IT- und Medienrecht

Klage auf Einstellung der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

Aktenzeichen  M 26 K 16.2746

Datum:
19.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG VwZVG Art. 19, Art. 21 S. 1, S. 2, Art. 22, Art. 23
VwGO VwGO § 6 Abs. 1, § 88
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2
GG GG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht nur, wenn der Betroffene zuvor versucht hat, seine Einwendungen gegen die Vollstreckung gegenüber der die Vollstreckung anordnenden Behörde geltend zu machen. Dies ist zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen und die Vollstreckung veranlasst hat, verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn dies erforderlich ist (vgl. Art. 21 BayVwZVG). (redaktioneller Leitsatz)
Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass einzelne mit normalem Brief versandte Postsendungen verlorengehen können. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet, keine von ihnen zurück an den Absender gelangt und kann die Aufgabe zur Post nachgewiesen werden, so ist aber von deren Zugang beim Adressaten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auszugehen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen reicht dann nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Rundfunkbeitragsbescheides können der Vollstreckung nicht entgegengehalten werden (Art. 21 S. 2 VwZVG). Sie basieren nicht auf erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstandenen Gründen (zB Erfüllung, Erlass, Verzicht) und hätten rechtzeitig mit förmlichem Rechtsbehelf gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheid geltend gemacht werden müssen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Dier Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten dem zugestimmt haben. Für die Übertragung der Entscheidung auf die Einzelrichterin bedurfte es der Zustimmung der Beteiligten dagegen nicht (s. § 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage, die dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung der Forderungen aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom … Juni 2015 wendet und die Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Beseitigung der bereits mit ihr verbundenen Folgen begehrt (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Gericht erachtet sie bereits als unzulässig, darüber hinaus aber auch als unbegründet.
1. Für die vorliegende Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nicht vor Klagerhebung beim Beklagten versucht hat, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Beseitigung etwaiger Folgen zu erwirken. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG bei der Anordnungsbehörde ist auch zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen und die Vollstreckung veranlasst hat, verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist (s. Giehl, Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht, Loseblatt, VwZVG, Art. 21, IV Ziffer 1; s. auch Art. 22 VwZVG).
2. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es im Fall des Klägers eines expliziten Antrags durch den Kläger im Sinne des Art. 21 Satz 1 VwZVG nicht mehr bedurfte, weil er sich gegenüber dem Amtsgericht A. und der Gerichtsvollzieherin, insbesondere auch mit einem Widerspruch und weiteren Rechtsmitteln gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis richtete und insoweit auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen erhob, die dem Beklagten zur Kenntnis gelangten (s. hierzu auch VG Bayreuth, G. v. 28.9.2015 – B 3 K 15.546 – juris), ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Rückgängigmachung damit verbundener Folgen.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG).
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Dem Kläger sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom … Juni 2015 zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 ordnungsgemäß zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Kläger die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – nach der Historyaufstellung des Beklagten am … September 2014, … Oktober 2014 bzw. … Januar 2015 – als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 2 VwZVG). Im Zweifel hat zwar der Beklagte den Zugang des jeweiligen Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dieser Nachweis ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier aber erbracht. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass einzelne mit normalem Brief versandte Postsendungen verlorengehen können. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet, keine von ihnen – wie sich hier anhand der Akte ergibt – zurück an den Absender gelangt und kann dieser – wie vorliegend – Angaben zum Postauflieferungsdatum der jeweiligen Postsendungen vorweisen, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Augsburg, G. v. 20.7.2016 – Au 7 K 16.145 – juris Rn. 44 m. w. N.). Die Bescheide sind somit auch bestandskräftig geworden (s. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab der jeweiligen Bekanntgabe weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO analog). Im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit diesen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil die gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – monatlich geschuldeten Beträge nicht in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums für je drei Monate geleistet wurden. Die Fälligkeit der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich aus § 9 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung. Der Kläger ist mit Schreiben vom … November 2014, … Dezember 2014 und … März 2015 zu den Forderungen aus den Bescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 ergebnislos gemahnt worden. Er hat seine Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Bescheide vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 rechtswidrig seien, weil er sich nicht angemeldet habe, dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht zugestimmt habe, der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei, etwa weil seine Gewissensfreiheit verletzt sei und er sich außerdem durch den Rundfunkbeitrag gehindert sehe, sich mittels anderer, insbesondere polnischer Medien zu informieren, so sind diese Einwendungen unzulässig und können der Vollstreckung nicht wirksam entgegengehalten werden. (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Sie basieren nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen (z. B. Erfüllung, Erlass, Verzicht) und hätten rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Für die Entscheidung, ob die Vollstreckung durch den Beklagten einzustellen ist, kommt es nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an.
Im Übrigen – dies soll im Interesse einer endgültigen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten noch ausgeführt werden – sieht das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit der dem Vollstreckungsersuchen des Beklagten zugrundeliegenden Bescheide aber auch nicht als zweifelhaft an.
Mit den Bescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 hat der Beklagte für die darin genannten Zeiträume materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt, nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 RBStV) sie nicht rechtzeitig geleistet hat (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Die Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. Seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedurfte es nicht, denn diesem kommt nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Der Rundfunkbeitrag als solcher verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit (s. OVG RhPf, B. v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 13 ff.) und ist auch sonst verfassungsgemäß (ständige Rechtsprechung des VG München seit VerfGH Bayern, E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris und des BayVGH, s. z. B. U. v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris; s. auch BVerwG, U. v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – NVwZ 2016, 1081-1088). Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt insbesondere auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; s. BVerwG a. a. O. Rn. 50).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 293,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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