Aktenzeichen 1 BvR 1010/13
Datum:
12.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr101013
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 176 GVG
§ 176 GVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.