Aktenzeichen 5 C 756/16
Leitsatz
1. Klärt ein Tierheim einen möglichen Interessenten nicht über Gefahren im Umgang mit einem Tier auf, das auf Probe mit nach Hause genommen wird, stellt dies regelmäßig keine Pflichtverletzung dar. (Rn. 20 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Interessenten, die ein Tier aus einem Tierheim für eine Woche auf Probe mit nach Hause nehmen, sind Halter des Tieres im Sinne von § 833 S. 1 BGB. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.879,45 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich nicht begründet.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Ansbach nach §§ 12, 17 ZPO örtlich und gem. § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
II. Begründetheit
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben mangels Pflichtverletzung seitens des Beklagten keine vertraglichen und aufgrund des Übergangs der Haltereigenschaft im Sinne von § 833 BGB auf die Kläger keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des materiellen bzw. immateriellen Schadens aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
a) Ein Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB lag zwischen den Parteien durch die Vereinbarung einer probeweisen Mitnahme der Katze durch die Kläger für 1 Woche vor. Die Mitnahme zur Probe für 1 Woche durch die Kläger erfolgte gerade vor dem Hintergrund, eine Vereinbarung über einen Erwerb der Katze durch die Kläger vorzubereiten.
b) Eine Pflichtverletzung des Beklagten in Form der Unterlassung einer Aufklärung über die von der Katze ausgehenden Gefahren liegt nicht vor.
Das Vorliegen einer Aufklärungspflicht seitens des Beklagten kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Schuldner verpflichtet ist, den Gläubiger auf Gefahren für die Unversehrtheit der Rechtsgüter des Gläubigers hinzuweisen, die mit der Leistung des Schuldners in Zusammenhang stehen und von denen der Gläubiger keine Kenntnis hat (hierzu unter aa). Zudem muss das Aussprechen der Warnung vor dem Hintergrund der vertraglichen Risikoverteilung zwischen den Parteien dem Schuldner auch zumutbar sein (hierzu unter bb).
aa) Eine Warnpflicht des Schuldners ist anzunehmen bei einer Gefahr des Leistungsgegenstandes, wenn der Schuldner erkennen kann und muss, dass sich der Gläubiger dieser Gefahr nicht bewusst ist (vgl. etwa BGH, NJW 1975, 824).
Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Aufklärungspflicht ist insofern ein bestehendes Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien (vgl. Olzen, in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 241 RdNr. 448 m.w.N.). Dieses Informationsgefälle muss für den Schuldner erkennbar sein. Je ausgeprägter das Informationsgefälle ist, desto eher ist eine Aufklärungspflicht seitens des Schuldners anzunehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 3139).
Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei den Klägern um erfahrene Katzenhalter handelt. Dies war den Mitarbeitern des Beklagten auch bewusst. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte annehmen, dass die Kläger von den Krallen und spitzen Zähnen einer Katze Kenntnis haben. Des Weiteren durften die Mitarbeiter des Beklagten auch unterstellen, dass den Klägern bewusst ist, dass eine Katze in bestimmten Situationen die Zähne und Krallen auch gegenüber dem Menschen einsetzt und hieraus Verletzungen resultieren können.
bb) Neben dem vorliegend höchstens schwach ausgeprägten Informationsgefälle zwischen den Parteien ergibt auch eine Abwägung der Risikoverteilung im vorliegenden Fall, dass eine Aufklärungspflicht seitens des Beklagten abzulehnen ist. Eine Warnpflicht ist nur dann anzunehmen, wenn das Aussprechen der Warnung für den Schuldner zumutbar ist.
(1) In diesem Zusammenhang ist insbesondere die mit dem Auferlegen der Warnpflicht einhergehende Folge der Haftung des Schuldners für die Pflichtverletzung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der möglicherweise aufklärungspflichtigen Vertragspartei um ein Tierheim. Tierheime sind in der Regel gemeinnützige Einrichtungen, die nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet sind. Sie konzentrieren sich auf die möglichst kurzfristige Vermittlung der Tiere und nicht auf deren Zucht. Die Lebensgeschichte und Erziehung der vom Tierheim aufgenommenen Tiere ist in den meisten Fällen den Mitarbeitern des Tierheims nicht bekannt. Eine Haftung aufgrund unterlassener Aufklärung der mit der Haltung von Tieren aus dem Tierheim verbundenen Gefahren kann von Tierheimen daher nicht erwartet werden. Die Tierheime sähen sich ansonsten unüberschaubaren Haftungsrisiken ausgesetzt und müssten diese, entgegen ihrem Anliegen, eine zügige Weitervermittlung zu bewerkstelligen, in den Kaufpreis bzw. die Schutzgebühr einpreisen. Im Einzelfall mag es hiervon Abweichungen geben, etwa wenn es sich um äußerlich nicht erkennbar dem Tierheim aber bekanntermaßen kranke Tiere handelt, die deswegen dem Menschen gefährlich werden können. Demgegenüber ist es dem Tierheim nicht zumutbar, gesondert über den vorliegend von den Klägern behaupteten Charakter der streitgegenständlichen Katze aufzuklären. Von den Kunden muss erwartet werden, dass sie sich dieser Gefahren bei der Abholung eines Tieres aus einem Tierheim bewusst sind. Hierfür spricht, dass sich das Tierheim gerade nicht um die Erziehung der Tiere, sondern lediglich um deren Vermittlung kümmert. Naheliegend ist zudem, dass sich das Tierheim zur Erfüllung dieser Vermittlungsaufgabe nicht zwingend solcher Personen bedient, die über eine besondere Sachkunde hinsichtlich des Verhaltens der Tiere verfügen.
