IT- und Medienrecht

Keine Beihilfegewährung für Vakuumpumpe bei erektiler Dysfunktion

Aktenzeichen  AN 1 K 16.02058

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV BayBhV § 21 Abs. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

Die erektile Dysfunktion stellt zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar, ihre Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa bei behandlungsbedürftigem Bluthochdruck, Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger hat weder einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der beantragten Beihilfe noch einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Rechtsgrundlage des oben genannten Bescheides ist die Regelung des § 21 Abs. 8 BayBhV, die es dem Beklagten ermöglicht, bei nicht in der Anlage 3 aufgeführten Hilfsmitteln im Ermessenswege über die Gewährung einer Beihilfe zu entscheiden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BayBhV mit Ausnahme des Verweises auf die Anlage 3 erfüllt sind. Nach Auffassung von Brückner/Stimpfl, Beihilferecht in Bayern, Anm. 13.1, der sich die Kammer anschließt, und die auch seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach 21 Abs. 8 BayBhV bei Aufwendungen bis zu 600 EUR in eigener Zuständigkeit über die Beihilfefähigkeit entscheiden.
Diese Ermessensentscheidung wurde vorliegend durch das somit zuständige Landesamt für Finanzen – Dienststelle … – Bezügestelle Beihilfe 1 – im Bescheid vom 11. August 2015 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen.
Das Landesamt für Finanzen ist unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2008 – 2 C 1/07, Rn. 29 bei juris) ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die erektile Dysfunktion zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstellt, ihre Behandlungsbedürftigkeit sich jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen ergibt und damit nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen wie etwa bei behandlungsbedürftigem Bluthochdruck, Diabetes oder anderen Erkrankungen, deren Auswirkungen der willentlichen Steuerung des Menschen nicht unterliegen und die unbehandelt unzumutbare Beschwerden und weitere körperliche Krankheitserscheinungen auslösen können.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine Erstattung der geltend gemachten Kosten für eine mechanische Erektionshilfe als Aufwendungen, die bezweckten, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken, aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Im Übrigen folgt die Kammer der ermessensfehlerfreien Begründung des angefochtenen Bescheids vom 11. August 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er befinde sich wegen seiner erektilen Dysfunktion in psychotherapeutischen Behandlung, was der Beklagte nicht berücksichtigt habe, führt nicht dazu, dass der Beklagte zu einer erneuten Ermessensentscheidung zu verpflichten oder gar eine Ermessensreduzierung auf null die Folge wäre. Denn nach wie vor erweisen sich die Erwägungen des Beklagten, dass sich die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen ergibt, als tragfähig. Soweit der Kläger auch einen Kinderwunsch geäußert hat, hat der Beklagte zutreffend auf § 43 BayBhV als beihilfefähige Alternative verwiesen.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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