IT- und Medienrecht

Kostenerinnerung – Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen

Aktenzeichen  M 15 M 18.30915

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33443
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165

 

Leitsatz

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO iVm Nr. 7002 VV RVG kann nicht verlangt werden, wenn sich die juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. die Behörde (hier: BAMF) im Erkenntnisverfahren nicht geäußert hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 24. August 2017 (M 15 S 17.44525) erging eine Kostenentscheidung, wonach die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. September 2017 forderte die Kostenbeamtin die Antragsgegnerin zur Bekanntgabe etwaiger Einwände auf und dazu, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, notwendige Prozessaufwendungen im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen und machte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von … EUR geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 (dem Bundesamt zugestellt am 16.10.2017) wurden die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an den Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf und … EUR festgesetzt.
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für Postauslagen wurden nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO setze voraus, dass notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich entstanden sein müssten, gleichgültig in welcher Höhe. In der Gerichtsakte sei weder ein Schreiben der Antragsgegnerin noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen enthalten, die Akte sei auf elektronischem Weg übersandt worden und ein Entstehen entsprechender Kosten sei von der Antragsgegnerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag nicht begründet worden.
Mit dem am 23. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pauschale, auf die § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweise, erfordere keine Überprüfung des konkreten Aufwandes. Der Antragsgegnerin seien außergerichtliche Kosten entstanden, ein Einzelnachweis sei nicht erforderlich. Zudem seien auch die Schriftsätze im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, die postalisch übermittelt worden seien.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Sie hält an der Auffassung fest, die geltend gemachte Pauschale erfordere, dass tatsächlich Auslagen entstanden seien. Ein Schriftsatz im Kostenfestsetzungsverfahren könne nicht berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hat sich zur Erinnerung nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 15 S 17.44525 verwiesen.
II.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kostenbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. … EUR zu Recht abgelehnt.
Ein Anspruch des Bundesamts auf die Festsetzung der beantragten Pauschale ergibt sich nicht aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylstreitverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.
Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 – S 4 SF 45/15 E – juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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