IT- und Medienrecht

Minderung wegen Reisemängeln bei einem Pauschalreisevertrag

Aktenzeichen  274 C 18111/15

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RRa – 2016, 174
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 278, § 280, § 286, § 288, § 346 Abs. 1, § 362, § 638, § 651c Abs. 3, § 651d, § 651g
ZPO ZPO § 287

 

Leitsatz

1 Der Baustellenlärm, das Eindringen einer erheblichen Anzahl von nachts in das Zimmer krabbelnden Käfern verbunden mit der Behandlung des Zimmers mit Insektiziden und ein regelmäßig nur sehr unzureichend gefülltes Büffet stellen Reisemängel dar, die in ihrer Gesamtschau eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30% rechtfertigen.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass im Wellnessbereich nicht zwischen männlichen und weiblichen Gästen getrennt wird, begründet keinen Reisemangel, zumal man sich bei den Anwendungen auch nicht komplett ausziehen muss.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50,7% und die Beklagte 49,3% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.203,46 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 592,97 € aufgrund der Minderung des Reisepreises (§§ 651 d, 638, 346 Abs. 1 BGB) und der Aufwendungsersatzpflicht der Beklagten (§ 651 c Abs. 3 BGB). Die Aktivlegitimation liegt auch hinsichtlich der Ansprüche der Zeugin … vor, weil diese ihre Ansprüche zur Überzeugung des Gerichts wirksam an die Klägerin abgetreten hat (Anlage K 20).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB zu, da die Reise fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB war. Der Reisepreis ist für den Zeitraum vom 24.07.2014 bis zum 30.07.2014 im Gesamtumfang von 30% gemindert.
Der Baustellenlärm stellt unzweifelhaft einen schwerwiegenden Reisemangel dar (Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 9, Rn. 73). Es steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass erheblicher Lärm in dem zugewiesenen Hotel … bestand, der von morgens bis abends anhielt. Die glaubwürdigen Zeugen … haben übereinstimmend glaubhaft erheblichen Baulärm geschildert und, dass Bauarbeiten im geplanten Wellnessbereich stattgefunden hätten. Die Zeugen schilderten den Vorgang lebensnah, nachvollziehbar und zusammenhängend. Die Zeugen waren sich zwar bei manchen Fotos nicht sicher, ob sich diese auf das Hotel … oder dessen näher am Strand gelegenes Schwesterhotel beziehen. Dies stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen aber nicht in Frage. Die Hotels sehen sich offenkundig ähnlich und auch beim Schwesterhotel befand sich eine Baustelle. Die Zeugen waren sich jedenfalls bei den Fotos mit der sichtbaren blauen Plastikverkleidung (vor allem bei den Fotos der Anlage K 6) einig, dass diese die Baustelle des geplanten Wellnessbereichs des Hotels … zeigten. Auch den baustellenbedingten Lärm haben die Zeugen übereinstimmend wahrgenommen. Der Umstand, dass das Schwesterhotel ebenfalls eine Baustelle besaß, rechtfertigt gleichfalls eine Minderung. Denn die Hotelgäste des Hotels … sollten den Strandbereich des Schwesterhotels mitbenutzen. Dadurch waren die Gäste dem Baustellenlärm aber auch am Strand ausgesetzt. Dies bekundete die Zeugin … überzeugend.
Die Zeugin … ist auch glaubwürdig. Zwar hat sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weil die Klägerin auch ihre Ansprüche geltend macht. Aber ihre Aussage zeigte keine erkennbare Begünstigungstendenz. Die Zeugin räumte z. B. auch ein, dass sie die Anzahl der Käfer – ein für die Beweisführung relevanter Punkt – nicht mehr genau wisse. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen … bestehen ebenfalls keine Zweifel.
Ein weiterer Reisemangel besteht in dem Eindringen einer erheblichen Anzahl von nachts in das Zimmer krabbelnden Käfern verbunden mit der Behandlung des Zimmers mit Insektizide (Vgl. zur Rspr. betreffend Ungeziefer: Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 9, Rn. 88). Die Klägerin hatte vorgetragen, dass zumindest 21 Käfer in ihrem Zimmer gewesen seien. Die Zeugin … bekundete, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viele Käfer in das Zimmer eingedrungen seien. Sie habe nach einem Dutzend das Zählen aufgehört. Außerdem sei das Zimmer mehrfach ausgeräuchert worden. Unabhängig von der genauen Anzahl der Käfer war die Belästigung doch erheblich, zumal die Käfer nachts aktiv waren und den Schlaf der Klägerin und der Zeugin … in nachvollziehbarer Weise beeinträchtigt haben. Die Behandlung des Zimmers mit Insektizide, die die Zeugin … auch olfaktorisch wahrgenommen hat, mindert gleichfalls die Qualität des Aufenthalts.
Das sehr unzureichend gefüllte Büffet stellt ebenfalls einen (wenn auch weniger gewichtigen) Reisemangel dar. Zwar ist es grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit bzw. sogar als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen, dass andere Personen vor einem das Büffet erreichen und man nicht die volle Auswahl vorfindet bzw. warten muss (Vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage, § 9, Rn. 78 ff.). Im hiesigen Fall waren die Umstände aber besonders, weil das Büffet fast durchweg eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufwies (zum eingeschränkten Umfang des Buffets als Reisemangel: AG Rostock, Urteil vom 10.12.2014, Az.: 47 C 210/14 – juris Rn. 35). Diese eingeschränkte Auswahl beruhte darauf, dass sich eine Gruppe russischer Staatsangehöriger zu Beginn des Buffets die Teller übermäßig gefüllt hatte und das Hotelpersonal das Büffet dann nur sehr unzureichend nachgefüllt hat. Für diese Unzulänglichkeit der Verpflegung ist auch wertungsmäßig das Hotelpersonal verantwortlich, das entweder mehr Essen zur Verfügung stellen oder gegen das Fehlverhalten der Gruppe russischer Gäste hätte einschreiten müssen.
Die Zeugin … bekundete glaubhaft, dass die russischen Staatsangehörigen das Büffet regelrecht geplündert hätten. Diese Gruppe hätte bei Eröffnung des Buffets bereits vor dem Eingang gewartet. Dann hätten sie sich die Teller vollgeladen, ein paar Mal darin rumgestochert und sich dann einen neuen Teller geholt. Es sei kaum noch etwas übrig geblieben, nachdem sich die russischen Staatsangehörigen bedient hätten. Sie habe manchmal nur einen trockenen Reis gegessen. Diese Angaben werden durch die Aussagen der Zeugen … bestätigt. Der Zeuge … teilte glaubhaft mit, dass sehr viele russische Staatsangehörige sich die Teller vollgeladen, aber diese nicht leer gegessen hätten. Die Fotos in den Akten würden den Zustand eine halbe Stunde nach Eröffnung des Buffets zeigen. Das Personal hätte Probleme gehabt, das Büffet aufzufüllen. Es habe immer nur einzelne Bereiche aufgefüllt, aber es hätte dann nie ein komplettes Büffet gegeben. Die Zeugin … äußerte sich ebenfalls dahingehend, dass russische Staatsangehörige sich besonders viel auf die Teller geladen hätten. Gegen Entgelt sei das Essen auch direkt an deren Platz geliefert worden. Dann habe kaum noch etwas für die anderen Gäste zur Verfügung gestanden. Die Fotos würden den Zustand zeigen, den sie typischerweise vorgefunden habe.
Die Aussagen sind glaubhaft, insbesondere haben die Zeugen diesen Vorgang sehr lebhaft und nachvollziehbar geschildert.
Die Reisemängel sind bei der Reiseleitung am zweiten Urlaubstag angezeigt worden. Einen Tag später wurde auch eine schriftliche Mängelanzeige durch die Klägerin verfasst. Der Lärm und die Zustände am Büffet waren dem Hotelpersonal aber unabhängig von einer Mängelanzeige bekannt. Die Zeugin … bekundete glaubhaft, dass sie der Reiseleitung am zweiten Urlaubstag den Lärm, die Zustände am Büffet und das Problem mit den Käfern im gemeinsamen Zimmer mitgeteilt habe. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen … wonach der Reiseleiter am zweiten Urlaubstag eine Sprechstunde abgehalten habe, in der sich mehrere Mitreisende beschwert hätten.
Für den Zeitraum von 7 Tagen (24.07.2014 bis einschließlich 30.07.2014) trat eine Minderung in Höhe von 30% des Tagesreisepreises (106,67 €) ein, mithin in Höhe von 224 €. Für die Berechnung des Tagesreisepreises wurde die komplette Reisedauer zugrunde gelegt (AG München, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 242 C 16844/15). Für den Umzugstag (31.07.2014) ist eine Minderung in Höhe 53,34 € (= 50% des Tagesreisepreises) wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten und dem zeitlichen Aufwand von 50% des Tagesreisepreises anzusetzen (AG Köln, Urteil vom 06.03.2008, Az.: 134 C 419/07, juris Rn. 21).
Die Mehrkosten in Höhe von 550 € für den Umzug in ein anderes Hotel sind der Klägerin zu erstatten, § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB, weil der Reiseleiter (§ 278 BGB) der Beklagten seine Pflicht zur Abhilfe der Reisemängel verletzt hat. Aufgrund der erheblichen Reisemängel hatte die Klägerin einen Anspruch auf kostenfreie Abhilfe, den der Reiseleiter pflichtwidrig ablehnte, indem er nur ein anderes Hotel – allerdings einer höheren Kategorie – gegen Aufpreis anbot, obwohl andere Hotels derselben Kategorie und desselben Reiseveranstalters über freie Hotelzimmer verfügten. Die Klägerin und die Zeugin … hatten Alternativen über das Internet recherchiert (Anlage K 11) und dem Reiseleiter ihre Rechercheergebnisse mitgeteilt. Dennoch lehnte der Reiseleiter diese Alternativen ab. Dies steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin … zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin kann die Mehrkosten in Höhe von 550 € als Aufwendungsersatz geltend machen (Vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008, Az.: 134 C 419/07, juris Rn. 21).
Die Kosten der Internetnutzung in Höhe von 22,50 € zur Recherche anderer freier Hotelzimmer sind nur in Höhe von 5,63 € ersatzfähig. Acht Stunden waren für die Internetrecherche erkennbar nicht erforderlich. Vielmehr hätten zwei Stunden nach Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) vollkommen ausgereicht.
Die Taxikosten in Höhe von 10 € zum Zwecke des Umzugs sind ebenfalls ersatzfähig (Vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008, Az.: 134 C 419/07, juris Rn. 21).
Der Gesamtanspruch aus Minderung und Aufwendungsersatz in Höhe von 842,97 € ist durch Erfüllung in Höhe von 250 € erloschen, § 362 BGB.
Die Ansprüche sind nicht verfristet gemäß § 651 g BGB, da die Klägerin im Schreiben vom 13.08.2014 an die Beklagte auch für die Zeugin … Ansprüche geltend gemacht hat. Die Klägerin verwendet in diesem Schreiben mehrfach die Pluralform. Von einem juristischen Laien kann man nicht erwarten, dass er sich juristisch präziser im Sinne einer Stellvertretung ausdrückt.
Keine erheblichen Mängel stellen dagegen die nachfolgenden Umstände dar:
Der Vortrag, dass das Personal teilweise unfreundlich und dessen Verhalten unkoordiniert gewesen sei, begründet keinen Reisemangel. Eine konkrete Beeinträchtigung der Reise hierdurch ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der Vortrag, dass das Essen ungenießbar gewesen sei, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Reisemangels. Der Vortrag ist bereits zu vage und unsubstantiiert. Darüber hinaus war das Essen „essbar“ und damit genießbar, wie der Zeuge … überzeugend darlegte. Jedenfalls war das Essen nicht von objektiv solch schlechter Qualität, dass man es als „objektiv“ ungenießbar qualifizieren könnte. Das unzureichend gefüllte Büffet (quantitativer und nicht qualitativer Einwand) wurde bereits berücksichtigt.
Auch der Vortrag, dass der Strandbereich zu klein gewesen sei, rechtfertigt nicht das Vorliegen eines Reisemangels. Der Vortrag ist bereits zu vage und damit unsubstantiiert. Es handelt sich vorliegend um eine bloße Unannehmlichkeit. Gleiches gilt für die Schwierigkeit zur Erlangung einer Strandliege. Die Zeugin … führte aus, dass man entweder sehr früh oder sehr spät hätte kommen müssen, um eine Liege am Strand zu finden und dass der Strand sehr voll gewesen sei. Dieser – für Menschenansammlungen typische – Umstand ist dem Bereich bloßer Unannehmlichkeiten zuzurechnen, der entschädigungslos hinzunehmen ist.
Ferner greift der Einwand nicht durch, dass von der Klägerin georderte Softdrinks an der Strandbar oft nicht verfügbar gewesen seien. Der Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche Drinks sie wann bestellen wollte und ob das Vorhalten ihrer Wunschgetränke überhaupt vertraglich geschuldet gewesen sei. Es liegt auch hier eine bloße Unannehmlichkeit vor.
Es ist auch nicht bewiesen, dass der Strand übermäßig verschmutzt gewesen sei. Jedenfalls sind die auf den Fotos erkennbaren Verschmutzungen noch dem Bereich bloßer Unannehmlichkeiten zuzuordnen.
Die angeblich schlechte Wasserqualität rechtfertigt ebenfalls keine Minderung. Die Zeugin … bekundete, dass das Wasser eine weißliche Farbe gehabt hätte und etwas schlammig gewesen sei. Das 6. Foto der Anlage K 5 zeigt ein etwas schlammiges Wasser, allerdings sind auf den Fotos 1 und 3 der Anlage K 5 auch Personen beim Baden und ein bläuliches Wasser zu sehen. Es ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass das Wasser eine unzumutbar schlechte Qualität hatte. Außerdem stand ein Pool zur Verfügung (Vortrag auf Seite 2 der Klageschrift).
Der Umstand, dass im Wellnessbereich nicht zwischen männlichen und weiblichen Gästen getrennt worden sei, begründet vorliegend keinen Reisemangel. Zunächst steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass tatsächlich keine Trennung erfolgte. Die Beweisaufnahme war diesbezüglich nicht ergiebig. Aber selbst bei Fehlen einer Trennung hätte die Klägerin diesen Umstand auch z. B. bei der Rezeption ansprechen und so einen Termin vereinbaren können, zu dem sichergestellt wird, dass keine männliche Person im selben Raum ist. Zudem muss man sich bei den Anwendungen auch nicht komplett ausziehen, sondern kann dies auch im Badeanzug genießen, weshalb eine fehlende Trennung zwischen männlichen und weiblichen Gästen ohnehin nur eine Unannehmlichkeit darstellen würde. Die klägerische Behauptung, dass die zugesagten Anwendungen schon nicht zur Verfügung gestanden hätten, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugen ….
Die N… nutztenedle Massageanwendungen.rung beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, weil sich die Beklagte bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht im Verzug befand. Das Schreiben der Klägerin vom 13.08.2014 enthielt keine konkrete Zahlungsaufforderung.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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