IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärung

Aktenzeichen  15 N 18.41

Datum:
22.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Schriftsätze vom 17. August 2018 und vom 21. August 2018) beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, aber auch eine durch das Nachgeben einer Partei bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 15 N 15.697 – juris Rn. 2 m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zum einen hätte der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg gehabt, vgl. den in derselben Sache ergangenen Eilbeschluss des Senats vom 4. Mai 2018, mit dem der vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde (BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris). Zum andern hat die Antragsgegnerin das erledigende Ereignis durch Aufhebung des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (vgl. Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2018) selbst herbeigeführt und sich daher aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 15 N 15.697 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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