Aktenzeichen Au 4 K 20.761
GG Art. 34
FGO § 33
VwGO § 40, § 68, § 84 Abs. 1 S. 3, Abs. 3, § 167 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 2
ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbemerkungen zu §§ 40 bis 53, Rn. 16 m.w.N.), d.h. wenn die Klage selbst bei Erfolg dem Kläger keinen Vorteil bringt (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Vorbemerkung zu § 40, Rn. 94). So liegen die Dinge hier.
Der Kläger begehrt Daten (Vorname und Wohnsitz) von Beschäftigten des Finanzamts, um – wie sich aus seinem Antragsschreiben vom 6. Januar 2020 ergibt – Ansprüche nach §§ 823, 826 und 839 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Bei Amtspflichtverletzungen ist § 839 BGB gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der §§ 823, 826 BGB lex specialis (Antoni in Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 34 Rn. 1). Gem. Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit im Falle einer Amtspflichtverletzung den Dienstherrn, nicht den Beschäftigten persönlich, so dass die vom Kläger begehrten Daten für die von ihm erstrebte Rechtsverfolgung unerheblich sind. Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2020 auch die Informationen, die für eine Klageerhebung zu den ordentlichen Gerichten (Art. 34 Satz 3 GG) in Bezug auf eine Bezeichnung der Parteien (§§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 130 Nr. 1 ZPO) nötig sind, bereits mitgeteilt (Freistaat Bayern, vertreten durch das Finanzamt …), bzw. diese Informationen sind dem Kläger bekannt, so dass der Kläger die vollständigen Namen und Anschriften von Bediensteten des Beklagten auch insoweit für eine Klageerhebung nicht benötigt.
Sollte der Kläger die von ihm genannten Beschäftigten des Beklagten im Rahmen einer Amtshaftungsklage als Zeugen benennen wollen, benötigt er auch insoweit deren vollständigen Namen und Wohnanschrift nicht; die Bezeichnung der Dienststelle ist ausreichend (LG Berlin, U.v. 21.11.2000 – 13 S 27/00 – juris; vgl. auch Damrau in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 373 Rn. 18).
2. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Zwar kann auch im Bereich der Amtshaftung ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehen, um eine Klage auf Schadensersatz vorzubereiten (vgl. BGH, U.v. 25.9.1980 – III ZR 74/78 – juris Rn. 11). Aus den unter 1. genannten Gründen benötigt der Kläger die von ihm begehrten Daten von Beschäftigten des Beklagten jedoch nicht für eine Amtshaftungsklage, so dass es der gewünschten Auskunft aus Rechtsgründen nicht bedarf (vgl. OLG Bbg, B.v. 24.7.2013 – 11 VA 12/13 – juris Rn. 2 und Rn. 4).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.