IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Normenkontrollverfahren

Aktenzeichen  15 N 20.347

Datum:
10.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24718
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und der Antragsgegner durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. Schriftsätze vom 10. August 2020 und vom 9. September 2020) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2018 – 15 N 18.41 – juris m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zum einen hätte der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg gehabt, vgl. das Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2019 (unter dem vormaligen Az. 15 N 18.182). Zum andern hat die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan selbst herbeigeführt (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. August 2020 sowie die hiermit vorgelegte Kopie des Protokollauszugs der Gemeinderatssitzung vom 4. August 2020).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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