Aktenzeichen 2 BvR 474/20
Verfahrensgang
vorgehend LG München II, 18. März 2020, Az: 2 KLs 44 Js 5781/19, Verfügungvorgehend BVerfG, 19. März 2020, Az: 2 BvR 474/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.