IT- und Medienrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität – Möglichkeit erneuter Verfassungsbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Zwischenstreits gem §§ 167a Abs 3. 178 Abs 2 FamFG, §§ 386f ZPO

Aktenzeichen  1 BvR 3169/13

Datum:
4.12.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 167a Abs 3 FamFG
§ 178 Abs 2 FamFG
§§ 386f ZPO
§ 386 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 15. Oktober 2013, Az: 22 UF 416/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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