Aktenzeichen 1 BvR 99/11
Art 2 Abs 1 GG
§ 485 StPO
§ 489 Abs 2 StPO
§ 489 Abs 7 S 1 Nr 3 StPO
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 15. Juni 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschlussnachgehend BVerfG, 8. Dezember 2015, Az: 1 BvR 99/11 – Vz 1/15, Beschwerdekammerbeschluss
Gründe
1
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Datenbestandes entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichts allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.