Aktenzeichen M 23 K 15.1344
GebOSt GebOSt § 4 Abs. 1 Nr. 1
GebOSt Anlage zu § 1 GebOSt Gebühren-Nummer 254
Leitsatz
Fordert die Zulassungsbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FZV dazu auf, entweder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, nachdem ihr vom bisherigen Versicherer des Fahrzeugs der Wegfall des Versicherungsschutzes angezeigt worden ist, so ist der Fahrzeughalter selbst dann kostenrechtlicher Veranlasser der Anordnung, wenn die Mitteilung des Versicherers fehlerhaft war. (redaktioneller Leitsatz)
Ergreift die Zulassungsbehörde unverzüglich nach Eingang einer Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes ohne vorherige Rückfragen bei dem Versicherer oder dem Halter Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs, so steht eine Fehlerhaftigkeit der Mitteilung des Versicherers einer Kostenhaftung des Halters auch nicht aus anderen Gründen entgegen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar, bei der der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Klägers in der Sache verhandeln und entscheiden. Denn der Kläger war ordnungsgemäß geladen worden und die Ladung vom 10. März 2016, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 12. März 2016, enthielt den nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die allein streitgegenständliche Kostenentscheidung des Landratsamts in Ziff. 4 des Bescheids vom 9. März 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Da der Kläger keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt hat, ist sein Begehren gemäß §§ 86 Absatz 3, 88 VwGO auszulegen. Sowohl die inhaltlichen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, welche im Wesentlichen die Frage der Kostentragung betreffen, als auch die Bezeichnung der „Klage gegen den Kostenbescheid vom 9. März 2015“ sprechen dafür, dass sich der Kläger nicht gegen den vollständigen Bescheid des Landratsamts vom 9. März 2015 wendet, sondern ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 4 des Bescheids. Zugunsten des rechtsunkundigen und anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist diese Auslegung auch sachgerecht. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auch die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids anfechten und damit eine unzulässige Klage erheben wollte. Mit der am 12. März 2015 erfolgten Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung für das klägerische Fahrzeug haben sich die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids erledigt, so dass eine hiergegen gerichtete Klage mangels des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig wäre. Für eine Anrufung des Gerichts bestünde daher insoweit kein Bedürfnis mehr (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris).
Demgegenüber hat sich die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids nicht erledigt, so dass die Klage insoweit zulässig ist; insbesondere ist keine Erledigung durch zwischenzeitlich erfolgte Zahlung des Klägers eingetreten, denn die Kostenentscheidung bildet jedenfalls weiterhin den Rechtsgrund für das behördliche Behalten dürfen der Leistung (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 43/81 – juris).
Jedoch ist die Kostenentscheidung vom 9. März 2015 allen erkennbaren Umständen nach rechtens.
Der Kostenausspruch und die Kostenfestsetzung (Gebühren und Auslagen) im Bescheid des Landratsamts finden ihre gesetzliche Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebührenfestsetzung beruht auf §1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nummer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Erhebung der Auslagen für die Postzustellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG – anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach Gebühren-Nummer 254 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für „Sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vorgesehen. Sind – wie in diesem Fall – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. auch BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Kosten, die infolge einer unrichtigen Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
Die Kostenerhebung und -festsetzung im Fall des Klägers steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.
Die Kosten wurden zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs und damit Veranlasser der Amtshandlung festgesetzt. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, U. v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris). Die Pflicht, für einen ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter (BayVGH, B. v. 07.01.2008, a. a. O.). Das folgt aus § 1 PflVG, wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat. Folglich ist der Kläger als Fahrzeughalter selbst dann kostenrechtlicher Veranlasser, wenn eine Anordnung aufgrund einer irrtümlichen bzw. versehentlichen oder nicht rechtzeitigen oder sonst unzutreffenden Mitteilung seines Haftpflichtversicherers erfolgt ist.
Die Höhe der vorliegend festgesetzten Kosten von Euro 53,45 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde. Dies seitens der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegten und der ständigen Praxis entsprechenden Berechnungsstufen sind überdies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die Kostenerhebung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Anordnungen des Bescheids im Übrigen rechtswidrig gewesen wären. Der Kostenerhebung lag keine unrichtige Sachbehandlung zugrunde.
