IT- und Medienrecht

Marke, Fahrzeug, Revision, Betrug, Rechtsverfolgung, Zinsen, Hinweisbeschluss, AG, Fahrgestellnummer, Schriftsatz, Vollstreckbarkeit, Beweismittel, Verhandlung, Beklagte, Zug um Zug, ins Blaue hinein

Aktenzeichen  30 U 6860/19

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53240
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

042 O 1378/19 2019-10-25 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 25.10.2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 21.816,69 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Audi A 6 3.0 TDI am 24.03.2017 zum Preis von 26.500,00 € bei dem Autohaus C. in F.
Für das Fahrzeug wurde eine EU-Typengenehmigung von der A. AG ausgestellt. Bei dem im Fahrzeug verbauten Motor handelt es sich nicht um einen des Typs EA 189.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 25.10.2019 (Az.: 42 O 1378/19) ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.10.2019 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.04.2020 gem. § 540 ZPO Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 26.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 27.03.2017 bis 30.10.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 4.683,31 sowie einer weiteren im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges der Marke Audi Avant 3,0 TDI mit der Fahrgestellnummer: …71 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 31.10.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu I. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.077,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen.
IV. Hilfsweise:
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Augsburg (Az.: 42 O 1378/19), vom 25.10.2019 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen;
V. Hilfsweise:
Die Revision wird zugelassen.
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 07.04.2020 und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Bezug genommen.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2020 auszuführen:
Soweit der Kläger erneut behauptet, die gesamte Software zur Abgasreinigung stamme von der R. B. GmbH und werde ebenfalls u. a. gemeinsam mit der Beklagten entwickelt und getestet und diese Software zur Abgasreinigung sei auf den EDC-Steuergeräten implementiert, wird erneut darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte für die Eigenschaften der von der R. B. GmbH an die A. AG gelieferte Software verantwortlich sein soll.
Soweit sie vorträgt, dass die Beklagte auch über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht habe, so weist sie selbst darauf hin, dass der „jeweilige Hersteller“ einen weiteren Betrug begangen habe; die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist jedoch die A. AG.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass es eine Personenidentität der Vorstände bei der A. AG und der Beklagten gebe und die maßgeblichen Entscheidungen zum Einbau der Software der R. B. GmbH in die Motorsteuerung sowohl vom Vorstand der A. AG als auch von dem der Beklagten getroffen worden sei, so begründet die Entscheidung des Vorstandes der A. AG zum Einbau der Software in ein von ihr hergestelltes Fahrzeug keine Haftung der Beklagten.
Soweit der Kläger wiederum pauschal behauptet, die Beklagte habe den Entwicklungsauftrag für den streitgegenständlichen Motor erteilt und federführend die im Fahrzeug verbauten Abschalteinrichtungen entwickelt, die dann im streitgegenständlichen Fahrzeug „durch den Willen der Beklagten“ Eingang gefunden haben, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei zum einen um einen völlig unsubstantiierten Vortrag ohne Benennung konkreter Tatsachen handelt, zum anderen um eine Behauptung ins Blaue hinein, die von der Beklagten auch bestritten wurde. Geeignete Beweismittel wurden von dem Kläger gleichfalls nicht angeboten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zum Beweis ungeeignet. Das gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die A. AG „angewiesen“, die Manipulationssoftware auch im streitgegenständlichen Fahrzeug einzusetzen.
Soweit der Kläger schließlich behauptet, auch im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein sogenanntes Thermofenster eingebaut, so fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag, warum die Beklagte für den Einbau eines solchen Thermofensters in ein von der A. AG hergestelltes Fahrzeug haften soll.
Da es somit bereits an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt, kommt es auf die Frage, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, nicht an.
Es wird schließlich darauf hingewiesen, dass durch den Beschluss des Senats, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.10.2019 zurückgewiesen wird, die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 22.06.2020 erklärte Klageerweiterung gegen die A. AG in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. BGH, Beschluss v. 06.11.2014 – IX ZR 204/13).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen