Aktenzeichen 264 C 2784/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.879,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Der Beklagten waren die Kosten des zurückgenommenen Klageantrags nach billigem Ermessen aufzuerlegen.
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Eine Entscheidung nach billigem Ermessen ist auch möglich, wenn die Erledigung des Klageanlasses schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist. Dies entspricht gerade der gesetzgeberischen Intention, eine prozessökonomische Lösung herbeizuführen (Vgl. OLG München, Beschluss vom 12. März 2004, 29 W 2840/03, juris Rn. 15; OLG Jena, Beschluss vom 03.06.2011, Az.: 4 W 248/11). Allerdings kann der Kläger eine ihm günstige Entscheidung nur dann erwarten, wenn ihm das erledigende Ereignis nicht bekannt sein musste (vgl. AG München, Urteil vom 10.5.2016, 274 C 2480/16 mit weiterem Hinweis auf LG Erfurt, Beschluss vom 06.11.2015, Az.: 3 T 293/15; Zöller, 31. Auflage, 2016, § 269, Rn. 18c).
Im streitgegenständlichen Verfahren bestand bereits vor Einreichung der Klage kein Anlass zur klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte, weil die Beklagte unstreitig bereits einige Monate vor und Jahre nach der Rechtsverletzung in den USA lebte und sich damit weit entfernt und ohne Einflussmöglichkeiten auf ihren Intemetanschluss aufhielt. Hiervon erfuhr die Klägerin erst durch die Klageerwiderung und konnte diesen Umstand auch nicht vorher wissen (Vgl. AG München, Urteil vom 10.5.2016, 274 C 2480/16). Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin dies nicht vorher mitgeteilt.
Es entsprach billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen, weil sie unnötigen Anlass zur Klage gegeben hat, indem sie erst im gerichtlichen Verfahren ihren Aufenthalt in den USA und die Vermietung der Wohnung zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung mitteilte, obwohl ihr dies schon vorprozessual bekannt war. Vorprozessual hatte die Beklagte lediglich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine Unterlassungserklärung abgegeben. Weiterer Vortrag erfolgte unstreitig nicht. Allein aus der Tatsache, dass in der Unterlassungerklärung die Anschrift der Beklagten in den USA angegeben war, konnte die Klägerin jedoch nicht folgern, dass die Beklagte dauerhaft – auch bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung am 22.10.2011 – in den USA wohnte. Die Unterlassungserklärung wurde erst im Januar 2012 abgegeben. Bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungsklärung war der Beklagten jedoch bekannt, dass sie bereits seit dem Jahr 2009 in den USA lebte und ihre Wohnung seit diesem Zeitpunkt über … vermietet wurde. Dies hätte sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast der Klagepartei mitteilen können.