Aktenzeichen S 7 AL 112/16
VwGO VwGO § 161 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO.
Gründe
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Rechtstreit durch Erledigterklärung und nicht durch Urteil endete, hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin die Kosten zu tragen, weil sie letztlich Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat. Der Anspruch auf Saisonkurzarbeitergeld konnte erst geklärt werden nach Vorlegung und Prüfung der Unterlagen der Klägerin durch die Beklagte.
Die Frage wer Bauleistungen im Jahr 2013 im Betrieb erbracht hatte, blieb bis zum Prozess unbeantwortet. Außerdem hatte die Beklagte keine Möglichkeit bis dahin die Geschäftsunterlagen der Klägerin zu prüfen. Ihre Entscheidung war deshalb solange nicht zu beanstanden, wie keine Prüfung der Unterlagen erfolgt ist.