IT- und Medienrecht

Kostentragungspflicht

Aktenzeichen  2 HK O 29/17

Datum:
27.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145763
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde, § 269 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. ZPO. Die Erledigterklärung des Klägers verbunden mit dem Kostenantrag ist im vorliegenden Fall in eine Antragsrücknahme mit Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO umzudeuten. Die Antragsschrift vom 02.11.2017 wurde nach entsprechende schriftsätzlicher Aufforderung des Antragstellers vom 06.11.2017 der Antragsgegnerseite nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erklärte der Antragssteller den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die seitens des Antragsgegners abgegebenen Unterlassungserklärung vom 03.11.2017 für erledigt. Die Antragsgegnerin stimmt der Erledigterklärung nicht zu, hält diese, da erledigendes Ereignis und Erledigterklärung vor Rechtshängigkeit erfolgt sind, für unzulässig und verwahrt sich gegen die Kostentragungspflicht.
Die Erklärung des Antragstellers ist im Hinblick auf die gewollte Rechtsfolge und den vorgetragenen Sachverhalt – Erledigung und Erledigungserklärung vor Zustellung der Antragsschrift – als Antragsrücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit der dort geregelten Kostenfolge auszulegen. Eine Klagerücknahme war auch ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich.
II.
Bei der pflichtgemäjen Ermessensausübung sind insbesondere die Erfolgsaussichten eines materiellrechtlichen Erstattungsanspruchs zu berücksichtigen. Wäre die Beklagte dem vorgerichtlichen Verlangen gewissenhaft und vollumfänglich nachgekommen, wäre es aller Voraussicht nach nicht zur Einreichung des Antrags auf einstweilige Verfügung gekommen. Weil damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, ist es sachgerecht, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des Antrags sind im Übrigen nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller nicht aktivlegitimiert wäre. Auch eine zu kurze Frist zwischen Abmahnung und Antrag auf einstweilige Verfügung vermag die Kammer nicht zu erkennen, da nach der Faxsendebestätigung die Abmahnung dem Antragsgegner am 23.10.2017 vormittags zuging.
Der Streitwert entspricht dem Interesse an der zu unterbindenden Handlung. „Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] – Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] -Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] – Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] -Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – X ZR 125/06, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat.“ (OLG München Beschluss vom 26.5.2009 – 29 W 1498/09, BeckRS 2009, 27637, beckonline).
Anhaltspunkte, dass diese Grenze überschritten ist, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

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