IT- und Medienrecht

Mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässige Klage

Aktenzeichen  Au 4 K 15.1656

Datum:
25.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 Abs. 1
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angibt. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung den Kläger bezeichnen, wozu die Angabe seines Wohnortes und damit der ladungsfähigen Anschrift gehört. Dies ist auch bei anwaltlicher Vertretung nicht entbehrlich. (redaktioneller Leitsatz)
2 Um den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren, ist nur ausnahmsweise die Angabe der Anschrift entbehrlich, etwa wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dem entgegen stehen oder der Betroffene über keine ladungsfähige Anschrift verfügt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfällt, wenn der Kläger “untertaucht” und damit zu erkennen gibt, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet werden, da sowohl der Klägerbevollmächtigte als auch die Beklagte damit einverstanden waren.
1. Die Klage des Klägers ist unzulässig geworden, da dieser trotz Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat.
a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i. V. m. § 130 Abs. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die ladungsfähige Anschrift, unter der die Partei auch tatsächlich zu erreichen ist. Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist auch nicht aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers entbehrlich (BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – DVBl 1999, 989; BayVGH, B. v. 23.5.2011 – 10 ZB 10.1532 – juris Rn. 12 – 14; zum Ganzen VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10.12.2012 – Au 7 K 12.1293 – juris Rn. 13).
Die geltenden Prozessvorschriften und damit auch die Verwaltungsgerichtsordnung setzen als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende natürliche Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Demgemäß hat eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre “ladungsfähige Anschrift” anzugeben. Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts im beschriebenen Sinne gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – DVBl 1999, 989 = NJW 1999, 2608; ThürOVG, B. v. 2.7.1999 – 3 ZEO 1154/98 – NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, S. 5 = AuAS 1999, 266; OVG NW, B. v. 22.9.2000 – 17 E 735/99 -; OVG NW, B. v. 30.7.2003 – 17 B 1070/03 – juris Rn. 3 f.)
Daneben dient die Wohnungsanschrift einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers. Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. HessVGH, NJW 1990, 138 (139)), etwa, wenn zu entscheiden ist, zu welcher Uhrzeit er geladen werden soll, ob man einem nicht am Gerichtssitz wohnenden Kläger persönliches Erscheinen zumuten kann (BGHZ 102, 332 (335)) oder ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts angemessen ist und die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig sind. Das alles gilt unabhängig davon, ob der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BayVGH, B. v. 28.4.2003 – 24 ZB 02.3108 – juris Rn. 5)
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll also nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dementsprechend wird ein Rechtsschutzgesuch unzulässig, wenn der Rechtssuchende einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt (vgl. OVG NW, B. v. 30.7.2003 – 17 B 1070/03 – juris Rn. 5; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Auflage 2014 – § 82 Rn. 8)
Das Erfordernis, dem Gericht seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben, ist auch mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot vereinbar, dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist allerdings unter Berücksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. BVerfG, B. v. 2.2.1999 – 1 BvR 2211/94 – NJW 1996, 1272; BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 40). Daraus folgt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – a. a. O.; BGH, U. v. 9.12.1987 – IVb ZR 4/87 – BGHZ 102, 332 = NJW 1988, 2114.). Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt. (Vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – a. a. O.; BayVGH, B. v. 1.6.1992 – 12 CE 92.1201 – BayVBl 1992, 594.) In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – a.a.O m. w. N.).
Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt kein ordnungsgemäßes Rechtsschutzgesuch vor (vgl. OVG NW, B. v. 30.7.2003 – 17 B 1070/03 – juris Rn. 15). Solche Gründe wurden jedoch nicht vorgetragen.
b) Entsprechen Klage oder Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen, so führt dies allerdings nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger bzw. Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung bzw. der Angabe der Hinderungsgründe innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 82 Rn. 13 f.). Kommt ihr der Rechtssuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist sein Rechtsschutzgesuch unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitteilung seiner neuen Anschrift nachzukommen (vgl. BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 30.7.2003 – 17 B 1070/03 – juris Rn. 16).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine derzeitige Anschrift entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angegeben. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 29. Januar 2016 zu erkennen gegeben, dass der Kläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Interne Recherchen des Gerichts und ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers führten zu der Erkenntnis, dass sich der Kläger zunächst in … aufgehalten haben muss, sich dann aber in die … (unbekannten Aufenthaltsorts) abgesetzt hat. In einem Telefonat im Frühsommer machte der Bevollmächtige des Klägers deutlich, dass er versuche, den Kläger zu erreichen, dieser aber auf keine Emails antworte.
Nach ein paar Monaten des Zuwartens teilte der Berichterstatter schließlich mit Schreiben vom 29. September 2016, dass nun erhebliche Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage bestünden. Er gab durch Verfügung vom selben Tag auf, bis zum 28. Oktober 2016 mit ausschließender Wirkung der Frist eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen. Dabei wies er auf die Rechtsfolgen in dem Falle hin, in dem diese Anschrift nicht beigebracht werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers konnte diese nicht ermitteln. Der Kläger selbst hat sich bis heute nicht gemeldet. Die Voraussetzungen einer Aufforderung durch das Gericht sind damit gegeben. Erhebliche Gründe, die den Kläger vorliegend ausnahmsweise berechtigen könnten, von einer Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift abzusehen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.4.1999 – 1 C 24. 97 – juris Rn. 40) sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
2. Die Klage ist ferner deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch Untertauchen des Klägers entfallen ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 17 = DVBl 1999, 166.).
Der Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kommt im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn das Verhalten eines Rechtssuchenden Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – a. a. O.).
Es muss dem Kläger jedoch Gelegenheit gegeben werden, etwaige Zweifel auszuräumen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – a. a. O.).
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Beteiligte “untergetaucht” ist (vgl. BVerfG, B. v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – a. a. O.; BVerwG, U. v. 6.8.1996 – 9 C 169.95 – NVwZ 1997, 1136 = InfAuslR 1996, 418; OVG NW, B. v. 24.5.2000 – 17 B 519/00 -, vom 1.10.2002 – 17 B 1605/02 – und vom 1.2.2002 – 21 A 1550/01.A -).
Nach derzeitiger Sachlage lassen die Umstände – unabhängig von der gerichtlichen Aufforderung nach Angabe einer ladungsfähigen Anschrift – daher nur den Schluss zu, dass der Kläger an der Entscheidung in der Sache kein Interesse (mehr) hat. Er ist vor oder nach Klageerhebung unbekannt verzogen und ließ sowohl das Gericht als auch seinen Bevollmächtigten im Unklaren über seinen derzeitigen Aufenthaltsort. Die Dauer der Abwesenheit geht mittlerweile über normale Abwesenheitszeiten (Urlaub o.ä.) deutlich hinaus. Dass diverse Versuche des Bevollmächtigten, den Kläger zu erreichen, unbeantwortet blieben und sich der Kläger bisher auch nicht mehr bei Gericht gemeldet hat, macht hinreichend klar, dass kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden kann. Entgegenstehende Gründe wurden nicht vorgetragen (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2003 – 24 ZB 02.3108 – juris Rn. 7).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO daher abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Haupanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hauptanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hauptanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.



Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Ha…nschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.



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