Rechtsgrundlage für die Anordnung nach Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV). Mit der elektronischen Anzeige des Haftpflichtversicherers des Klägers über das Ende des Versicherungsschutzes waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erfüllt. Unter Wahrung der gesetzlichen Zielsetzung musste die Zulassungsbehörde umgehend dazu auffordern, das Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen oder alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung den Pflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen und zwar ohne vorherige Rückfragen bei dem Versicherer oder dem Halter. Es kommt dabei auch nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u. a. U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris; st. Rspr. BayVGH, vgl. u. a. B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. U.v. 18.6.2010 – M 23 K 10.1401 – juris). Das gesetzliche Ziel, das sich unter Geltung der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht geändert hat, nämlich Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, wäre – auch in Anbetracht der großen Zahl der Vorgänge – nicht erreichbar, müsste die Zulassungsstelle die hinter den jeweiligen Versicherungsbestätigungen und Anzeigen stehenden Versicherungsverhältnisse erforschen und beurteilen. Die Zulassungsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vielmehr darauf angewiesen, dass Versicherer und Halter das in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 FZV formalisierte System von Versicherungsnachweis und Beendigungsanzeige durch elektronische Übermittlung bestimmungsgemäß handhaben. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann nicht die Zulassungsbehörde einstehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Landratsamt nach Eingang der Anzeige der Itzehoer Versicherungsverein AG vom 5. März 2015 über den Wegfall des Versicherungsschutzes für das klägerische Fahrzeug zum 5. Februar 2015 verpflichtet, umgehend zu handeln und die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierbei unerheblich, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wurde und ob später der Zulassungsbehörde ein Versicherungsnachweis vorgelegt wurde (hier am 12. März 2015).
Auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Landratsamts hat es ebenso keinen Einfluss, dass der Kläger am 5. März 2015, d. h. vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, bei der Zulassungsstelle persönlich vorgesprochen und – so die Einlassung des Klägers – hierbei den Abschluss einer neuen Versicherung angekündigt hat. Zwar kann eine Anordnung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV rechtswidrig sein, wenn der Fahrzeughalter im Vorfeld der Anordnung gegenüber der Zulassungsbehörde einen Versicherungsnachweis erbringt und damit die vorherige Mitteilung des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes überholt ist (vgl. hierzu VG Saarlouis, U.v. 16.12.2011 – 10 K 547/11 – juris). Denn in einem solchen Fall darf die Zulassungsstelle ungeachtet ihrer grundsätzlich bestehenden Handlungspflicht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich des Fahrzeugs keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht. Jedoch bedarf es hierfür eines formgerechten Nachweises des Halters im Sinne des § 1 PflVG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 FZV, dass für sein Fahrzeug eine entsprechende Versicherung besteht (VG Saarlouis, a. a. O.; vgl. zur Nachweispflicht auch VG Augsburg, B.v. 8.12.2010 – Au 3 E 10.1854 – juris). Ein solcher vorheriger Nachweis ist vorliegend aber weder von Klägerseite dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der Kläger laut Auskunft des neuen Versicherers (R+V Versicherung) erst am 11. März 2015 – somit erst sechs Tage nach der persönlichen Vorsprache bei der Zulassungsbehörde und nach Erlass ihres Bescheids vom 9. März 2015 – überhaupt einen Antrag auf Abschluss einer neuen Versicherung gestellt habe. Somit bestand am Tag der Vorsprache des Klägers vom 5. März 2015 noch kein neuer Versicherungsschutz, welcher hätte nachgewiesen werden und der Anordnung zur Außerbetriebsetzung hätte entgegenstehen können.
Gegen die Sachbehandlung des Landratsamts bestehen auch in Bezug auf die Fristsetzung und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 32, 34 und 36 VwZVG) keine rechtlichen Bedenken.
Der Bescheid wurde auch zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs erlassen (§ 25 Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 3 FZV).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 53,45 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.