Vor diesem Hintergrund genügen die Behauptungen der Kläger in Bezug auf den Charakter der Katze, selbst als wahr unterstellt, nicht, um eine Aufklärungspflicht zu begründen. Die Kläger behaupten diesbezüglich, den Mitarbeitern des Beklagten sei klar gewesen, dass die streitgegenständliche Katze sich auch früher schon habe schwer einfangen lassen, diese sich verstört und aggressiv gezeigt habe und auch schon gebissen und gekratzt habe. Dass Katzen sich insbesondere von fremden Personen schwer einfangen lassen und sich situationsbedingt verstört und aggressiv zeigen sowie sogar beißen und kratzen, kann gerade bei über ein Tierheim vermittelten Tieren, niemals ausgeschlossen werden. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung der Kläger, dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die streitgegenständliche Katze sich gegen ein Verbringen in die Transportbox wehrt. Für das Vorliegen einer Aufklärungspflicht kommt es darüber hinaus auch nicht auf die Behauptung der Kläger an, die benannte Zeugin habe die probeweise Mitnahme der Katze durch die Kläger im Nachhinein als Vermittlungsfehler bezeichnet. Aus dieser subjektiven Einschätzung einer Mitarbeiterin des Beklagten lassen sich keine Rückschlüsse auf konkrete Eigenschaften der Katze ziehen.
Der angebotene Zeugenbeweis in Form der Einvernahme der Mitarbeiterin des Beklagten,, war daher mangels Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache nicht zu erheben.
(2) Im Rahmen der bei der Bestimmung von Aufklärungspflichten durchzuführenden Abwägung der Risikoverteilung ist auch die den Gläubiger treffende Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Kunden eines Tierheimes selbst über die von den Tieren möglicherweise ausgehenden Gefahren informieren müssen. Zutreffend weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass es bei der vom Tierheim geleisteten Vermittlung gerade darum geht, im Einzelfall zu prüfen, ob das Tier und der Interessent zueinander passen. Hierzu dienen die auch im vorliegenden Fall durchgeführten Besuche der potenziellen Kunden im Tierheim sowie auch die Mitnahme zur Probe. Der Umgang mit den Tieren liegt dabei im Verantwortungsbereich des potenziellen Kunden. Dies gilt jedenfalls für solche Gefahren, die typischerweise von dem betreffenden Tier ausgehen. Gerade eine solche Gefahr hat sich im vorliegenden Fall jedoch verwirklicht. Das Verbringen der Katze in die Transportbox stellt eine für die Katze potenziell angsteinflößende und stresserzeugende Situation dar, auf welche die Katze mit Beißen und Kratzen reagieren kann.
2. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus § 833 S. 1 BGB.
Der Beklagte war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls nicht Halter der Katze im Sinne von § 833 S. 1 BGB. Vielmehr füllten die Kläger selbst die Haltereigenschaft aus.
Maßgeblich für die Haltereigenschaft nach § 833 S. 1 BGB ist das Vorhandensein eines Eigeninteresses an dem betreffenden Tier und eine Besitzstellung irgendeiner Art, zumindest wenn die Bestimmungsbefugnis darüber hinzukommt, durch wen das Tier betreut wird (vgl. OLG Hamm, Vers.Recht 1973, 1054). Die Kläger waren vorliegend im Zeitpunkt der Katzenbisse unmittelbare Besitzer des Tieres und hatten ein Eigeninteresse dahingehend, dass sie die Katze erwerben wollten. Ihnen wurde zudem jedenfalls für 1 Woche die Bestimmungsbefugnis hinsichtlich der Betreuung des Tieres übertragen. Auch wenn der Beklagte vorliegend Eigentümer der Katze geblieben ist, schließt eine derart lange, wenn auch nur vorübergehende Überlassung des Tieres die Haltereigenschaft des Eigentümers aus. Sinn und Zweck des § 833 BGB, der als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet ist, ist es, Dritte vor den von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren zu schützen (vgl. Sprau, in: Palandt, 75. Auflage, 2016, § 833 RdNr. 10). Mit dem Haftungsrisiko soll daher derjenige belastet werden, der darüber entscheidet, welcher Kreis von Personen der spezifischen Tiergefahr ausgesetzt ist. Maßgebliches Indiz ist daher die Bestimmungsmacht über das Tier. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wer aus eigenem Interesse für die Kosten der Tierhaltung aufkommt. Vorliegend übten gerade die Kläger während der probeweisen Mitnahme die Bestimmungsmacht über die Katze aus. Von ihrem Verhalten und Willen war es abhängig, welche Personen den spezifischen Tiergefahren ausgesetzt sind. Regelmäßig besteht während der Probezeit bei einem Kauf auf Probe eine Haltereigenschaft lediglich des Probekäufers.
3. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB.
Es fehlt bereits an einer zurechenbaren Verletzungshandlung seitens des Beklagten. In Betracht kommt lediglich ein Unterlassen der Aufklärung über die von der Katze ausgehenden Gefahren.
Wie oben unter II.1. dargestellt, traf den Beklagten jedoch keine Aufklärungspflicht.
4. Weitere Anspruchsgrundlagen, die das klägerische Begehren stützen, sind nicht ersichtlich.
III. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff ZPO.