallele Wertungen geboten (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 UWG Rn. 4.18; BGH WRP 1999, 105 (109) – Schilderpräger im Landratsamt).
Der Beklagte darf aufgrund des ihm als (Mit-)Veranstalter zustehenden Hausrechts den von den Klägerinnen gewünschten Zutritt zu den Bayern- und Landesligaspielen für die Bewegtbildberichterstattung von Bedingungen abhängig machen. Insofern wird auf die Ausführungen zu 1. d) cc) Bezug genommen.
c) Da der Beklagte die Klägerinnen nicht anders behandelt als gleichartige Medienunternehmen, liegt auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
GWB vor.
Eine Benachteiligung der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aufgrund der beabsichtigten Kooperation des Beklagten mit der . . Deren Streaming-Angebot ist auch über „..tv“ und „…de“ abrufbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen seine allgemeinen Bedingungen zur Zulassung von Bewegtbildberichterstattung verstößt und die Klägerinnen hierdurch diskriminiert.
3. Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 17. Februar 2017 sowie der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 20. Februar 2017 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.